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Document 62022TN0643

Rechtssache T-643/22: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2022 — Yanukovych/Rat

ABl. C 451 vom 28.11.2022, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 451/26


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2022 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-643/22)

(2022/C 451/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Rostov-on-Don, Russland) (vertreten durch B. Kennelly, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/1355 des Rates vom 4. August 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 des Rates vom 4. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2), soweit sie den Kläger betreffen. Der Kläger beantragt auch die Erstattung seiner Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt. Der Rat habe bei der Feststellung, dass das Benennungskriterium erfüllt sei, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere habe der Rat nicht belegte und überwiegend historische Behauptungen, Vorwürfe und sogar Meinungen aus verschiedenen Medienberichten fragwürdiger Zuverlässigkeit wörtlich und ohne den Versuch irgendeiner Überprüfung akzeptiert. Er habe diese Behauptungen und Beschuldigungen als Tatsachen präsentiert, obwohl der Kläger in seiner Stellungnahme viele Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten genau bestimmt habe. Der Rat hätte weiter ermitteln und eine ordnungsgemäße Untersuchung des Materials, auf das er sich gestützt habe, im Hinblick auf seine Hinlänglichkeit, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit durchführen müssen, dies aber nicht getan. Folglich gebe es keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Sanktionen von August 2022, die demgemäß für nichtig zu erklären seien.


(1)  ABl. 2022, L 204 I, S. 4.

(2)  ABl. 2022, L 204 I, S. 1.


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