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Document 62023CJ0041
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 27 June 2024.#AV and Others v Ministero della Giustizia.#Request for a preliminary ruling from the Consiglio di Stato.#Reference for a preliminary ruling – Social policy – Framework agreement on fixed-term work concluded by ETUC, UNICE and CEEP – Clauses 2 and 4 – Principle of non-discrimination – Equal treatment in employment and occupation – Honorary members of the judiciary and ordinary members of the judiciary – Clause 5 – Measures intended to penalise improper use of fixed-term contracts – Directive 2003/88/EC – Article 7 – Paid annual leave.#Case C-41/23.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2024.
AV u. a. gegen Ministero della Giustizia.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragrafen 2 und 4 – Diskriminierungsverbot – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und ‑staatsanwälte – Paragraf 5 – Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Bezahlter Jahresurlaub.
Rechtssache C-41/23.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2024.
AV u. a. gegen Ministero della Giustizia.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragrafen 2 und 4 – Diskriminierungsverbot – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und ‑staatsanwälte – Paragraf 5 – Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Bezahlter Jahresurlaub.
Rechtssache C-41/23.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:554
*A9* Consiglio di Stato, sezione Settima, ordinanza del 26/01/2023 (00906/2023 ; 09999/2021)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
27. Juni 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragrafen 2 und 4 – Diskriminierungsverbot – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und ‑staatsanwälte – Paragraf 5 – Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Bezahlter Jahresurlaub“
In der Rechtssache C‑41/23 Peigli ( i )
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
AV,
BT,
CV,
DW
gegen
Ministero della Giustizia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Sechsten Kammer und der Richterin I. Ziemele,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
von AV, BT, CV und DW, vertreten durch G. Graziani und C. Ingrillì, Avvocati, |
– |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. De Bonis und F. Sclafani, Avvocati dello Stato, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und F. van Schaik als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) sowie der Paragrafen 4 und 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten AV, BT, CV und DW einerseits und dem Ministero della Giustizia (Justizministerium, Italien) andererseits über den Antrag dieser Richter und Staatsanwälte auf gleiche wirtschaftliche und rechtliche Behandlung wie Berufsrichter und ‑staatsanwälte. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rahmenvereinbarung
3 |
Paragraf 2 („Anwendungsbereich“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sieht vor: „Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“ |
4 |
In Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) der Rahmenvereinbarung heißt es: „1. Befristet beschäftige Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. 2. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro‑rata‑temporis-Grundsatz. …“ |
5 |
Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung bestimmt: „1. Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
2. Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse:
|
Richtlinie 2003/88
6 |
Art. 7 („Jahresurlaub“) der Richtlinie 2003/88 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“ |
Italienisches Recht
7 |
Art. 106 der Verfassung bestimmt: „Die Ernennung der Richter findet durch Wettbewerb statt. Das Gesetz über die Gerichtsverfassung kann die Ernennung von ehrenamtlichen Richtern, auch mittels Wahl, für alle Einzelrichtern zustehenden Aufgaben zulassen. …“ |
8 |
Das Regio Decreto n. 12 – Ordinamento giudiziario (Königliches Dekret Nr. 12, Gerichtsverfassung) vom 30. Januar 1941 (GURI Nr. 28 vom 4. Februar 1941) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Königliches Dekret Nr. 12) bestimmte in Art. 4 Abs. 1 und 2: „1. Das Gerichtswesen besteht aus den Richtern auf Probe bzw. Staatsanwälten auf Probe, den Richtern aller Instanzen (Gerichte und Gerichtshöfe) sowie den Staatsanwälten. 2. Als ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gehören dem Gerichtswesen an: Schlichter, stellvertretende Schlichter, ehrenamtliche Richter der Gerichte, stellvertretende Staatsanwälte, Sachverständige des ordentlichen Gerichts und der Kammer des Berufungsgerichts für Minderjährige sowie die Beisitzer des Kassationsgerichtshofs und die Sachverständigen der Arbeitsgerichtsbarkeit in Wahrnehmung ihrer richterlichen Aufgaben.“ |
9 |
