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Document 62023CN0436

    Rechtssache C-436/23, Volvo Group Belgium: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 13. Juli 2023 — Belgische Staat/Federale Overheidsdienst Financiën / Volvo Group Belgium NV

    ABl. C, C/2023/1276, 11.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1276/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1276/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/1276

    11.12.2023

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 13. Juli 2023 — Belgische Staat/Federale Overheidsdienst Financiën / Volvo Group Belgium NV

    (Rechtssache C-436/23, Volvo Group Belgium)

    (C/2023/1276)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hof van Beroep te Gent

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Berufungskläger: Belgische Staat/Federale Overheidsdienst Financiën

    Berufungsbeklagte: Volvo Group Belgium NV

    Vorlagefrage

    Ist Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen (die nämlich vom Grondwettelijk Hof für nichtig erklärt worden ist, deren Wirkungen jedoch unter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aufrechterhalten wurden, weshalb die aufrechterhaltene nationale Regelung in Bezug auf Gewinne unangewendet zu lassen ist, die durch Gesellschaften ausgeschüttet wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und über eine belgische Betriebsstätte verfügen) entgegensteht, wonach

    eine Steuer auf die Ausschüttung von Gewinnen zu zahlen ist, die nicht im endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis einer gebietsansässigen Gesellschaft enthalten sind, auf deren Geschäftspolitik eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft einen solchen Einfluss hat, dass sie ihre Tätigkeiten bestimmen kann,

    während diese Steuer auf solche Gewinne nicht zu zahlen wäre, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ihre Tätigkeiten in Belgien durch eine Betriebsstätte/Zweigniederlassung ausüben würde?


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1276/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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