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Document 62022TN0622
Case T-622/22: Action brought on 6 October 2022 — Van Oosterwijck v Commission
Rechtssache T-622/22: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2022 — Van Oosterwijck/Kommission
Rechtssache T-622/22: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2022 — Van Oosterwijck/Kommission
ABl. C 441 vom 21.11.2022, p. 29–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/29 |
Klage, eingereicht am 6. Oktober 2022 — Van Oosterwijck/Kommission
(Rechtssache T-622/22)
(2022/C 441/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Viviane Van Oosterwijck (Kontich, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung vom 7. Juli 2022 und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 15. Dezember 2021 aufzuheben, mit denen die Kommission es abgelehnt hat, ihr eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; |
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daher ihren Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung nach den Art. 19 und 20 des Anhangs VIII des Statuts anzuerkennen; |
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in jedem Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aufgrund der Dauer ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann erhebt. Sie macht insbesondere geltend, dass die im vorliegenden Fall festzustellende Differenzierung — dass nämlich die erforderliche Mindestdauer der Ehe in den unter diesen Art. 20 fallenden Situationen weit über derjenigen liege, die in den unter Art. 19 des Anhangs VIII des Statuts fallenden Situationen vorgeschrieben sei, obwohl alle diese Situationen vergleichbar seien — als willkürlich oder im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte und diesen beiden Bestimmungen gemeinsame Ziel offensichtlich unangemessen anzusehen sei.