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Document 62022CC0054

Schlussanträge des Generalanwalts N. Emiliou vom 5. Oktober 2023.
Rumänien gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – Registrierung der geplanten Bürgerinitiative – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b – Geplante Bürgerinitiative, die nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Europäische Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen – Beweislast – Befugnis der Kommission, eine teilweise Registrierung vorzunehmen.
Rechtssache C-54/22 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:744

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NICHOLAS EMILIOU

vom 5. Oktober 2023 ( 1 )

Rechtssache C‑54/22 P

Rumänien

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Europäische Bürgerinitiative (EBI) – EBI ‚Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen‘ – Befugnis der Europäischen Kommission, eine teilweise Registrierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorzunehmen“

I. Einführung

1.

Die Europäische Bürgerinitiative (im Folgenden: EBI) ist ein Instrument der partizipativen Demokratie, das trotz seiner bisher scheinbar bescheidenen Wirkung inzwischen zu einer recht bekannten Ergänzung des institutionellen Systems der Union geworden ist ( 2 ). Es sei daran erinnert, dass dieser Mechanismus durch den Vertrag von Lissabon eingeführt wurde, um den Unionsbürgern die Möglichkeit zu geben, unmittelbar auf die Rechtsordnung der Union Einfluss zu nehmen, indem sie die Europäische Kommission ersuchen, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten. Wie vom Gerichtshof hervorgehoben, liegt der Mehrwert dieses Mechanismus „nicht in der Gewissheit seines Ergebnisses, sondern in den dadurch für die Unionsbürger geschaffenen Wegen und Möglichkeiten, eine politische Debatte in den Organen anzustoßen“ ( 3 ).

2.

Damit eine EBI ihren Fortgang nehmen kann, müssen mehrere Schritte erfolgreich durchlaufen werden, darunter als Allererstes die „Registrierung“. Während dieser Phase der „Zulässigkeit“ prüft die Kommission u. a., ob das Gebiet, auf dem sie zu handeln aufgefordert wird, nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem sie befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen. Diese erste Phase führt grundsätzlich zu einem Beschluss, mit dem die Kommission eine EBI registriert oder aber ihre Registrierung ablehnt.

3.

Die vorliegende Rechtssache betrifft diese spezifische Phase und schließt an frühere Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten über die EBI „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ an. Diese EBI forderte im Wesentlichen zur Ausarbeitung von Rechtsakten auf, die den Regionen, deren nationale, ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Besonderheiten von denjenigen der angrenzenden Regionen abweichen, gleiche Zugangsmöglichkeiten zu den Unionsfonds verschaffen.

4.

Der vorliegende Rechtsstreit begann damit, dass die Kommission die Registrierung dieser EBI ablehnte, weil ihr Gegenstand offenkundig außerhalb des Rahmens liege, in dem sie befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Im Rahmen eines von den Organisatoren dieser EBI eingelegten Rechtsmittels hob der Gerichtshof jedoch das Urteil des Gerichts und den Beschluss der Kommission auf.

5.

In der Folge erließ die Kommission einen neuen Beschluss, mit dem sie die in Rede stehende EBI registrierte und damit den Weg für die Gewinnung von Unterstützung unter den Unionsbürgern ebnete. Zu diesem Zweck reduzierte die Kommission den Umfang dieser EBI auf diejenigen ihrer ursprünglichen Teile, die nach ihrer Ansicht nicht offenkundig „unzulässig“ waren.

6.

Die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Vorschriften übertrugen der Kommission jedoch, jedenfalls bei vordergründiger Betrachtung, eine „Schwarz-Weiß“-Befugnis, eine EBI entweder zu registrieren oder ihre Registrierung abzulehnen. Die sich im vorliegenden Fall stellende Frage ist, ob diese binäre Logik die Kommission daran hinderte, die in Rede stehende EBI in solch einer „qualifizierten“ Weise zu registrieren.

II. Rechtlicher Rahmen

7.

Nach ihrem Art. 1 legte die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (im Folgenden: EBI‑Verordnung 2011) ( 4 ) die Verfahren und Bedingungen für eine Bürgerinitiative gemäß Art. 11 EUV und Art. 24 AEUV ( 5 ) im Einzelnen fest.

8.

In Art. 2 Abs. 1 dieses Rechtsakts wurde eine EBI definiert als „eine Initiative, die der Kommission gemäß [der EBI-Verordnung 2011] vorgelegt wird und in der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen, und die die Unterstützung von mindestens einer Million teilnahmeberechtigten Unterzeichnern aus mindestens einem Viertel aller Mitgliedstaaten erhalten hat“.

9.

In Art. 4 der EBI‑Verordnung 2011 heißt es:

„(1)   Bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen bei Unterzeichnern für eine geplante Bürgerinitiative beginnen, sind die Organisatoren verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden, wobei sie die in Anhang II genannten Informationen, insbesondere zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten Bürgerinitiative, bereitstellen.

(2)   Binnen zwei Monaten nach Eingang der in Anhang II genannten Informationen registriert die Kommission eine geplante Bürgerinitiative unter einer eindeutigen Identifikationsnummer und sendet eine entsprechende Bestätigung an die Organisatoren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

b)

die geplante Bürgerinitiative liegt nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;

(3)   Die Kommission verweigert die Registrierung, wenn die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Wenn die Kommission es ablehnt, eine geplante Bürgerinitiative zu registrieren, unterrichtet sie die Organisatoren über die Gründe der Ablehnung und alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen.

…“

10.

Anhang II der EBI‑Verordnung 2011 betraf „[e]rforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative“ und verlangte, „[d]ie folgenden Informationen … zwecks Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative im Online-Register der Kommission bereitzustellen:

1.

Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative in höchstens 100 Zeichen;

2.

Gegenstand in höchstens 200 Zeichen;

3.

eine Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 500 Zeichen;

4.

die Vertragsvorschriften, die von den Organisatoren als für die geplante Initiative relevant erachtet werden;

…“

In diesem Anhang hieß es auch, dass „Organisatoren … genauere Informationen zum Gegenstand, zu den Zielen und dem Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative in einem Anhang zur Verfügung stellen [können]. Sie können ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten“.

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11.

Am 18. Juni 2013 wurde der Kommission eine EBI mit der Bezeichnung „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ zur Registrierung vorgelegt.

12.

Die Organisatoren dieser EBI stellten sowohl die in Anhang II der EBI‑Verordnung 2011 aufgeführten erforderlichen Mindestinformationen (im Folgenden: erforderliche Informationen) als auch genauere Informationen im Sinne dieses Anhangs (im Folgenden: zusätzliche Informationen) bereit.

13.

Nach den als erforderliche Informationen bereitgestellten Angaben bestand der Gegenstand dieser Initiative darin, dass die Kohäsionspolitik der Union Regionen mit nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten, die sich von denen der umliegenden Regionen unterscheiden, besondere Aufmerksamkeit widmen sollte ( 6 ).

14.

Die ebenfalls im Rahmen der erforderlichen Informationen beschriebenen Ziele der Initiative wurden u. a. wie folgt dargestellt: „Für diese Regionen, einschließlich geografischer Gebiete ohne Strukturen mit Verwaltungszuständigkeiten, sollte die Vermeidung eines wirtschaftlichen Rückstands, die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Erhaltung der Bedingungen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts so erfolgen, dass ihre Besonderheiten unverändert bleiben. Dazu müssen diese Regionen die gleiche Möglichkeit haben, auf verschiedene EU‑Fonds zuzugreifen, und die Erhaltung ihrer Besonderheiten und ihre angemessene wirtschaftliche Entwicklung müssen gewährleistet sein, damit die Entwicklung der EU gefördert werden kann und deren kulturelle Vielfalt erhalten bleibt.“ ( 7 )

15.

