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Document 62022CN0475

Rechtssache C-475/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 15. Juli 2022 — Maxi Mobility Spain SLU/Comunidad de Madrid, Asociación Nacional del Taxi, Asociación Taxi Project 2.0

ABl. C 472 vom 12.12.2022, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/29


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 15. Juli 2022 — Maxi Mobility Spain SLU/Comunidad de Madrid, Asociación Nacional del Taxi, Asociación Taxi Project 2.0

(Rechtssache C-475/22)

(2022/C 472/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maxi Mobility Spain SLU

Beklagte: Comunidad de Madrid, Asociación Nacional del Taxi, Asociación Taxi Project 2.0

Vorlagefragen

In den spanischen Rechtsvorschriften wird der Taxidienst als eine Form der innerstädtischen Beförderung durch ein Fahrzeug mit Fahrer im Interesse der Allgemeinheit angesehen und daher einer eingehenden behördlichen Regelung unterworfen, um Ziele im Bereich der Qualität, des Schutzes der Nutzer sowie der Verkehrs- und Umweltpolitik, einschließlich der Tarifkontrolle, zu gewährleisten. Diese nationalen Rechtsvorschriften werfen folgende Fragen auf:

1.

Ist es mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, für andere Dienste der innerstädtischen Beförderung durch Fahrzeuge mit Fahrer (wie private Mietfahrzeuge) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Beschränkungen festzulegen, um die Vereinbarkeit und Komplementarität dieser anderen Formen derselben Tätigkeit mit dem Betrieb von Taxis zu gewährleisten?

2.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist es mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn die Erbringung innerstädtischer Beförderungsleistungen durch andere Fahrzeuge mit Fahrer (wie private Mietfahrzeuge) als Taxis konkret der Beschränkung auf eine Höchstzahl von Genehmigungen unterliegt, die nach den spanischen Rechtsvorschriften 1/30 im Verhältnis zu Taxilizenzen beträgt und bei deren konkreter Anwendung durch die zuständige Behörde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist?

3.

Ist die in der vorstehenden Frage dargelegte restriktive Maßnahme der Festlegung eines Lizenzverhältnisses von 1/30 für private Mietfahrzeuge mit dem Verbot staatlicher Beihilfen in Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar?


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