Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022CN0321

    Rechtssache C-321/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 5. Mai 2022 — ZL, KU, KM/Provident Polska S.A.

    ABl. C 318 vom 22.8.2022, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 318/26


    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 5. Mai 2022 — ZL, KU, KM/Provident Polska S.A.

    (Rechtssache C-321/22)

    (2022/C 318/37)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen und Widerbeklagte: ZL, KU, KM

    Beklagte und Widerklägerin: Provident Polska S.A.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er erlaubt, eine Vertragsklausel als missbräuchlich anzusehen, die dem Gewerbetreibenden eine im Verhältnis zu der von ihm angebotenen Leistung auffällig hohe Gebühr oder Provision gewährt?

    2.

    Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie Bestimmungen des nationalen Rechts oder einer gerichtlichen Auslegung dieser nationalen Bestimmungen entgegenstehen, nach denen der Klage eines Verbrauchers gegen einen Gewerbetreibenden auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Vertrags oder eines Teils davon, der missbräuchliche Klauseln enthält, nur stattgegeben werden darf, wenn der Verbraucher ein rechtliches Interesse hat?

    3.

    Sind Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG und die Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie erlauben, einen Kreditvertrag als nicht mehr bindend und deswegen als nichtig anzusehen, weil dessen einzige Klausel über die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits für missbräuchlich erklärt und deshalb aus dem Vertrag gestrichen wurde?


    (1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


    Top