Aus den zusätzlichen Informationen (wie vom Gerichtshof später zusammengefasst) ging hervor, dass die Organisatoren dieser EBI der Ansicht waren, „die in den Art. 174 bis 178 AEUV geregelte Kohäsionspolitik müsse, um im Einklang mit den in den Art. 2 und 3 EUV niedergelegten grundlegenden Werten zu sein, dazu beitragen, die den Regionen mit einer nationalen Minderheit eigenen ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten, die durch die wirtschaftliche Integration Europas bedroht seien, zu erhalten und die Hindernisse und die Diskriminierungen, die die wirtschaftliche Entwicklung dieser Regionen beeinträchtigten, zu beseitigen. Der vorgeschlagene Rechtsakt müsse den Regionen mit einer nationalen Minderheit daher die gleiche Zugangsmöglichkeit zu Fonds, Mitteln und Programmen der Kohäsionspolitik der Union gewähren wie den derzeit förderfähigen Regionen, die in Anhang I der [Verordnung Nr. 1059/2003 ( 8 )] aufgeführt sind. Diese Garantien könnten die Schaffung regionaler autonomer Institutionen umfassen, die mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet seien, um den Regionen mit einer nationalen Minderheit zu helfen, ihre nationalen, sprachlichen und kulturellen Besonderheiten sowie ihre Identität zu bewahren.“ ( 9 )

16.

Mit ihrem Beschluss vom 25. Juli 2013 wies die Kommission den Antrag auf Registrierung der in Rede stehenden EBI mit der Begründung zurück, dass die EBI offenkundig außerhalb des Rahmens liege, in dem sie befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011) ( 10 ).

17.

Die Klage, mit der die Organisatoren der EBI, unterstützt von Ungarn, die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragten, wurde vom Gericht abgewiesen ( 11 ). Dieses Urteil wurde jedoch vom Gerichtshof aufgehoben, der auch den Rechtsstreit endgültig entschied und den Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 für nichtig erklärte ( 12 ). Offenbar hat der Gerichtshof u. a. die von der Kommission vorgenommene Auslegung der Vertragsbestimmungen über die Kohäsionspolitik der Union, die als mögliche Rechtsgrundlage für die Rechtsakte, zu deren Ausarbeitung die Kommission aufgefordert wurde, in Frage kamen ( 13 ), als zu restriktiv abgelehnt.

18.

Am 30. April 2019 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem die fragliche EBI registriert wurde ( 14 ).

19.

Diese Registrierung wurde zwar gemäß Art. 1 Abs. 1 des streitigen Beschlusses wirksam, dessen Art. 1 Abs. 2 sieht jedoch vor, dass „Unterstützungsbekundungen für diese vorgeschlagene Bürgerinitiative … unter der Voraussetzung gesammelt werden [können], dass sie auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte abzielt, in denen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds festgelegt werden, sowie unter der Voraussetzung, dass die zu finanzierenden Maßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union führen“ ( 15 ).

20.

Mit am 8. Juli 2019 eingereichter Klageschrift erhob Rumänien eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, wobei es sich auf zwei Gründe stützte. Erstens rügte Rumänien einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011, da die in Rede stehende EBI offenkundig außerhalb des Rahmens liege, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt im Sinne der genannten Bestimmung vorzulegen. Zweitens machte es eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

21.

Das Gericht wies diese Klage am 10. November 2021 ab (im Folgenden: angefochtenes Urteil) ( 16 ).

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

22.

Rumänien hat gegen dieses Urteil am 27. Januar 2022 ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem es die Aufhebung des Urteils beantragte und den Gerichtshof ersuchte, selbst in der Sache zu entscheiden oder die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. Außerdem wurde beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23.

Rumänien macht als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 EUV (der den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verankert) geltend ( 17 ). Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert.

24.

Der erste Teil betrifft die Rn. 105 und 106 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht ausgeführt hat, dass die Kommission „die Registrierung einer geplanten EBI nur ablehnen darf, wenn sie … zu dem Ergebnis gelangt, dass vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass sie befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen“, und dass sie daher eine EBI „selbst bei großen Zweifeln“, ob die geplante EBI in den Rahmen ihrer Befugnisse fällt, registrieren muss.

25.

Der zweite Teil des von Rumänien geltend gemachten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf die Ausführungen des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Urteils, wonach – im Wesentlichen – die Vorgehensweise der Kommission, die in Rede stehende EBI auf der Grundlage eines bestimmten Verständnisses ihres möglichen Umfangs zu registrieren, mit der EBI‑Verordnung 2011 und deren Auslegung im Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichts in Einklang stehe.

26.

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung ersucht die Kommission den Gerichtshof, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

27.

Beide Parteien haben außerdem eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung eingereicht. Die ungarische Regierung ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Kommission beigetreten und hat eine Rechtsmittelbeantwortung sowie eine Gegenerwiderung eingereicht.

V. Würdigung

28.

Dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend werde ich in den vorliegenden Schlussanträgen den Schwerpunkt auf das Vorbringen Rumäniens im Rahmen des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes legen, der die Frage betrifft, ob die Kommission befugt war, den Umfang der in Rede stehenden EBI im Rahmen ihrer Registrierung zu „qualifizieren“ (und zu begrenzen).

29.

Um diese Frage zu beantworten, werde ich die relevanten Merkmale des Mechanismus der EBI erläutern (1) und die Praxis der Kommission (bezüglich u. a. der in Rede stehenden EBI) beschreiben, die darin besteht, manche EBI auf der Grundlage eines bestimmten Verständnisses ihres möglichen Umfangs zu registrieren (2). Nach der Erläuterung dieser mehr den allgemeinen Hintergrund betreffenden Gesichtspunkte werde ich auf das Vorbringen Rumäniens im Rahmen des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes eingehen und die Gründe darlegen, die mich zu dem Schluss führen, dass die Kommission berechtigt war, eine EBI unter Beschränkung ihres Umfangs auf einige ihrer Aspekte zu registrieren (3).

1.   Relevante Merkmale des Mechanismus der EBI

30.

Der in Art. 11 Abs. 4 EUV eingeführte Mechanismus der EBI wurde durch die EBI‑Verordnung 2011 umgesetzt, die später durch die derzeit geltende EBI‑Verordnung 2019 aufgehoben wurde. In beiden Verordnungen sind die Voraussetzungen, unter denen der Kommission eine Initiative vorgelegt werden kann, sowie das hierbei von der Kommission einzuhaltende Verfahren geregelt.

31.

Es sei darauf hingewiesen, dass eine Initiative nur dann eine politische Debatte in den Unionsorganen auslösen kann, wenn sie drei aufeinanderfolgende Hauptphasen erfolgreich durchläuft.

32.

Erstens muss sie die im Einzelnen aufgeführten Bedingungen für die Registrierung (manchmal auch als „Zulässigkeit“ bezeichnet ( 18 )) erfüllen. Zweitens müssen die Organisatoren einer EBI nach deren Registrierung die erforderliche Unterstützung (von mindestens einer Million Unterzeichner aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten) erhalten ( 19 ). Drittens muss die Kommission im Wesentlichen zu dem Schluss gelangen, dass der Erlass eines Rechtsakts in der genannten Angelegenheit tatsächlich erforderlich ist, und mit dessen Ausarbeitung beginnen, was jedoch gänzlich in ihrem freien Ermessen liegt ( 20 ).

33.

Was die Phase der Registrierung betrifft, um die es im vorliegenden Fall geht, macht die derzeitige EBI‑Verordnung 2019 die Registrierung u. a. von der (negativen) Bedingung abhängig, dass kein Teil der vorgelegten Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen ( 21 ).

34.

Ist diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Kommission die Organisatoren davon unterrichten und ihnen die Möglichkeit geben, die Initiative zu ändern. Für den Fall, dass sie die ursprüngliche Fassung beibehalten und gleichzeitig ein Teil dieser Initiative nicht offenkundig außerhalb der einschlägigen Befugnisse der Kommission liegt, sieht die EBI‑Verordnung 2019 vor, dass die Kommission eine solche Initiative teilweise registriert ( 22 ).

