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Document 62023TN0116

    Rechtssache T-116/23: Klage, eingereicht am 27. Februar 2023 — Medel u. a./Kommission

    ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 33–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/33


    Klage, eingereicht am 27. Februar 2023 — Medel u. a./Kommission

    (Rechtssache T-116/23)

    (2023/C 189/45)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Magistrats européens pour la démocratie et les libertés (Medel) (Straßburg, Frankreich), International Association of Judges (Rom, Italien), Association of European Administrative Judges (Trier, Deutschland), Stichting Rechters voor Rechters (Den Haag, Niederlande) (vertreten durch C. Zatschler, SC, E. Egan McGrath, Barrister-at-Law, A. Bateman und M. Delargy, Solicitors)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Finanzierungsvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung 2021/241 vom 24. August 2022 zwischen der Kommission und der Republik Polen für nichtig zu erklären;

    die Darlehensvereinbarung gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2021/241 vom 24. August 2022 zwischen der Kommission und der Republik Polen für nichtig zu erklären und

    der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

    1.

    Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 17. Juni 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Polens (im Folgenden: Durchführungsbeschluss des Rates), auf dessen Grundlage die oben genannten Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen (im Folgenden: die angefochtenen Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen) von der Kommission geschlossen worden seien, sei nichtig, da der Rat die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts Polens) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277) und im Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593), nicht beachtet und gegen Art. 2 und Art. 13 Abs. 2 EUV verstoßen habe.

    Darüber hinaus habe der Rat seine Befugnisse insoweit überschritten, als er beabsichtigt habe, zu bestimmen, wie Polen der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts Polens (im Folgenden: Disziplinarkammer) nachzukommen habe.

    2.

    Der Durchführungsbeschluss des Rates sei nichtig, da der Rat gegen Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: Charta) in der maßgeblichen Auslegung durch den Gerichtshof verstoßen habe.

    Mit den Etappenzielen, auf denen der Durchführungsbeschluss des Rates beruhe, werde gegen Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 47 der Charta verstoßen, da

    den Entscheidungen der Disziplinarkammer Rechtswirkungen verliehen würden, anstatt sie als nichtig anzusehen,

    Richtern, die von rechtswidrigen Entscheidungen der Disziplinarkammer betroffen seien, dadurch zusätzliche Verfahrensvorschriften, Unsicherheit und Verzögerungen auferlegt würden, dass sie ein neues Verfahren vor einer neu zusammengesetzten Kammer im Obersten Gericht beginnen müssten, um sich zu rehabilitieren, und

    nicht einmal vorgesehen sei, dass die betreffenden Richter zumindest vorläufig bis zum Abschluss eines Überprüfungsverfahrens wiedereingesetzt würden.

    3.

    Der Durchführungsbeschluss des Rates sei nichtig, da die darin vorgesehenen Etappenziele F1G, F2G und F3G nicht ausreichten, um wirksamen Rechtsschutz in Polen wiederherzustellen, was Voraussetzung für das Funktionieren eines internen Kontrollsystems sei. Der Durchführungsbeschluss des Rates verstoße daher gegen Art. 20 Abs. 5 Buchst. e und Art. 22 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau und Resilienzfazilität (ABl. 2021 L 57, S. 17) und Art. 325 AEUV, die wirksame und effiziente interne Kontrollen erforderten.

    4.

    Der Durchführungsbeschluss des Rates sei nichtig, weil der Rat Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 2021/241 begangen habe, da er die Etappenziele als „angemessene Modalitäten“ für die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption in Polen gebilligt habe.

    5.

    Der Durchführungsbeschluss des Rates sei nichtig, da der Rat diesen unzureichend begründet und damit gegen Art. 296 AEUV, Art. 41 der Charta und die Grundsätze des Unionsrechts verstoßen habe.

    6.

    Die angefochtenen Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen, die von der Kommission geschlossen worden seien, überschritten die Befugnisse der Kommission gemäß dem Durchführungsbeschluss des Rates und der Verordnung (EU) 2021/241 und verstießen somit gegen Unionsrecht, da Art. 6 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 der Finanzierungsvereinbarung sowie Art. 7 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 1 der Darlehensvereinbarung die Möglichkeit einer Auszahlung von Finanzmitteln vorsähen, ohne dass die im Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehenen Etappenziele der Rechtsstaatlichkeit F1G, F2G und F3G erreicht worden seien.


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