Art. 42bis des Königlichen Dekrets Nr. 12 sah vor, dass „[d]em ordentlichen Gericht … ehrenamtliche Richter zugewiesen werden [können]“. |
10 |
In Art. 42ter des Königlichen Dekrets Nr. 12 hieß es: „Die ehrenamtlichen Richter an einem Gericht werden durch Dekret des Justizministers im Einklang mit dem Beschluss des Obersten Justizrats auf Vorschlag des örtlich zuständigen Gerichtsrats in der in Art. 4 Abs. 1 der [Legge n. 374 – Istituzione del giudice di pace (Gesetz Nr. 374 über die Errichtung des Friedensgerichts) vom 21. November 1991 (GURI Nr. 278 vom 27. November 1991)] vorgesehenen Zusammensetzung ernannt.“ |
11 |
Art. 42quinquies des Königlichen Dekrets Nr. 12 sah vor, dass „[d]ie Ernennung zum ehrenamtlichen Richter an einem Gericht … für die Dauer von drei Jahren [erfolgt]“ und dass „[n]ach Ablauf dieser Zeit … der Amtsinhaber nur ein einziges Mal bestätigt werden [kann]“. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass mit einer Reihe von Bestimmungen, die ab 2005 erlassen wurden, Ausnahmen von der Möglichkeit eingeführt wurden, ehrenamtliche Richter nur ein einziges Mal zu bestätigen. |
12 |
Art. 42sexies des Königlichen Dekrets Nr. 12 bestimmte: „Der ehrenamtliche Richter an einem Gericht scheidet aus dem Amt:
…“ |
13 |
Art. 42septies des Königlichen Dekrets Nr. 12 sah vor: „Der ehrenamtliche Richter an einem Gericht hat die für die Berufsrichter vorgesehenen Pflichten entsprechend zu beachten. Dem ehrenamtlichen Richter an einem Gericht stehen nur die Vergütungen und sonstigen Ansprüche zu, die im Gesetz mit besonderem Verweis auf das ehrenamtliche Dienstverhältnis ausdrücklich vorgesehen sind.“ |
14 |
In Art. 43bis des Königlichen Dekrets Nr. 12 hieß es: „Berufsrichter und ehrenamtliche Richter verrichten an einem ordentlichen Gericht die richterliche Arbeit, die ihnen vom Präsidenten des Gerichts oder, wenn das Gericht in Kammern gebildet wird, vom Präsidenten oder einem anderen Richter, der den Vorsitz in der Kammer führt, zugewiesen wird. Ehrenamtliche Richter an einem Gericht können keine Verhandlung abhalten, außer bei Verhinderung oder Fehlen von Berufsrichtern. Im Rahmen der in Abs. 1 genannten Zuweisungsmodalitäten ist das Kriterium anzuwenden, dass den ehrenamtlichen Richtern folgende Aufgaben nicht zugewiesen werden:
|
15 |
Art. 71 des Königlichen Dekrets Nr. 12 bestimmte: „Ehrenamtliche Staatsanwälte können der Staatsanwaltschaft bei den ordentlichen Gerichten als stellvertretende Staatsanwälte für die Ausübung der in Art. 72 genannten Aufgaben und für die ihnen durch Gesetz speziell übertragenen Aufgaben zugewiesen werden. Die ehrenamtlichen stellvertretenden Staatsanwälte werden unter den Voraussetzungen ernannt, die für die Ernennung ehrenamtlicher Richter an den Gerichten gelten. Die Bestimmungen der Art. 42ter, 42quater, 42quinquies und 42sexies finden auf sie Anwendung.“ |
16 |
Art. 72 des Königlichen Dekrets Nr. 12 sah vor: „In Verfahren, in denen das Gericht in Einzelrichterbesetzung entscheidet, können die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Namen des Staatsanwalts beim ordentlichen Gericht wahrgenommen werden:
In Strafsachen gilt ferner das Kriterium, dass die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nicht in Verfahren übertragen werden, die andere Straftaten als diejenigen betreffen, bei denen die Strafverfolgung durch unmittelbare Vorladung gemäß Art. 550 der Strafprozessordnung eingeleitet wird.“ |
17 |
Durch das Decreto legislativo n. 116 – Riforma organica della magistratura onoraria e altre disposizioni sui giudici di pace, nonché disciplina transitoria relativa ai magistrati onorari in servizio, a norma della legge 28 aprile 2016, n. 57 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 116 – Strukturreform des Ehrenamts im Justizwesen und weitere Bestimmungen über die Friedensrichter sowie Übergangsregelung für amtierende ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gemäß dem Gesetz Nr. 57 vom 28. April 2016) vom 13. Juli 2017 (GURI Nr. 177 vom 31. Juli 2017, S. 1, im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 116) hob der italienische Gesetzgeber die in den Rn. 8 bis 16 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Bestimmungen des Königlichen Dekrets Nr. 12 auf. |
18 |