35.

Die Registrierungsbedingungen der EBI‑Verordnung 2019 gelten jedoch ratione temporis nicht für den vorliegenden Fall, der insoweit unter die EBI‑Verordnung 2011 fällt ( 23 ). Diese enthielt zwar eine ähnliche negative Registrierungsbedingung, diese war jedoch insofern anders formuliert, als sie nicht regelte, dass kein Teil der geplanten Initiative außerhalb der einschlägigen Befugnisse der Kommission liegen darf. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 verlangte lediglich, dass die geplante Initiative (als solche) nicht offenkundig außerhalb des Rahmens dieser Befugnisse liegt ( 24 ). Insbesondere ging die EBI‑Verordnung 2011 nicht auf die Situation ein, in der die geplante EBI diese negative Bedingung nur teilweise erfüllte. Mit anderen Worten: Sie regelte nicht, wie mit einem Vorschlag zu verfahren war, der eine Mischung von Elementen enthielt, von denen einige offenkundig außerhalb der Befugnisse der Kommission lagen, andere aber nicht.

36.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Schweigen dieser Verordnung die Kommission davon hätte abhalten sollen, den streitigen Beschluss zu erlassen, mit dem die in Rede stehende EBI auf der Grundlage eines bestimmten Verständnisses des möglichen Umfangs dieser EBI registriert wurde. Bevor ich auf diese Frage näher eingehe, werde ich mich der Praxis zuwenden, die die Kommission in dieser Hinsicht entwickelt hat (und an der sich in der Folge die derzeit geltende Regelung einer teilweisen Registrierung faktisch orientiert zu haben scheint).

2.   Praxis einer Registrierung, die den Umfang der vorgeschlagenen Initiativen im Rahmen der EBI‑Verordnung 2011 begrenzt

37.

Die in Rede stehende EBI ist nicht die erste, die nach der EBI‑Verordnung 2011 in einer „qualifizierten“ Weise registriert wurde, d. h. mit einem Hinweis der Kommission in ihrem Registrierungsbeschluss auf den möglichen Umfang der Initiative für die Zwecke der nachfolgenden Verfahrensschritte.

38.

Meines Wissens ist die Kommission im Rahmen der EBI‑Verordnung 2011 in neun weiteren Fällen ( 25 ) so vorgegangen, was in etwa einem Anteil von 14 % der nach diesem Rechtsinstrument erreichten Registrierungen entspricht ( 26 ).

39.

Mit einer Ausnahme ( 27 ) enthält der in diesen Fällen jeweils erlassene Registrierungsbeschluss eine Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses entsprechende Bestimmung, in der die Kommission feststellt, dass die Unterstützungsbekundungen „unter der Voraussetzung“ gesammelt werden können, dass die fragliche Initiative auf einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union abzielt, der einen bestimmten, in dieser Bestimmung knapp beschriebenen Zweck verfolgt. Dies unterscheidet ihn von „vollständigen“ Registrierungsbeschlüssen, deren jeweiliger Art. 1 lediglich vorsieht, dass die fragliche EBI registriert wird ( 28 ).

40.

Meines Wissens wurde die Frage, ob die Kommission nach der EBI‑Verordnung 2011 eine „zu umfassende“ EBI teilweise registrieren konnte (anstatt sie ganz abzulehnen), von den Unionsgerichten nur in Bezug auf eine einzige EBI und nur in einer recht begrenzten Weise behandelt.

41.

Konkret forderte die EBI „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ zum Erlass von elf Rechtsakten auf, um kurz gesagt den Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten zu verbessern ( 29 ).

42.

Die Kommission vertrat zunächst die Auffassung, dass diese Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens falle, in dem sie befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, und lehnte die Registrierung der Initiative ab ( 30 ). Im anschließenden Rechtsstreit hob das Gericht diesen ablehnenden Beschluss u. a. deshalb auf, weil die Kommission nicht begründet habe, welche der vorgeschlagenen Rechtsakte offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse lägen, stellte aber gleichzeitig fest, dass einige der Themen tatsächlich in ihren Zuständigkeitsbereich fallen könnten ( 31 ).

43.

Daraufhin erließ die Kommission einen neuen Beschluss, mit dem sie die in Rede stehende EBI in Bezug auf neun der elf Rechtsakte, zu deren Ausarbeitung sie aufgefordert worden war, registrierte ( 32 ).

44.

Rumänien focht diesen neuen Registrierungsbeschluss ohne Erfolg an und rügte erstens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 und zweitens das Fehlen einer Begründung.

45.

Im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund wies das Gericht u. a. das Vorbringen Rumäniens zurück, dass eine teilweise Registrierung die Autonomie der Organisatoren der EBI einschränke und deren definierten Gegenstand in unzulässiger Weise ändere. Das Gericht wies darauf hin, dass die Organisatoren selbst den Wunsch geäußert hatten, dass die Kommission eine teilweise Registrierung vornehme, sollte sie zu dem Schluss gelangen, dass einige der vorgeschlagenen Maßnahmen offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer einschlägigen Befugnisse lägen ( 33 ).

46.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Klagegrund wies das Gericht das Vorbringen, es fehle an einer Begründung für den Beschluss, die EBI teilweise zu registrieren, zurück und verwies u. a. auf die Erläuterung der Kommission zu einer Änderung ihrer Praxis (und der Abweichung von ihrer ursprünglichen Position, wonach eine teilweise Registrierung nach der EBI‑Verordnung 2011 nicht möglich sei).

47.

In dem Rechtsmittel, das Rumänien – ebenfalls erfolglos – einlegte, kamen diese spezifischen Punkte nicht zur Sprache ( 34 ).

48.

Wie ich feststelle, haben sich weder das Urteil des Gerichts noch das des Gerichtshofs ausdrücklich mit der zugrunde liegenden Frage befasst, ob die Kommission nach der EBI‑Verordnung 2011 befugt war, eine EBI nur teilweise zu registrieren ( 35 ). Meiner Ansicht nach gibt es allerdings in der Tat gute Gründe, die für den Ansatz der Kommission sprechen. Mit dieser Frage werde ich mich nun befassen, wenn ich auf die Argumente eingehe, die Rumänien zur Stützung des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes vorbringt.

3.   Die vorliegende Rechtssache

49.

In diesem Abschnitt werde ich zunächst die von Rumänien vorgebrachten Argumente näher untersuchen (a) und die Terminologie klären, die das Gericht verwendet hat, um die streitige Praxis der Kommission zu beschreiben (b). Sodann werde ich mich der Frage zuwenden, die meines Erachtens den Kern dieses zweiten Teils darstellt, nämlich dem Vorbringen, dass die Kommission eine EBI nach der EBI‑Verordnung 2011 nicht in „qualifizierter“ Weise registrieren dürfe (c).

a) Der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes im Einzelnen

50.

Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes (der, wie oben ausgeführt, allein Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist) wendet sich Rumänien gegen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht das Vorbringen Rumäniens, das Vorliegen eines bestimmten „Vorbehalts“ in dem streitigen Beschluss verstoße im Wesentlichen gegen die EBI‑Verordnung 2011, zurückgewiesen hat ( 36 ).

51.

Konkret hat das Gericht in dieser Randnummer die Entscheidung der Kommission, die in Rede stehende EBI auf der Grundlage eines bestimmten Verständnisses ihres möglichen Umfangs zu registrieren, als mit der EBI‑Verordnung 2011 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 37 ) vereinbar bestätigt, und zwar mit der Begründung, dass die Kommission die betreffende Bedingung für die Registrierung so auslegen und anwenden müsse, dass ein leichter Zugang zur EBI sichergestellt sei.

52.

