Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022CA0536

Rechtssache C-536/22, VR Bank Ravensburg-Weingarten: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. März 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg - Deutschland) – MW, CY/VR Bank Ravensburg-Weingarten eG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2014/17/EU – Art. 25 Abs. 3 – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Vorzeitige Rückzahlung – Entschädigung des Kreditgebers – Entgangener Gewinn des Kreditgebers – Methode zur Berechnung des entgangenen Gewinns)

ABl. C, C/2024/3046, 13.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3046/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3046/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/3046

13.5.2024

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. März 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg - Deutschland) – MW, CY/VR Bank Ravensburg-Weingarten eG

(Rechtssache C-536/22  (1) , VR Bank Ravensburg-Weingarten)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2014/17/EU - Art. 25 Abs. 3 - Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher - Vorzeitige Rückzahlung - Entschädigung des Kreditgebers - Entgangener Gewinn des Kreditgebers - Methode zur Berechnung des entgangenen Gewinns)

(C/2024/3046)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MW, CY

Beklagte: VR Bank Ravensburg-Weingarten eG

Tenor

1.

Art. 25 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

ist dahin auszulegen, dass

er auch dann anzuwenden ist, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt, nachdem er seinen Wohnimmobilien-Verbraucherkreditvertrag unter den nach der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen gekündigt hat.

2.

Art. 25 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/17

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Hinblick auf die Entschädigung des Kreditgebers im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Wohnimmobilien-Verbraucherkredits den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, der diesem unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, und insbesondere den finanziellen Verlust, den dieser Kreditgeber gegebenenfalls im Zusammenhang mit den restlichen, nicht mehr anfallenden Vertragszinsen erleidet, berücksichtigt, sofern es sich um eine angemessene und objektive Entschädigung handelt, keine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher verhängt wird und die Entschädigung diesen finanziellen Verlust nicht überschreitet.

3.

Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17

ist dahin auszulegen, dass

die Mitgliedstaaten im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Wohnimmobilien-Verbraucherkredits dafür Sorge tragen müssen, dass die vom Kreditgeber vorgenommene Berechnung seines entgangenen Gewinns unter Berücksichtigung der pauschalen Rendite des vorzeitig zurückgezahlten Betrags dazu führt, dass die Entschädigung angemessen und objektiv ist und den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigt und dass keine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher verhängt wird. Die Richtlinie 2014/17 verlangt nicht, dass bei dieser Berechnung berücksichtigt wird, in welcher Art der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag tatsächlich verwendet.


(1)   ABl. C 432 vom 14.11.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3046/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


Top