Art. 29 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 in der durch die Legge n. 234 – Bilancio di previsione dello Stato per l’anno finanziario 2022 e bilancio pluriennale per il triennio 2022–2024 (Gesetz Nr. 234 – Haushaltsplan des Staates für das Haushaltsjahr 2022 und mehrjähriger Haushaltsplan für 2022–2024) vom 30. Dezember 2021 (GURI Nr. 310 vom 31. Dezember 2021, S. 1) geänderten Fassung sieht vor: „1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses gesetzesvertretenden Dekrets im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte können auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs bestätigt werden. 2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses gesetzesvertretenden Dekrets im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte haben, wenn sie die Bestätigung nicht erhalten, weil sie den Antrag nicht stellen oder das Beurteilungsverfahren nach Abs. 3 nicht bestehen, vorbehaltlich der Möglichkeit der Ablehnung, Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2500 Euro vor Abzug der Steuern für jedes Dienstjahr, in dem sie an mindestens 80 Tagen an Sitzungen teilgenommen haben, und auf 1500 Euro vor Abzug der Steuern für jedes Dienstjahr, in dem sie an weniger als 80 Tagen an Sitzungen teilgenommen haben, und jedenfalls insgesamt höchstens 50000 Euro vor Abzug der Steuern. Dienst, der für Zeiträume von mehr als sechs Monaten geleistet wird, wird für die Berechnung der nach dem vorstehenden Satz geschuldeten Vergütung einem Jahr gleichgestellt. Der Bezug der Entschädigung bewirkt den Verzicht auf alle weiteren Ansprüche jeder Art, die sich aus den zuvor ausgeübten Aufgaben eines ehrenamtlichen Richters oder Staatsanwalts ergeben. 3. Für die Zwecke der Bestätigung gemäß Abs. 1 führt der Oberste Justizrat durch Beschluss drei getrennte Beurteilungsverfahren durch, die im Dreijahreszeitraum 2022–2024 jährlich durchgeführt werden. Sie betreffen die amtierenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets:
… 5. Der Antrag auf Teilnahme an den Beurteilungsverfahren nach Abs. 3 hat den Verzicht auf alle weiteren Ansprüche jeder Art, die sich aus den zuvor wahrgenommenen Aufgaben eines ehrenamtlichen Richters oder Staatsanwalts ergeben, zur Folge, unbeschadet des Anspruchs auf die in Abs. 2 genannte Entschädigung bei Nichtbestätigung. …“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
19 |
AV, BT, CV und DW sind italienische ehrenamtliche Richter oder Staatsanwälte. Diese Kategorie von Richtern und Staatsanwälten besteht aus Juristen, die außerhalb ihrer hauptberuflichen Tätigkeit für einen theoretisch begrenzten Zeitraum justizielle Aufgaben wahrnehmen und nicht Mitglied der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft sind. Insbesondere nehmen die Kläger des Ausgangsverfahrens die Aufgaben eines Procuratore onorario aggiunto (stellvertretender ehrenamtlicher Staatsanwalt) und eines Giudice onorario (ehrenamtlicher Richter) wahr. |
20 |
Am 23. März 2016 erhoben die Kläger, als sie ihr Amt seit mehr als 16 Jahren ausübten, Klage beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien), dem erstinstanzlichen Gericht im Rahmen des Ausgangsverfahrens, und beantragten u. a., ihnen die gleiche wirtschaftliche und rechtliche Behandlung zuteilwerden zu lassen wie den Berufsrichtern und ‑staatsanwälten. |
21 |
Nachdem die Klage mit Urteil dieses Gerichts vom 1. September 2021 abgewiesen worden war, legten die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein. |
22 |
Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass die für Berufsrichter und ‑staatsanwälte geltende Regelung wegen der sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Königlichen Dekrets Nr. 12 ergebenden Unterschiede in Bezug auf die Aufgaben, die Beschäftigungsbedingungen sowie die Art des Verhältnisses zwischen diesen Richtern bzw. Staatsanwälten und der öffentlichen Verwaltung nicht automatisch auf ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte übertragbar sei. |
23 |
Insbesondere unterscheide sich die Situation der ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte in mehreren wesentlichen Punkten von derjenigen der Berufsrichter und ‑staatsanwälte, nämlich durch die Art, wie sie eingestellt würden, den nicht ausschließlichen und nicht kontinuierlichen Charakter ihrer justiziellen Tätigkeit, die Regelung der Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Grenzen ihrer justiziellen Tätigkeit, die Regelung ihrer Vergütung und Sozialversicherung sowie durch die Art ihres Verhältnisses zur öffentlichen Verwaltung. |
24 |
Zum anderen weist das vorlegende Gericht jedoch darauf hin, dass ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte tatsächliche und echte Leistungen erbrächten, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich seien und für die sie Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhielten, so dass sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fielen. |
25 |
Insoweit äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte mit dem Unionsrecht, da erstens diese Regelung diesen Richtern und Staatsanwälten die Möglichkeit nehme, das Recht auf bezahlten Urlaub sowie jede Form sozialen Schutzes in Anspruch zu nehmen. |
26 |
Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Regelung insofern mit dem Unionsrecht vereinbar ist, als verschiedene von Art. 42quinquies des Königlichen Dekrets Nr. 12 abweichende nationale Gesetzgebungsakte es ermöglicht hätten, das Arbeitsverhältnis der ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte aufeinanderfolgend zu erneuern und damit die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses zu verlängern. Insbesondere möchte es wissen, ob die vom italienischen Gesetzgeber zur Rechtfertigung der aufeinanderfolgenden Verlängerungen der Arbeitsverhältnisse dieser Richter und Staatsanwälte angeführten Gründe, nämlich u. a. die Notwendigkeit, die Strukturreform des ehrenamtlichen Richter- und Staatsanwaltsamts abzuwarten und in der Zwischenzeit die Kontinuität der Rechtspflege zu gewährleisten, als sachliche Gründe im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung eingestuft werden können. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob es angebracht ist, die für die Betroffenen günstigen ausgleichenden Wirkungen zu berücksichtigen, die sich aus den Ausnahmen von der in Art. 42quinquies des Königlichen Dekrets Nr. 12 vorgesehenen Regel ergäben, da die Tätigkeit der ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte aufgrund dieser Ausnahmen nahezu automatisch verlängert worden sei. |
27 |
Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
28 |
Die italienische Regierung hält die Vorlagefragen für unzulässig. |
29 |
Zur ersten Frage weist die italienische Regierung darauf hin, dass der Consiglio di Stato (Staatsrat) in der Vorlageentscheidung angebe, dass die unterschiedliche Behandlung der Berufsrichter und ‑staatsanwälte einerseits und der ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte andererseits hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Urlaub und des Anspruchs auf den gesetzlichen Sozialversicherungsschutz und Versicherungsschutz gegen Unfälle und Berufskrankheiten durch das Inkrafttreten des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 beseitigt worden sei und dass die Voraussetzungen für dessen analoge Anwendung auf die Beziehungen, die Gegenstand der Klage des Ausgangsverfahrens seien, möglicherweise erfüllt seien. |
30 |
Daher hätte der Consiglio di Stato vor einer Befassung des Gerichtshofs mit seinem Vorabentscheidungsersuchen die Möglichkeit einer analogen Anwendung des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits eingehender prüfen müssen. Die bloße Erwähnung dieser möglichen Anwendbarkeit erlaube es nämlich nicht, den Zusammenhang zu verstehen, der nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zwischen den angeführten Bestimmungen des Unionsrechts und den einschlägigen Bestimmungen des italienischen Rechts bestehe. |
31 |
Zur zweiten Frage vertritt die italienische Regierung die Auffassung, dass die aus der Änderung von Art. 29 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 resultierende Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses der ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte vom vorlegenden Gericht vor einer Befassung des Gerichtshofs mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hätte berücksichtigt werden müssen. Diese Stabilisierung führe zur Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften über ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte mit den Paragrafen 4 und 5 der Rahmenvereinbarung, was der zweiten Frage hypothetischen Charakter verleihe. |
32 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C‑705/21, EU:C:2023:352, Rn. 27). |
33 |
Außerdem ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nach ständiger Rechtsprechung allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C‑705/21, EU:C:2023:352, Rn. 28). |
34 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, im Rahmen eines Rechtsstreits, der nicht hypothetisch oder fiktiv erscheint, klar dargelegt hat. Darüber hinaus hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 116 auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich nicht anwendbar sei. |
35 |
Im Übrigen ist es nach der in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs, zu beurteilen, ob das vorlegende Gericht, das die für eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt hat, vor der Befassung des Gerichtshofs mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen eine eingehendere Prüfung des nationalen rechtlichen Rahmens – den es in eigener Verantwortung festlegt – hätte vornehmen müssen. |
36 |
Daher sind die Vorlagefragen zulässig. |
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
Zur ersten Frage
37 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die im Unterschied zu dem, was sie für Berufsrichter und ‑staatsanwälte vorsieht, für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte jeden Anspruch auf eine Entschädigung während der Gerichtsferien, wenn die gerichtliche Tätigkeit ruht, sowie auf Leistungen eines Systems des gesetzlichen Sozialversicherungsschutzes und Versicherungsschutzes gegen Unfälle und Berufskrankheiten ausschließt. |
38 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung es verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nur deswegen schlechter zu behandeln, weil sie aufgrund eines befristeten Vertrags tätig sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 32). |
