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Document 62022CN0440

    Rechtssache C-440/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2022 von Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 4. Mai 2022 in der Rechtssache T-718/20, Wizz Air/Kommission

    ABl. C 318 vom 22.8.2022, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 318/32


    Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2022 von Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 4. Mai 2022 in der Rechtssache T-718/20, Wizz Air/Kommission

    (Rechtssache C-440/22 P)

    (2022/C 318/44)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) (vertreten durch die Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating, und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den Beschluss C(2020) 1160 final der Kommission vom 24. Februar 2020 in der Beihilfesache SA.56244 (2020/N) — Rumänien — Rettungsbeihilfe für TAROM (1) für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

    den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufgehoben werden sollte.

    Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen Dienstes, der nur schwer zu ersetzen sei, im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2) (im Folgenden: Leitlinien) erfüllt sei.

    Zweitens habe das Gericht die Leitlinien im Hinblick auf den Nachweis der Schwierigkeit für einen Wettbewerber, die Erbringung der Dienstleistung zu übernehmen, falsch angewandt.

    Drittens habe das Gericht bei der Beurteilung der freien Kapazität auf dem Markt und der Kapazität von Billigfluggesellschaften, Inlandsstrecken zu betreiben, die ihm vorliegenden Beweise verfälscht.

    Viertens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Kapitalerhöhungen nichts mit einem Umstrukturierungsplan zu tun haben könnten.

    Fünftens habe das Gericht bei der Prüfung der Dauer des TAROM betreffenden Umstrukturierungszeitraums die ihm vorliegenden Beweise verfälscht.

    Sechstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht überprüfen müsse, ob aus einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe geworden sei.

    Siebtens sei dem Gericht hinsichtlich des Umstands, dass die Kommission kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe, ein Rechtsfehler unterlaufen.


    (1)  ABl. 2020, C 310, S. 3.

    (2)  ABl. 2014, C 249, S. 1.


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