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Document 62022TN0776

    Rechtssache T-776/22: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — TP/Kommission

    ABl. C 45 vom 6.2.2023, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/24


    Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — TP/Kommission

    (Rechtssache T-776/22)

    (2023/C 45/33)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: TP (vertreten durch Rechtsanwälte T. Faber, F. Bonke und Rechtsanwältin I. Sauvagnac)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die am 1. Oktober 2022 vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission, dem Generaldirektor der GD Reform, erlassene Entscheidung über ihren Ausschluss von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln und von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates (2) für nichtig zu erklären, die der Klägerin am 3. Oktober 2022 zugestellt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung);

    hilfsweise die angefochtene Entscheidung durch eine kleine finanzielle Sanktion zu ersetzen, die der eingeschränkten Beteiligung der Klägerin an der Durchführung des Projekts entspricht;

    die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, der Klägerin den Verlust zu ersetzen, den sie durch die angefochtene Entscheidung erlitten hat; und

    jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

    1.

    Erster Klagegrund: die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 136 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046, da darin nicht die Tatsachen festgestellt worden seien, die für den Erlass einer Ausschlussentscheidung gegen die Klägerin erforderlich seien, nicht zuletzt, da darin nicht, wie nach Art. 136 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 verlangt, festgestellt worden sei, dass die Klägerin — für sich genommen — nur mit erheblichen Mängeln den Hauptpflichten bei der Erfüllung des Vertrags zwischen dem Konsortium, dem sie angehörte, und der Kommission nachgekommen wäre.

    2.

    Zweiter Klagegrund: die angefochtene Entscheidung verstoße insoweit gegen Art. 136 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als:

    die gegen die Klägerin verhängte Ausschlusssanktion nicht den Zweck des Früherkennungs- und Ausschlusssystem nach der Verordnung 2018/1046 erfülle,

    die gegen die Klägerin verhängte Ausschlusssanktion keine Rücksicht auf ihre ungeordnete Rolle bei der Durchführung des Projekts zur Errichtung der Kanalisations- und Wasserversorgungsnetze in der Stadt Famagusta (Zypern) nehme.

    3.

    Dritter Klagegrund: die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie rückwirkend eine Ausschlusssanktion nach der Verordnung 2018/1046 bestätige, die schwerwiegender sei als die finanzielle Sanktion, die der oben genannte Anweisungsbefugte nach der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestätigt hätte.


    (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. 2018 L 307, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012 L 298, S. 1).


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