39 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einen für einen begrenzten Zeitraum ernannten Friedensrichter umfasst, der im Rahmen seiner Aufgaben tatsächliche und echte Leistungen erbringt, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich sind und für die er Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhält (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 30). |
40 |
Da aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass Friedensrichter zu den „ehrenamtlichen“ Richtern und Staatsanwälten der italienischen Gerichtsbarkeit gehören, kann diese Rechtsprechung auch auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Richter und Staatsanwälte angewandt werden. Diese Richter und Staatsanwälte können daher grundsätzlich unter den Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen, sofern sie tatsächliche und echte Leistungen erbringen, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich sind und für die sie Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhalten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
41 |
Zweitens hat der Gerichtshof zum Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung bereits festgestellt, dass dazu auch die Bedingungen betreffend die Vergütung und diejenigen Versorgungsbezüge gehören, die von dem Beschäftigungsverhältnis abhängen, nicht dagegen die Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit. Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass für die Bestimmung, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung entscheidend ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Vega González, C‑158/16, EU:C:2017:1014, Rn. 30, und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 36). |
42 |
Folglich kann ein System des gesetzlichen Sozialversicherungsschutzes und des Versicherungsschutzes gegen Unfälle und Berufskrankheiten wie das der Berufsrichter und ‑staatsanwälte, wenn es von ihrem Arbeitsverhältnis abhängt, unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung fallen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
43 |
Außerdem ist in Bezug auf eine Entschädigung während der Gerichtsferien, wenn die gerichtliche Tätigkeit ruht, wie sie Berufsrichtern und ‑staatsanwälten gewährt wird, darauf hinzuweisen, dass die „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 38). |
44 |
Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C‑658/18, EU:C:2020:572, Rn. 141). |
45 |
Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C‑658/18, EU:C:2020:572, Rn. 143). |
46 |
Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht zum einen auf eine Reihe von Unterschieden zwischen den für die in Rede stehenden Richter und Staatsanwälte geltenden rechtlichen und wirtschaftlichen Regelungen hin und hebt insbesondere die Modalitäten der Ernennung ehrenamtlicher Richter und Staatsanwälte, die theoretisch vorübergehende Dauer ihres Arbeitsverhältnisses, die Art der Rechtssachen, zu deren Behandlung diese Richter und Staatsanwälte befugt seien, sowie ihre spezielle Vergütung hervor. |
47 |
Zum anderen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und ‑staatsanwälte die gleichen Pflichten und die gleiche Verantwortung haben und denselben Kontrollen unterliegen. Außerdem steht fest, dass ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte eine justizielle Tätigkeit ausüben. |
48 |
Unter diesen Umständen ist es Sache des für die Tatsachenwürdigung allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte wie die Kläger des Ausgangsverfahrens in einer Situation befinden, die mit der eines Berufsrichters bzw. ‑staatsanwalts vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C‑658/18, EU:C:2020:572, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
49 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend gemachte unterschiedliche Behandlung der Berufsrichter und ‑staatsanwälte und der ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte darin besteht, dass den ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten im Vergleich zu den Berufsrichtern und ‑staatsanwälten, die vergleichbare Aufgaben ausübten, eine Entschädigung während der Gerichtsferien, wenn die gerichtliche Tätigkeit ruht, sowie Leistungen des gesetzlichen Sozialversicherungsschutzes und Versicherungsschutzes gegen Unfälle und Berufskrankheiten vorenthalten werden. |
50 |
Wenn festgestellt wird, dass sich ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte wie die Kläger des Ausgangsverfahrens in einer Situation befinden, die mit derjenigen der Berufsrichter und ‑staatsanwälte vergleichbar ist, ist zu prüfen, ob es objektive Gründe gibt, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. |
