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Document 62023CA0222

Rechtssache C-222/23, Toplofikatsia Sofia [Begriff des Wohnsitzes des Beklagten]: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Mai 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad – Bulgarien) – Toplofikatsia Sofia EAD (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Mahnverfahren – Begriff Wohnsitz – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der seine ständige Anschrift in diesem Mitgliedstaat und seine aktuelle Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat hat – Unmöglichkeit, diese ständige Anschrift zu ändern oder darauf zu verzichten)

ABl. C, C/2024/3886, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3886/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3886/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/3886

1.7.2024

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Mai 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad – Bulgarien) – „Toplofikatsia Sofia“ EAD

(Rechtssache C-222/23)  (1) , Toplofikatsia Sofia [Begriff des Wohnsitzes des Beklagten])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Mahnverfahren - Begriff „Wohnsitz“ - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der seine ständige Anschrift in diesem Mitgliedstaat und seine aktuelle Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat hat - Unmöglichkeit, diese ständige Anschrift zu ändern oder darauf zu verzichten)

(C/2024/3886)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Toplofikatsia Sofia“ EAD

Tenor

1.

Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach als Wohnsitz von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, eine Anschrift gilt, die immer im ersten Mitgliedstaat eingetragen bleibt.

2.

Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012

sind dahin auszulegen, dass

sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung einem Gericht eines Mitgliedstaats in anderen als den in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels II dieser Verordnung vorgesehenen Situationen die Zuständigkeit verleiht, einen Mahnbescheid gegen einen Schuldner zu erlassen, bei dem plausible Gründe für die Annahme bestehen, dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hatte.

3.

Art. 7 Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)

ist dahin auszulegen, dass

er einem Gericht eines Mitgliedstaats, das für den Erlass eines Mahnbescheids gegen einen Schuldner zuständig ist, bei dem plausible Gründe für die Annahme bestehen, dass er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, nicht verwehrt, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und die von diesem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen, um zum Zweck der Zustellung des Mahnbescheids die Anschrift dieses Schuldners zu ermitteln.


(1)   ABl. C 223 vom 26.6.2023.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3886/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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