Das Gericht hat in Rn. 116 des angefochtenen Urteils daraus abgeleitet, dass „[d]ie Kommission … daher gegebenenfalls eine ‚Ausrichtung‘, eine ‚Qualifizierung‘ oder sogar eine teilweise Registrierung der geplanten EBI vornehmen [kann], um einen leichten Zugang zu ihr sicherzustellen, sofern sie die ihr obliegende Begründungspflicht beachtet und der Inhalt dieser geplanten EBI nicht verfälscht wird“.

53.

Es hat in dieser Randnummer weiter ausgeführt, dass dies es „der Kommission nämlich [ermöglicht], die Registrierung einer geplanten EBI nicht abzulehnen, sondern sie in qualifizierter Weise zu registrieren, um die praktische Wirksamkeit des mit der [EBI‑Verordnung 2011] verfolgten Ziels zu wahren. Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als die Organisatoren einer solchen EBI nicht zwingend Juristen sind, die über einen Sinn für Genauigkeit im schriftlichen Ausdruck und Kenntnisse über die Zuständigkeiten der Union und Befugnisse der Kommission verfügen.“ ( 38 )

54.

Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht Rumänien im Wesentlichen geltend, dass das Gericht dadurch, dass es die Entscheidung der Kommission, die EBI in einer „qualifizierten“ Weise zu registrieren, gebilligt habe, gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 EUV) verstoßen habe, weil es, ebenso wenig wie die Kommission im streitigen Beschluss, nicht alle Informationen berücksichtigt habe, die von den Organisatoren der in Rede stehenden EBI vorgelegt worden seien.

55.

Rumänien verweist insoweit auf einige Aspekte der „zusätzlichen“ Informationen (im Sinne von Anhang II der EBI‑Verordnung 2011), die die Organisatoren der in Rede stehenden EBI vorgelegt hatten. Es bezieht sich insbesondere auf die Aufforderung, erstens in einem Rechtsakt die „Minderheiten-/ethnischen Regionen“ festzulegen, zweitens diese Definition auch auf Regionen anzuwenden, die nicht mit Verwaltungsbefugnissen ausgestattet sind, aber ihren Wunsch nach Autonomie zum Ausdruck gebracht haben, und drittens in einem Anhang des zu erlassenden Rechtsakts eine Liste dieser Regionen zu erstellen. Darüber hinaus macht Rumänien geltend, dass der Hinweis auf die Verordnung Nr. 1059/2003 ebenfalls nicht beachtet worden sei ( 39 ).

56.

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte wäre nach Auffassung Rumäniens die in Rede stehende EBI nicht angenommen worden, weil man erkannt hätte, dass ein auf die Art. 174 bis 178 AEUV (die die Kohäsionspolitik der Union betreffen) gestütztes Handeln die Verfolgung der mit dieser EBI angestrebten Ziele nicht ermöglichen würde.

57.

Schließlich ist Rumänien der Ansicht, dass die Schlussfolgerung des Gerichts auf einer allgemeinen Erwägung der Notwendigkeit, einen leichten Zugang zur EBI sicherzustellen, beruhe. Ein solches allgemeines Argument könne jedoch nicht per se dazu führen, dass eine EBI registriert werde, wenn die Bedingungen für die Registrierung nicht erfüllt seien.

58.

Die Kommission erwidert hierauf im Wesentlichen, dass sie gerade deshalb, weil sie die Gesamtheit der von den Organisatoren vorgelegten Informationen berücksichtigt habe, zu der Entscheidung gelangt sei, die in Rede stehende EBI „qualifiziert“ zu registrieren.

59.

Ich stelle fest, dass das Gericht, wie Rumänien zutreffend in Erinnerung ruft, klargestellt hat, dass die Kommission den Vorschlag prüfen muss, wenn die Organisatoren ihr nicht nur die erforderlichen Informationen über den Gegenstand und das Ziel der betreffenden Initiative, sondern auch zusätzliche Informationen im Sinne von Anhang II der EBI‑Verordnung 2011 zum Gegenstand, zu den Zielen und zum Hintergrund des Vorschlags übermittelt haben ( 40 ).

60.

Meines Erachtens hat das Gericht bei der Prüfung der Informationen, die die Kommission vor dem Erlass des streitigen Beschlusses berücksichtigt hatte, den von Rumänien beschriebenen Aspekten Rechnung getragen. Wie dieser Mitgliedstaat selbst einräumt, hat das Gericht vor allem in Rn. 113 des angefochtenen Urteils auf diese Aspekte Bezug genommen und ausgeführt, dass sie Mittel darstellten, die von den Organisatoren zur Erreichung der erklärten Ziele der in Rede stehenden EBI eingesetzt worden seien. In Anbetracht dessen kann ich in Übereinstimmung mit der von Ungarn (als Streithelfer) in seinem Schriftsatz vertretenen Auffassung kein Versäumnis des Gerichts erkennen, diese Aspekte zu berücksichtigen.

61.

Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wendet sich Rumänien jedoch, wie es scheint, in grundlegenderer Weise dagegen, dass das Gericht die zugrunde liegende Entscheidung der Kommission, die in Rede stehende EBI in „qualifizierter“ Weise zu registrieren, bestätigt hat. Da nach Ansicht dieses Mitgliedstaats aufgrund der oben genannten Aspekte eine Registrierung dieser EBI nur unter Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung möglich war, läuft sein Vorbringen meines Erachtens darauf hinaus, dass die „qualifizierte“ Registrierung, die die Kommission vorgenommen hat und die das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils gebilligt hat, eben keine nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 zulässige Option gewesen sei.

62.

Bevor ich die Gründe darlege, die mich zu dem Schluss gelangen lassen, dass das Gericht in dieser Hinsicht keinen Fehler begangen hat, werde ich kurz auf die Formulierungen eingehen, die das Gericht zur Beschreibung der vorliegenden Situation verwendet hat.

b) Qualifizierte, ausgerichtete oder teilweise Registrierung?

63.

Wie bereits erwähnt, hat das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen leichten Zugang zur EBI zu gewährleisten, ausgeführt, dass die Kommission die vorgeschlagene EBI ausrichten, qualifizieren oder sogar teilweise registrieren kann ( 41 ). Diese Terminologie bzw. Formulierung scheint sich auf unterschiedliche Szenarien zu beziehen.

64.

Auf den ersten Blick mag hierbei in der Tat ein gewisser Unterschied bestehen, insbesondere zwischen einer teilweisen und einer qualifizierten Registrierung. Erstere entspricht meines Erachtens genau dem Szenario, um das es im Urteil Rumänien/Kommission (Minority SafePack) ging, das, wie bereits erläutert, eine EBI betraf, die schließlich für neun von elf der ursprünglich vorgeschlagenen Rechtsakte registriert wurde. Diese Rechtsakte waren in einer Liste aufgeführt, aus der die Kommission diejenigen auswählte, die nicht offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse lagen.

65.

Im Gegensatz dazu fordert die in Rede stehende EBI allgemeiner im Wesentlichen zu einer Maßnahme auf, mit der sichergestellt werden soll, dass die als „Minderheiten-/ethnische Regionen“ bezeichneten Regionen gleichen Zugang zu den Unionsfonds haben. In den zusätzlichen Informationen wird an verschiedenen Stellen des vorgelegten Textes ein neuer Rechtsrahmen für bestimmte spezifische Aspekte im Zusammenhang mit diesen Regionen gefordert, ohne dass eine vergleichbare Liste von Rechtsakten vorgesehen ist, zu deren Ausarbeitung die Kommission aufgefordert wäre. In gewisser Weise scheint diese EBI eine bestimmte Vorgehensweise zu fordern, um die Förderung und Erhaltung der „Regionen mit nationaler/ethnischer Minderheit“ sicherzustellen, für die sie auf bestimmte, allgemein beschriebene Maßnahmen verweist. In einer solchen Situation mag die sich daraus ergebende Auswahl der Aspekte, die nach Ansicht der Kommission in den Rahmen ihrer Befugnisse, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, fallen könnten, zumindest formal gesehen weniger auf der Hand zu liegen als diejenige, die in Bezug auf die EBI „Minority SafePack“ getroffen wurde ( 42 ).