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Nach ständiger Rechtsprechung muss die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt sein, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich erstens zur vom italienischen Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, die Unterschiede in der Berufsausübung zwischen einem ehrenamtlichen Richter und einem Berufsrichter widerzuspiegeln, dass diese als „sachlicher Grund“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung angesehen werden kann, sofern sie einem echten Bedarf entspricht und eine Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung des verfolgten Ziels gegeben ist. Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Unterschiede zwischen den Einstellungsverfahren für ehrenamtliche Richter und für Berufsrichter sowie insbesondere die besondere Bedeutung, die die nationale Rechtsordnung und genauer Art. 106 Abs. 1 der Verfassung den speziell für die Einstellung der Berufsrichter konzipierten Auswahlverfahren beimessen, auf eine besondere Art der in den Verantwortungsbereich der Berufsrichter fallenden Aufgaben und auf ein anderes Niveau der für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen Qualifikationen hindeuten (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 45 und 46). |
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Unter diesen Umständen erlaubt ein speziell für die Einstellung von Berufsrichtern konzipiertes Auswahlverfahren für den Zugang zum Richteramt, das nicht Bestandteil der Bestellung von ehrenamtlichen Richtern ist, diese vom vollständigen Genuss der den Berufsrichtern zustehenden Rechte auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 47). |
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Allerdings ist, wenn gewisse Ungleichbehandlungen durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der Aufgaben der Berufsrichter gerechtfertigt sein können, der Ausschluss jeglichen Urlaubsanspruchs sowie jeder Form von Sozialschutz und Altersversorgung für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte im Hinblick auf Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung nicht zulässig (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 53). |
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Insbesondere in Bezug auf den Urlaubsanspruch ist daran zu erinnern, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen … erhält“. |
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Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Schließlich gilt nach Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. |
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Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannte unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die im Unterschied zu dem, was sie für Berufsrichter und ‑staatsanwälte vorsieht, für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, jeden Anspruch auf eine Entschädigung während der Gerichtsferien, wenn die gerichtliche Tätigkeit ruht, sowie auf Leistungen eines Systems des gesetzlichen Sozialversicherungsschutzes und Versicherungsschutzes gegen Unfälle und Berufskrankheiten ausschließt. |
Zur zweiten Frage
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Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das Arbeitsverhältnis von ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten Gegenstand aufeinanderfolgender Verlängerungen sein kann, ohne dass im Hinblick auf eine Beschränkung des missbräuchlichen Gebrauchs dieser Verlängerungen wirksame und abschreckende Sanktionen oder die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses dieser Richter und Staatsanwälte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgesehen wären. |
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Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält. Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen im Einzelnen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74). |
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Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Mitgliedstaaten zwar über ein Ermessen in Bezug auf die Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch, was diese Verlängerungen anbelangt, doch dürfen sie das Ziel und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 58). |
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Insbesondere ist der Begriff „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a.,C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 87). |
