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Document 62023CN0166

Rechtssache C-166/23, Nouryon Functional Chemicals: Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Mark- och miljööverdomstolen) (Schweden), eingereicht am 17. März 2023 — Naturvårdsverket/Nouryon Functional Chemicals AB

ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/23


Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Mark- och miljööverdomstolen) (Schweden), eingereicht am 17. März 2023 — Naturvårdsverket/Nouryon Functional Chemicals AB

(Rechtssache C-166/23, Nouryon Functional Chemicals)

(2023/C 189/30)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea Hovrätt (Mark- och miljööverdomstolen)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Naturvårdsverket

Beklagte: Nouryon Functional Chemicals AB

Vorlagefragen

1.

Ist die Ausnahme für Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen in Nr. 5 des Anhangs I der Emissionshandelsrichtlinie (1) — wonach alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen — auf alle Einheiten, die gefährliche Abfälle verbrennen, anwendbar, oder bedarf es für die Anwendung der Ausnahme eines qualifizierenden Umstands? Wenn es eines solchen Umstands bedarf, ist der Zweck der Einheit dann entscheidend für die Anwendung der Ausnahme, oder können auch andere Umstände von Bedeutung sein?

2.

Falls der Zweck eine derartige Bedeutung für die Beurteilung hat: Ist die Ausnahme dennoch auf eine Einheit anwendbar, die gefährliche Abfälle verbrennt, aber einen anderen Hauptzweck als eine solche Verbrennung hat?

3.

Falls die Ausnahme nur auf eine Einheit anwendbar ist, deren Hauptzweck die Verbrennung von gefährlichen Abfällen ist, welche Kriterien sind bei der Beurteilung dieses Zwecks anzuwenden?

4.

Falls es bei einer Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist, ob die Einheit als integrierter Teil einer Tätigkeit einer Anlage angesehen werden kann, die gemäß der Richtlinie genehmigungspflichtig ist — beispielsweise wie in Abschnitt 3.3.3 des Leitfadens der Kommission ausgeführt — welche Anforderungen müssen dann gestellt werden, damit die Einheit als integriert anzusehen ist? Kann beispielsweise verlangt werden. dass die Produktion ohne die Einheit unmöglich oder unzulässig ist (vgl. Leitfaden der EU-Kommission, S. 14, Fn. 14), oder kann es ausreichend sein, dass die Einheit technisch mit der Anlage verbunden ist und gefährliche Abfälle nur von dort entgegennimmt?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).


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