66.

Bei näherer Betrachtung bin ich jedoch der Ansicht, dass sich diese beiden Szenarien im Grunde nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Die Art und Weise, wie die Kommission den Umfang der beiden oben genannten EBI begrenzt hat, scheint in jedem dieser Fälle der konkreten Abfassung der Initiative zu entsprechen. Im Übrigen ist beiden Registrierungsbeschlüssen gemeinsam, dass die Kommission den Umfang gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Organisatoren eingeschränkt hat.

67.

Aus diesem Grund sehe ich, zumindest im Rahmen des vorliegenden Falles, keinen großen Vorteil darin, die Situationen, in denen die Kommission eine „Ausrichtung“, eine „Qualifizierung“ oder „sogar eine teilweise Registrierung“ einer Bürgerinitiative vornimmt, voneinander zu unterscheiden.

68.

Meines Erachtens werden diese verschiedenen Begriffe austauschbar dazu verwendet, um dieselbe zugrunde liegende Situation zu beschreiben, in der die Kommission beschließt, den Umfang einer bestimmten Initiative bei ihrer Registrierung zu begrenzen, weil sie der Ansicht ist, dass einige ihrer Teile offenkundig außerhalb des Rahmens liegen, in dem sie befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen. Aus Gründen der Vereinfachung und zur Beschreibung der Situation als solche halte ich es daher für angebracht, nur einen dieser Begriffe zu verwenden. In dieser Hinsicht scheint sich der Begriff der „teilweisen Registrierung“ anzubieten, da genau dieser Begriff in der EBI‑Verordnung 2019 vorkommt, in der der Unionsgesetzgeber die von der Kommission entwickelte Praxis kodifiziert zu haben scheint (wie ich weiter unten näher erläutern werde).

69.

Nach diesen Ausführungen werde ich mich nun der Frage zuwenden, ob diese Praxis vor dieser Gesetzesänderung überhaupt zulässig war.

c) Den Umfang der geplanten Initiativen beschränkende Registrierungsbeschlüsse nach der EBI‑Verordnung 2011

70.

Wie ich bereits festgestellt habe, sah die EBI‑Verordnung 2011 im Gegensatz zum derzeit geltenden Rechtsrahmen nicht vor, dass eine Registrierung aufgrund eines bestimmten Verständnisses des Umfangs einer EBI erfolgen kann. Vielmehr bestimmte Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung lediglich, dass die Kommission „die Registrierung verweigert“, wenn die betreffenden Registrierungsbedingungen nicht erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund kann man argumentieren, dass diese Rechtsgrundlage die Kommission auf eine von zwei Optionen festgelegt habe, nämlich die fragliche EBI zu registrieren oder ihre Registrierung abzulehnen, ohne die Möglichkeit eines „dritten Weges“ vorzusehen.

71.

Zunächst ist festzustellen: Obgleich in der oben erörterten Rechtsprechung zur EBI Minority SafePack nicht ausdrücklich auf die Befugnis der Kommission eingegangen wurde, eine EBI teilweise zu registrieren, lässt sich jedoch, wie ich bereits ausgeführt habe ( 43 ), vertreten, dass sie implizit bejaht wurde. Sollte eine solche Befugnis der Kommission auszuschließen sein, könnte man nämlich argumentieren, dass es nicht viel nützt, die Kommission dafür zu kritisieren, dass sie in ihrem ursprünglichen ablehnenden Beschluss nicht erläutert hat, welche der (elf) vorgeschlagenen Rechtsakte nicht offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnis, einen Rechtsakt der Union vorzuschlagen, lagen. Allerdings trifft es zu, dass eine angemessene Begründung als Grundlage einer späteren gerichtlichen Überprüfung dient und es zudem den Organisatoren ermöglicht, einen neuen, in vollem Umfang „zulässigen“ Vorschlag zu erarbeiten ( 44 ).

72.

Unabhängig davon bin ich der Auffassung, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011, der „innere Zusammenhang“ (mit anderen Bestimmungen der Verordnung) und insbesondere die mit der Verordnung verfolgten spezifischen Ziele dafür sprechen, dass die teilweise Registrierung mit der Verordnung vereinbar ist ( 45 ).

73.

Erstens enthält zwar der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 nichts zu der Möglichkeit einer teilweisen Registrierung, doch ist aus der Verwendung des Wortes „offenkundig“ (zur Beschreibung des Fehlens einschlägiger Befugnisse der Kommission, das zu einer ablehnenden Entscheidung führt) meines Erachtens zu schließen, dass die vorzunehmende Prüfung „angemessen eingeschränkt“ werden muss ( 46 ).

74.

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Verwendung dieses Adjektivs bedeutet, dass die Kommission eine EBI registrieren kann, die möglicherweise außerhalb ihrer Befugnis zur Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt liegt, bei der eine solche Schlussfolgerung aber nicht „offenkundig“ ist ( 47 ). Ich stimme zu, dass dies die logische Folge der Verwendung dieser Formulierung zu sein scheint. Vor diesem Hintergrund dürfte es jedoch etwas widersprüchlich sein, zu argumentieren, dass die Registrierung abgelehnt werden muss, wenn nur ein Teil der vorgeschlagenen Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission liegt, während sie ansonsten (möglicherweise überwiegend) in diesem Rahmen liegt.

75.

Zweitens wird eine Lesart von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011, wonach eine teilweise Registrierung zulässig ist, durch den einschlägigen (inneren) Zusammenhang und insbesondere durch das Ermessen gestützt, über das die Kommission jeweils am Anfang und am Ende des gesamten Prozesses verfügt.

76.

In dieser Hinsicht machen die Bestimmungen der EBI‑Verordnung 2011 über die letzte Phase, in der die Kommission zur „Begründetheit“ der betreffenden EBI Stellung nimmt, deutlich, dass sie in dieser Phase über ein sehr weites Ermessen verfügt. Konkret sah Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der EBI‑Verordnung 2011 vor, dass die Kommission in einer Mitteilung ihre „rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Bürgerinitiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür“ darlegt ( 48 ). Daraus folgt, wie der Gerichtshof bestätigt hat, dass die Tatsache, dass eine EBI bezüglich ihrer Registrierung und der Gewinnung der erforderlichen Unterstützung erfolgreich war, noch keine Garantie dafür ist, dass die Kommission in der Folge Maßnahmen ergreift, da das Quasimonopol des Initiativrechts der Kommission bei der Gesetzgebung durch die Einrichtung des Mechanismus der EBI durch den Vertrag von Lissabon nicht beeinträchtigt wurde ( 49 ).

77.

Dieses weite Ermessen unterscheidet sich auch grundlegend von dem Spielraum, über den die Kommission in der Phase der Registrierung verfügt und der, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, eng ist, was bedeutet, dass die Kommission jede vorgeschlagene EBI registrieren muss, die die vorgeschriebenen Registrierungsbedingungen erfüllt ( 50 ).

78.

In Anbetracht dieses engen Spielraums ist der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Bedingung für die Registrierung nicht in einer Weise ausgelegt werden kann, die übermäßige Anforderungen an die Organisatoren stellt. Insbesondere hat der Gerichtshof den vom Gericht in dem in jener Rechtssache angefochtenen Urteil vertretenen Ansatz verworfen, wonach diese Registrierungsbedingung als eine Tatsachenfrage anzusehen sei, für die die Organisatoren den Beweis zu erbringen hätten ( 51 ). Der Gerichtshof hat vielmehr festgestellt, dass sich der Umfang der Überprüfung der Registrierungsbedingung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 auf die Prüfung beschränken muss, „ob aus objektiver Sicht solche abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten“ ( 52 ).

79.