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In diesem Zusammenhang ist die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zur Deckung eines Bedarfs, der in Wirklichkeit kein zeitweiliger, sondern ein ständiger und dauerhafter ist, nicht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt. Ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse widerspricht nämlich unmittelbar der Prämisse der Rahmenvereinbarung, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Zur Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist es somit erforderlich, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die durch die italienische Regelung eingeführten Ausnahmen von der in Art. 42quinquies des Königlichen Dekrets Nr. 12 festgelegten Regel, wonach die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter für die Dauer von drei Jahren erfolgt und das Arbeitsverhältnis nur ein einziges Mal bestätigt werden kann, es ermöglicht haben, das Arbeitsverhältnis der Kläger des Ausgangsverfahrens mehrfach zu verlängern. Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht hervor, dass diese Regelung „gleichwertige gesetzliche Maßnahmen“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse oder die Möglichkeit vorgesehen hätte, das Arbeitsverhältnis ehrenamtlicher Richter und Staatsanwälte wie der Kläger des Ausgangsverfahrens in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln. |
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Nach den Ausführungen der italienischen Regierung wurden diese Ausnahmen als „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung eingeführt, um die Verlängerung der Arbeitsverhältnisse der ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte zu rechtfertigen. Diese Verlängerungen seien nämlich in Erwartung einer erst 2021 erfolgten Strukturreform des ehrenamtlichen Richter- und Staatsanwaltsamts erforderlich gewesen, um die Kontinuität der Rechtspflege zu gewährleisten. |
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Hierzu ist festzustellen, dass die Kontinuität der Rechtspflege zwar ein legitimes Ziel darstellen kann, das von der Italienischen Republik verfolgt werden kann und das die Verlängerung bestimmter Arbeitsverhältnisse ehrenamtlicher Richter und Staatsanwälte rechtfertigt. |
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Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis der Kläger des Ausgangsverfahrens, die ihren Dienst ab 1995 antraten, mehrfach verlängert worden ist und dass der italienische Gesetzgeber erst 2021, nachdem das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 116 geändert worden war, einen Mechanismus eingeführt hat, der die Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses der ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte ermöglichte. |
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Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass die Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses der Kläger des Ausgangsverfahrens in Anbetracht ihrer Zahl offenbar dazu verwendet wurden, einen Bedarf zu decken, der nicht nur vorübergehend bestand, z. B. wegen einer plötzlichen und unvorhersehbaren Zunahme der Rechtsstreitigkeiten, sondern bei dem es sich um einen ständigen und dauerhaften Bedarf des italienischen Justizsystems handelt. |
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof aufgrund fehlender Sanktionen, die geeignet waren, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, im Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C‑236/20, EU:C:2022:263), zu einer für ehrenamtliche Richter geltenden Regelung, die sich allerdings vom Königlichen Dekret Nr. 12 unterscheidet, entschieden hat, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein befristetes Arbeitsverhältnis höchstens dreimal hintereinander um jeweils vier Jahre für eine Dauer von nicht mehr als 16 Jahren verlängert werden darf und die keine Möglichkeit für eine wirksame und abschreckende Ahndung missbräuchlicher Verlängerungen von Arbeitsverhältnissen vorsieht. |
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Daher ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden tatsächlichen Umstände davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht durch einen „sachlichen Grund“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt ist, der es erlaubt, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse zu vermeiden. |
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Insoweit ist das Vorbringen, dass die Verlängerungen der Arbeitsverhältnisse der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte positive Wirkungen hätten, unerheblich, da solche Wirkungen keine Umstände sind, die als „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung in seiner Auslegung durch die in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung eingestuft werden können. |
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Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das Arbeitsverhältnis von ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten Gegenstand aufeinanderfolgender Verlängerungen sein kann, ohne dass im Hinblick auf eine Beschränkung des missbräuchlichen Gebrauchs dieser Verlängerungen wirksame und abschreckende Sanktionen oder die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses dieser Richter und Staatsanwälte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgesehen wären. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.