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Document 62022TN0077

    Rechtssache T-77/22: Klage, eingereicht am 9. Februar 2022 — Asesores Comunitarios/Kommission

    ABl. C 138 vom 28.3.2022, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 138 vom 28.3.2022, p. 20–20 (GA)

    28.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 138/31


    Klage, eingereicht am 9. Februar 2022 — Asesores Comunitarios/Kommission

    (Rechtssache T-77/22)

    (2022/C 138/36)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Asesores Comunitarios SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Monrabà Bagan)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss Nr. C(2021) 8946 final vom 3. Dezember 2021, mit dem die Übermittlung von Spaniens Aufbau- und Resilienzplan abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären und

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 4 Abs. 1 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) dadurch fehlerhaft angewendet, dass sie das öffentliche Interesse in Bezug auf die Finanz- und Wirtschaftspolitik beeinträchtigt habe. Zudem seien in dem angefochtenen Beschluss die Tatsachen, die mit einer hypothetischen Gefahr für die wirtschaftliche Stabilität des Königreichs Spanien aufgrund einer Übermittlung des Aufbau- und Resilienzplans an die Klägerin im Zusammenhang stünden, unzutreffend angegeben worden.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewendet, als sie angenommen habe, dass die öffentliche Verbreitung der angeforderten Dokumente die Privatsphäre und Integrität der in diesen Dokumenten genannten Personen verletzen würde.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewendet, als sie angenommen habe, dass die öffentliche Verbreitung der angeforderten Dokumente den laufenden Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewendet, als sie angenommen habe, dass kein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Dokumente festgestellt worden sei, das schwerer wiege als die Notwendigkeit, den laufenden Entscheidungsprozess zu schützen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43-48).


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