Ich bin der Ansicht, dass der enge Spielraum der Kommission in der Phase der Registrierung ebenso verhindern soll, dass den EBI-Organisatoren im Kontext der vorliegenden Rechtssache ein ähnliches Hindernis in den Weg gelegt wird. Dies wäre jedoch der Fall, wenn sie verpflichtet wären, die Abgrenzung der Befugnisse der Kommission genauestens zu beachten, mit der Folge, dass schon der kleinste Irrtum über den Umfang dieser Befugnisse zur Disqualifizierung der EBI schlechthin führen würde.

80.

Diese letztgenannte Erwägung knüpft drittens an die mit der EBI‑Verordnung 2011 verfolgten Ziele an, und dies spricht meines Erachtens nachdrücklich für die Auslegung, dass Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung eine teilweise Registrierung gestattet.

81.

Diese Ziele kommen in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung zum Ausdruck und bestehen „insbesondere darin …, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen“ ( 53 ). Im zweiten Erwägungsgrund wird außerdem gefordert, dass die anzuwendenden Verfahren und Bedingungen „klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein“ müssen ( 54 ).

82.

Diese Ziele sind, wie der Gerichtshof festgestellt hat und das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen in Erinnerung gerufen hat, natürlich auch im Hinblick auf die in Rede stehende Registrierungsbedingung zu beachten.

83.

Insoweit stelle ich erstens fest, dass der Mechanismus der EBI als Instrument der partizipativen Demokratie konzipiert ist, das den Unionsbürgern, die den Erlass eines Rechtsakts zu einem in die Zuständigkeit der Kommission fallenden Thema fördern wollen, zur Verfügung steht ( 55 ).

84.

Wie das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, hat die Entscheidung, einen allgemeinen Zugang zu dem politischen Prozess der Festlegung einer Agenda zu ermöglichen, in diesem Zusammenhang zur Folge, dass die der Kommission zur Registrierung vorgeschlagenen Texte nicht unbedingt von Personen verfasst werden, die mit den Feinheiten des Unionsrechts, dem Umfang der Zuständigkeiten der Union im Allgemeinen und den Grenzen der Befugnisse der Kommission, einen Rechtsakt der Union vorzuschlagen, im Besonderen vertraut sind.

85.

In Anbetracht der oben in Nr. 81 beschriebenen Ziele und des eigentlichen Zwecks des Mechanismus der Bürgerinitiative, die Unionsorgane mit den Unionsbürgern in Kontakt zu bringen, bin ich der Ansicht, dass eine zu restriktive Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 festgelegten Registrierungsbedingung dem Mechanismus seine Wirksamkeit nehmen würde, da dadurch viele EBI bereits auf der ersten Stufe des Verfahrens scheitern würden.

86.

Mit anderen Worten: Würde man darauf bestehen, dass die Kommission gemäß der EBI‑Verordnung 2011 nur diejenigen EBI registrieren kann, deren Inhalt vollständig in den Rahmen fällt, in dem sie befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, und eine EBI ablehnen muss, wenn diese darüber hinausgehende Elemente enthält, würde dies zu einem übermäßigen Formalismus und zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen.

87.

So würde dies z. B. bedeuten, dass eine EBI, die sowohl zulässige als auch unzulässige Elemente enthält, zwingend abgelehnt würde, während man für die zulässigen Teile einer solchen Initiative zu einem anderen Ergebnis käme, wenn derselbe Gegenstand formal einfach in zwei getrennten Initiativen vorgelegt würde: eine, deren Gegenstand, was den besagten Rahmen betrifft, „vollständig draußen“ ist, und eine andere, deren Gegenstand „vollständig drinnen“ ist. Auch würde selbst ein kleines unzulässiges Element in einer ansonsten zulässigen EBI dazu führen, dass ihre Registrierung insgesamt abgelehnt würde. Dies wäre im Übrigen auch dann das Ergebnis, wenn der „disqualifizierende Fehler“ in den zusätzlichen Informationen enthalten wäre, die nach Anhang II der EBI‑Verordnung 2011 rein optional sind.

88.

Offenbar war gerade die hohe Ablehnungsquote der Grund für die Praxis der teilweisen Registrierung, die die Kommission entwickelt hat (und auf die ich bereits eingegangen bin) ( 56 ). Damit ist sie von ihrem ursprünglichen Standpunkt abgewichen, wonach eine solche Vorgehensweise mit den Bestimmungen der EBI‑Verordnung 2011 unvereinbar sei ( 57 ). In diesem Zusammenhang scheint die Kommission auf die Schwierigkeiten der Organisatoren reagiert zu haben, eine EBI vorzulegen, deren Gegenstand die spezifische Registrierungsbedingung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 erfüllt.

89.

Meines Erachtens ist es offensichtlich, dass die teilweise Registrierung daher mit den mit dem EBI‑Mechanismus verfolgten Zielen in Einklang steht, da sie die demokratische Beteiligung der Bürger fördert, indem sie es ermöglicht, dass eine größere Zahl von Initiativen die weiteren Phasen des Verfahrens erreicht. Unter Berücksichtigung dieser Ziele scheint auch die Praxis der Kommission einer teilweisen Registrierung in der aktuellen EBI‑Verordnung 2019 kodifiziert worden zu sein ( 58 ).

90.

Gleichzeitig ist diese Vorgehensweise, wenn das Ziel, einen breiten Zugang zu den EBI zu gewährleisten, gefördert werden soll, vielleicht der einzige Weg, um das Problem der unzulässigen Teile (einer ansonsten zulässigen EBI) anzugehen, da er unrealistische Erwartungen auf Seiten der potenziellen Unterstützer verhindert und sicherstellt, dass der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung von Beginn des Prozesses an beachtet wird.

91.

Diese Vorgehensweise der Kommission verstößt also keineswegs gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, wie Rumänien zu argumentieren scheint, sondern steht mit ihm vollkommen in Einklang, weil er dazu führt, dass eine EBI nur insoweit registriert wird, als sie nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen.

92.

Insoweit werden die potenziellen Unterzeichner darüber informiert, welchen Umfang die Registrierung der Initiative hat und dass Unterstützungsbekundungen nur in Bezug auf diesen engeren Umfang gesammelt werden ( 59 ). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung, eine (zu umfassende) Initiative teilweise zu registrieren, für die Kommission ein effizienter Weg zu sein scheint, um das Ziel zu erreichen, einen leichten Zugang zum Mechanismus der EBI zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass zu Angelegenheiten, für die die Kommission keine Handlungsbefugnis hat, keine Unterstützungsbekundungen gesammelt und Debatten unter den Unionsbürgern geführt werden.

93.

In diesem Zusammenhang möchte ich hinzufügen, dass der streitige Beschluss eine Reaktion auf das Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs darstellt, aus dem sich, wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen ergibt, dass die ursprüngliche Weigerung seitens der Kommission, die in Rede stehende EBI zu registrieren, auf einer unrichtigen Auslegung der Vertragsbestimmungen über die Kohäsionspolitik der Union beruhte, die als mögliche Grundlage für den oder die Rechtsakte genannt wurden, zu deren Vorschlag die Kommission aufgefordert war.

94.

