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Document 62023CN0239

    Rechtssache C-239/23, Karl und Georg Anwander Güterverwaltung: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Deutschland) eingereicht am 17. April 2023 — Karl und Georg Anwander GbR Güterverwaltung gegen Land Baden-Württemberg

    ABl. C 252 vom 17.7.2023, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/25


    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Deutschland) eingereicht am 17. April 2023 — Karl und Georg Anwander GbR Güterverwaltung gegen Land Baden-Württemberg

    (Rechtssache C-239/23, Karl und Georg Anwander Güterverwaltung)

    (2023/C 252/29)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgericht Sigmaringen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Karl und Georg Anwander GbR Güterverwaltung

    Beklagter: Land Baden-Württemberg

    Beigeladener: Freistaat Bayern

    Vorlagefragen

    1.

    Ist eine nationale Verwaltungsvorschrift und Förderpraxis mit Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 UAbs. 1 und Abs. 3 UAbs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (1) vereinbar, die die Zahlung einer Ausgleichszulage für Flächen in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten nur deshalb ausschließt, weil die mit der Ausgleichszulage zu fördernden Flächen außerhalb der Region des Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b der Verordnung Nr. 1305/2013 liegen, die die Ausgleichszulage gewährt? Ist der Betriebssitz des die Fläche bewirtschaftenden Landwirts hierfür ein zulässiges Differenzierungskriterium?

    2.

    Ist Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass die Regelungen eines Mitgliedstaats oder einer Region des Mitgliedstaats, die sich dazu entschlossen hat, Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen benachteiligten Gebieten im Sinne des Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 zu gewähren, so gefasst sein müssen, dass die Zahlung auch für Flächen gewährt werden muss, die von einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region desselben Mitgliedstaats, die sich ebenfalls dazu entschlossen hat, Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen benachteiligten Gebieten im Sinne des Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 zu gewähren, als Berggebiet bzw. anderes benachteiligtes Gebiet im Sinne des Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 eingestuft worden sind?

    3.

    Sind Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass unmittelbar aus dieser Norm ein unionsrechtlicher Anspruch eines Landwirtes auf Gewährung der Zahlung (Ausgleichszulage) dem Grunde nach durch den Mitgliedstaat bzw. der Region des Mitgliedstaats folgt, wenn der Landwirt aktiver Betriebsinhaber ist und Flächen bewirtschaftet, die von dem Mitgliedstaat bzw. der Region des Mitgliedstaats als Berggebiet oder sonstiges benachteiligtes Gebiet im Sinne des Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 eingestuft worden sind und der betreffende Mitgliedstaat bzw. dessen Region sich dazu entschlossen hat, Zahlungen (Ausgleichszulagen) im Sinne des Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 anzubieten?

    Falls die Frage bejaht wird:

    a.)

    Gegen wen richtet sich der unionsrechtliche Anspruch aus Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013? Richtet er sich stets gegen den Mitgliedstaat selbst oder jedenfalls dann gegen die Region (Art. 2 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b der Verordnung Nr. 1305/2013) des Mitgliedstaats, wenn die Region sich unabhängig von dem Mitgliedstaat dazu entschlossen hat, Ausgleichszulagen an Landwirte nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1305/2013 anzubieten?

    b.)

    Setzt der unionsrechtliche Anspruch dem Grunde nach voraus, dass der Landwirt weitere, über Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 hinausgehende Anforderungen erfüllt, die der die Ausgleichszulage gewährende Mitgliedsstaat oder dessen Region in seiner nationalen Umsetzung verlangt?

    4.

    Falls Frage 3 verneint wird:

    Ist Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass die Regelungen eines Mitgliedstaats bzw. einer seiner Regionen, die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung (Ausgleichszulage) im Sinne des Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 enthalten, eine rechtliche Qualität aufweisen müssen, die dazu führt, dass Landwirte einen Anspruch auf Gewährung der Zahlung (Ausgleichszulage) haben, wenn sie die vom jeweiligen Mitgliedstaat bzw. dessen Regionen aufgestellten Voraussetzungen für die Zahlung erfüllen, unabhängig von der tatsächlichen Förderpraxis des Mitgliedstaats bzw. seiner Region?


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487).


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