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Document 62022CN0706

    Rechtssache C-706/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 17. November 2022 — Konzernbetriebsrat der O SE & Co. KG

    ABl. C 71 vom 27.2.2023, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/16


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 17. November 2022 — Konzernbetriebsrat der O SE & Co. KG

    (Rechtssache C-706/22)

    (2023/C 71/19)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesarbeitsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Beschwerdeführer: Konzernbetriebsrat der O SE & Co. KG

    Beteiligter: Vorstand der O Holding SE

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (1) in Verbindung mit Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2001/86/EG (2) dahin auszulegen, dass bei der Gründung einer Holding-SE durch beteiligte Gesellschaften, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, sowie ihrer Eintragung in das Register eines Mitgliedstaats (sog. „arbeitnehmerlose SE“) ohne vorherige Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nach dieser Richtlinie dieses Verhandlungsverfahren nachzuholen ist, wenn die SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird?

    2.

    Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen:

    Ist die nachträgliche Durchführung des Verhandlungsverfahrens in einem solchen Fall ohne zeitliche Begrenzung möglich und geboten?

    3.

    Sollte der Gerichtshof die zweite Frage bejahen:

    Steht Art. 6 der Richtlinie 2001/86 einer Anwendung des Rechts desjenigen Mitgliedstaats, in dem die SE jetzt ihren Sitz hat, für eine nachträgliche Durchführung des Verhandlungsverfahrens entgegen, wenn die „arbeitnehmerlose SE“ in einem anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Durchführung eines solchen Verfahrens in das Register eingetragen und noch vor der Verlegung ihres Sitzes herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde?

    4.

    Sollte der Gerichtshof die dritte Frage bejahen:

    Gilt dies auch, wenn der Staat, in dem diese „arbeitnehmerlose SE“ erstmals eingetragen wurde, nach deren Sitzverlegung aus der Europäischen Union ausgetreten ist und sein Recht keine Vorschriften über die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE mehr enthält?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. 2001, L 294, S. 1).

    (2)  Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. 2001, L 294, S. 22).


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