Während die ursprüngliche Position der Kommission darin bestand, die Liste der Nachteile, die in Bezug auf eine bestimmte Region, wie in Art. 174 AEUV vorgesehen, besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, als erschöpfend zu betrachten, hat der Gerichtshof in dem oben genannten Urteil festgestellt, dass diese Liste nur Beispiele enthält. Nach meinem Verständnis hat die Kommission vor diesem Hintergrund beschlossen, die in Rede stehende EBI zu registrieren ( 60 ), dabei aber auch die Auffassung vertreten, dass einige Teile der EBI offenkundig außerhalb ihrer Befugnis zur Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt lägen. Ihre Entscheidung, die Registrierung der in Rede stehenden Initiative unter der Voraussetzung vorzunehmen, dass „sie auf Vorschläge … für Rechtsakte abzielt, in denen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds festgelegt werden, [und] … die zu finanzierenden Maßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union führen“ ( 61 ), stellte für die potenziellen Unterzeichner dieser Initiative klar, was Gegenstand des Handelns der Kommission sein kann. Auf diese Weise wollte die Kommission, wie ich bereits festgestellt habe, wohl sicherstellen, dass die Unionsbürger die Möglichkeit erhalten, diese Initiative zu unterstützen, und, falls sich die erforderliche Unterstützung fände ( 62 ), die politische Debatte über das genannte Thema anzustoßen. Zugleich scheint die Kommission, wie ich ebenfalls bereits festgestellt habe, mit einer solchen Eingrenzung der Initiative eine Situation vermeiden zu wollen, in der um Unterstützung gebeten wird und Erwartungen geweckt werden, die auf unzutreffenden Prämissen hinsichtlich der Befugnisse beruhen, die der Union und insbesondere der Kommission im Rahmen der geplanten Initiative übertragen sind.

95.

In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass das Gericht Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011 richtig ausgelegt hat, als es in Rn. 116 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Kommission mit dem streitigen Beschluss die in Rede stehende EBI auf der Grundlage eines bestimmten Verständnisses des möglichen Umfangs dieser EBI registrieren konnte.

VI. Ergebnis

96.

Ohne der Beurteilung des anderen von Rumänien geltend gemachten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes oder der Festsetzung der Kosten vorzugreifen, schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑54/22 als unbegründet zurückzuweisen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Wenn man nach den Zahlen urteilt: Auf der Website der Europäischen Kommission zu den EBI ist zu lesen, dass seit 2012, als dieses Instrument in Kraft trat, neun Initiativen das Stadium erreicht haben, in dem die Kommission zu ihren Ergebnissen Stellung nehmen konnte. Vgl. https://europa.eu/citizens-initiative/find-initiative/eci-lifecycle-statistics_de.

( 3 ) Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C‑418/18 P, EU:C:2019:1113, im Folgenden: Urteil Puppinck, Rn. 70).

( 4 ) ABl. 2011, L 65, S. 1. Diese Verordnung wurde ersetzt durch die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. 2019, L 130, S. 55) (im Folgenden: EBI‑Verordnung 2019), die nach ihrem Art. 28 grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 gilt, während die in Rede stehende EBI am 30. April 2019 registriert wurde.

( 5 ) Mit dem einen wird die EBI als solche eingeführt, und der andere bildet die Rechtsgrundlage der EBI‑Verordnung 2011.

( 6 ) Vgl. erster Erwägungsgrund des Beschlusses (EU) 2019/721 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ (ABl. 2019, L 122, S. 55) (im Folgenden: streitiger Beschluss). Vgl. auch Urteil vom 7. März 2019, Izsák und Dabis/Kommission (C‑420/16 P, EU:C:2019:177, im Folgenden: Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs, Rn. 9).

( 7 ) Zweiter Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses. Vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2016, Izsák und Dabis/Kommission (T‑529/13, EU:T:2016:282, im Folgenden: Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichts, Rn. 3).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. 2003, L 154, S. 1). Wie aus Art. 1 dieser Verordnung hervorgeht, besteht ihr Zweck darin, eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten, „NUTS“ genannt, zu schaffen, um die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Europäischen Union zu ermöglichen.

( 9 ) Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs (Rn. 11 und 56). Für eine ausführlichere Beschreibung dieser zusätzlichen Informationen vgl. Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichts (Rn. 3 und 5 bis 8). Der vollständige Inhalt der erforderlichen und der zusätzlichen Informationen kann unter folgender Adresse abgerufen werden: https://europa.eu/citizens-initiative/initiatives/details/2019/000007_de.

( 10 ) Beschluss C(2013) 4975 final. Die Gründe für die Ablehnung der Registrierung sind in Rn. 12 des Urteils Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs dargelegt. Vgl. auch Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichts (Rn. 9).

( 11 ) Mit dem oben in Fn. 7 angeführten Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichts.

( 12 ) Mit dem oben in Fn. 6 angeführten Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs.

( 13 ) Wie sich aus Rn. 64 des Urteils Izsák und Dabis/Kommission des Gerichts ergibt, wurde in der ursprünglichen „ablehnenden“ Entscheidung festgestellt, dass die in Art. 174 Abs. 3 AEUV enthaltene Liste der Nachteile, von denen verschiedene Regionen betroffen sein können und die, kurz gesagt, Gegenstand der EU-Kohäsionspolitik sein können, erschöpfend sei (und daher, wie ich es verstehe, nicht die Besonderheiten der „Minderheitenregionen“ umfasst, die von den Organisatoren der in Rede stehenden EBI als Ursache der zu behandelnden Probleme genannt worden waren). Demgegenüber stellte der Gerichtshof fest, dass diese Liste nicht erschöpfend sei, sondern nur Beispiele enthalte. Vgl. Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs (Rn. 69).

( 14 ) Der oben in Fn. 6 erwähnte angefochtene Beschluss.

( 15 ) Hervorhebung nur hier.

( 16 ) Urteil vom 10. November 2021, Rumänien/Kommission (T‑495/19, EU:T:2021:781).

( 17 ) Es sei daran erinnert, dass Art. 5 Abs. 2 EUV bestimmt: „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“

( 18 ) Vgl. z. B. Dougan, M., „What are we to make of the citizens’ initiative?“, Common Market Law Review, Bd. 48, Nr. 6, 2011, S. 1839.

( 19 ) Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der EBI‑Verordnung 2011 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der EBI‑Verordnung 2019.

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der EBI‑Verordnung 2011 und Art. 15 Abs. 2 der EBI‑Verordnung 2019. Vgl. auch Urteil Puppinck (Rn. 70). Als Beispiel einer Mitteilung zu den politischen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Kommission sei die Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ genannt, COM(2021) 171 final, Abschnitt 3, S. 20 bis 24.

( 21 ) Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der EBI‑Verordnung 2019. Hervorhebung nur hier.

( 22 ) Art. 6 Abs. 4 der EBI‑Verordnung 2019.

( 23 ) Ich erinnere daran, dass die in Rede stehende EBI am 30. April 2019 registriert wurde, während die EBI‑Verordnung 2019 nach deren Art. 28, soweit maßgeblich, mit Wirkung vom 1. Januar 2020 gilt.

( 24 ) Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der EBI‑Verordnung 2011.

( 25 ) Beschluss der Kommission (EU) 2017/599 vom 22. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „In Vielfalt geeint trotz Bodenrecht und Abstammungsrecht“ (ABl. 2017, L 81, S. 18); Beschluss der Kommission (EU) 2017/652 vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (ABl. 2017, L 92, S. 100); Beschluss (EU) 2017/877 der Kommission vom 16. Mai 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ (ABl. 2017, L 134, S. 38); Beschluss der Kommission (EU) 2017/1002 vom 7. Juni 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Stop Extremism“ (ABl. 2017, L 152, S. 1); Beschluss der Kommission (EU) 2017/1254 vom 4. Juli 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Stop TTIP“ (ABl. 2017, L 179, S. 16); Beschluss der Kommission (EU) 2018/1222 vom 5. September 2018 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „End the Cage Age“ (ABl. 2018, L 227, S. 7); Beschluss der Kommission (EU) 2018/1471 vom 19. September 2018 über die geplante Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN – durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“ (ABl. 2018, L 246, S. 46); Beschluss der Kommission (EU) 2019/435 vom 12. März 2019 über die geplante Bürgerinitiative „Housing for All“ (ABl. 2019, L 75, S. 105) und Beschluss der Kommission (EU) 2019/569 vom 3. April 2019 zur geplanten Bürgerinitiative „Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (ABl. 2019, L 99, S. 39).

( 26 ) Die EBI‑Verordnung 2011 war vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft. Auf der Website der Kommission zu den EBI sind für diesen Zeitraum 70 Registrierungen aufgeführt.

( 27 ) Diese Ausnahme ist der Beschluss (EU) 2017/877 der Kommission vom 16. Mai 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ (ABl. 2017, L 134, S. 38), der eine leicht abweichende Formulierung enthält.

( 28 ) In den ersten Jahren nach Einführung der EBI waren die Registrierungsbeschlüsse nicht in Bestimmungen untergliedert, sondern hatten die Form eines Schreibens an die jeweiligen Organisatoren.

( 29 ) Vgl. https://europa.eu/citizens-initiative/initiatives/details/2017/000004_de. Diese Initiative ist eine der neun EBI, zu deren Ergebnis die Kommission Stellung genommen hat. Siehe oben, Fn. 2 und 20.

( 30 ) Beschluss C(2013) 5969 final vom 13. September 2013.

( 31 ) Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T‑646/13, EU:T:2017:59, Rn. 27, 28 und 34).

( 32 ) Beschluss der Kommission (EU) 2017/652 vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (ABl. 2017, L 92, S. 100).

( 33 ) Urteil vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission (T‑391/17, EU:T:2019:672, Rn. 58).

( 34 ) Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission (C‑899/19 P, EU:C:2022:41).

( 35 ) Ich weise darauf hin, dass das Gericht in seinem Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T‑646/13, EU:T:2017:59), in Rn. 29 im Wesentlichen feststellte, dass die Versäumnisse, was die Begründungspflicht der Kommission betrifft, vorlägen, „selbst wenn die von der Kommission in der Sache vertretene These zutreffen sollte, dass eine für teilweise unzulässig befundene geplante EBI unabhängig von ihrem Inhalt nicht registriert werden könne“.

( 36 ) Rn. 115 des angefochtenen Urteils.

( 37 ) Bezugnehmend insbesondere auf das Urteil Izsak und Dabis/Kommission des Gerichtshofs, siehe oben, Fn. 6 und Nr. 17.

( 38 ) Das Gericht hat am Ende dieser Randnummer festgestellt, dass „das Vorbringen Rumäniens, wonach der ‚Vorbehalt‘ in der Beurteilung der Kommission darauf hindeute, dass sie Zweifel und Fragen habe …, nicht nur nicht belegt worden ist, sondern auch ins Leere geht, da, wie bereits ausgeführt, solche Zweifel und Fragen die Kommission nicht daran hindern dürften, die streitige geplante EBI zu registrieren“. Diese Feststellung bezieht sich auf die von Rumänien im Rahmen des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente und wird als solche im Rahmen des zweiten Teils von Rumänien nicht angesprochen.

( 39 ) Obwohl Rumänien dieses Argument nicht näher erläutert, verstehe ich es so, dass es sich darauf bezieht, was es in dem Verfahren, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, hervorgehoben hat, nämlich dass die in Rede stehende EBI eine Neugestaltung des statistischen Systems gemäß der Verordnung Nr. 1059/2003 (oben in Fn. 8 genannt) vorgeschlagen hat, die den ethnischen, religiösen, sprachlichen und kulturellen Faktor berücksichtigen würde. Angefochtenes Urteil (Rn. 97).

( 40 ) Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 35), und in diesem Sinne auch Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs (Rn. 54). Vgl. auch zehnter Erwägungsgrund der EBI‑Verordnung 2011, dessen letzter Satz lautet: „Die Kommission sollte die Registrierung gemäß den allgemeinen Grundsätzen guter Verwaltungspraxis vornehmen.“ Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Izsák und Dabis/Kommission (C‑420/16 P, EU:C:2018:816, Nr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 41 ) Hervorhebung nur hier.

( 42 ) Vgl. auch die Beschreibung dieser zusätzlichen Aspekte im Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs (Rn. 11) und im Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichts (Rn. 5 bis 8).

( 43 ) Siehe oben, Nr. 48.

( 44 ) Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T‑646/13, EU:T:2017:59, Rn. 29).

( 45 ) Ich erinnere daran, dass nach ständiger Rechtsprechung „bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen [sind], die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden“. Vgl. z. B. aus jüngster Zeit Urteil vom 13. Juli 2023, Mensing (C‑180/22, EU:C:2023:565, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 46 ) Dougan, M., „What are we to make of the citizens’ initiative?“, Common Market Law Review, Bd. 48, Nr. 6, 2011, S. 1840. Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Izsák und Dabis/Kommission (C‑420/16 P, EU:C:2018:816, Nr. 36).

( 47 ) Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Izsák und Dabis/Kommission (C‑420/16 P, EU:C:2018:816, Nrn. 38 und 57).

( 48 ) Vgl. auch Art. 15 Abs. 2 der EBI‑Verordnung 2019. Vgl. auch Rn. 101 bis 105 des angefochtenen Urteils.

( 49 ) Urteil Puppinck (Rn. 70 – oben in Nr. 1 angeführt – sowie Rn. 57 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Puppinck u. a./Kommission (C‑418/18 P, EU:C:2019:640, Nrn. 34 bis 42).

( 50 ) Vgl. die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission (C‑899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 71), verwendete Formulierung.

( 51 ) Vgl. Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs (Rn. 57 bis 60). Konkret hat der Gerichtshof die Feststellungen des Gerichts missbilligt, wonach die Organisatoren der in Rede stehenden EBI es versäumt hätten, nachzuweisen, „dass die Umsetzung der Kohäsionspolitik der Union … die Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit bedrohe“, und darzulegen, „dass die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit als schwerer und dauerhafter demografischer Nachteil im Sinne von Art. 174 Abs. 3 AEUV betrachtet werden könnten“.

( 52 ) Vgl. Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs (Rn. 62).

( 53 ) Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs (Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 54 ) Hervorhebung nur hier.

( 55 ) Vgl. auch Grünbuch zur Europäischen Bürgerinitiative, KOM(2009) 622 endgültig, S. 3.

( 56 ) Vgl. hierzu Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, COM(2018) 157 final, S. 2. Bei der Erörterung der verbesserungsbedürftigen Aspekte stellte die Kommission in dem Vorschlag, der zur EBI-Verordnung 2019 führte, außerdem fest, dass sie „eine Reihe von Rechtsetzungsmaßnahmen umgesetzt [hat], um die [EBI] für Organisatoren und Bürger leichter handhabbar zu machen, … einschließlich der Möglichkeit, eine Initiative teilweise zu registrieren“. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative, COM(2017) 482 final, S. 3 und 4 sowie 11.

( 57 ) Urteil vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission (T‑391/17, EU:T:2019:672, Rn. 90), in Verbindung mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T‑646/13, EU:T:2017:59, Rn. 14, 21, 28 und 29).

( 58 ) Im 19. Erwägungsgrund der EBI‑Verordnung 2019 heißt es, dass es „angebracht [ist], in Fällen, in denen eine Initiative nur teilweise die Registrierungsbedingungen … erfüllt, die betreffende Initiative auch nur teilweise zu registrieren“, „um sicherzustellen, dass möglichst viele Initiativen registriert werden“.

( 59 ) Es trifft zu, dass eine teilweise Registrierung nach der früheren Praxis nicht mit einer entsprechenden Anpassung des eingereichten Textes einherging, aber dieser Mangel scheint nun mit Art. 6 Abs. 5 der EBI‑Verordnung 2019 behoben worden zu sein. Vgl. in diesem Sinne auch Athanasiadou, N., „The European citizens’ initiative: Lost in admissibility?“, Maastricht Journal of European and Comparative Law, Bd. 26, Nr. 2, 2019, S. 269.

( 60 ) Vgl. auch Rn. 117, 125 und 129 des angefochtenen Urteils.

( 61 ) Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses, siehe oben, Fn. 19.

( 62 ) Nach den Informationen auf der Website der Kommission zu den EBI scheint die Sammlung der notwendigen Unterstützung abgeschlossen zu sein, und die Unterschriften werden derzeit geprüft. Vgl. https://europa.eu/citizens-initiative/initiatives/details/2019/000007_de.

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