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Document 62022CA0509

    Rechtssache C-509/22, Girelli Alcool: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. April 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione – Italien) – Agenzia delle Dogane e dei Monopoli/Girelli Alcool Srl (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2008/118/EG – Art. 7 Abs. 4 – Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs – Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr – Vollständige Zerstörung oder unwiederbringlicher Verlust einer in ein Nichterhebungsverfahren überführten Ware – Begriff ‚unvorhersehbare Ereignisse‘ – Von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilte Genehmigung – Unwiederbringlicher Verlust aufgrund eines nicht groben Verschuldens eines Angestellten des zugelassenen Lagerinhabers)

    ABl. C, C/2024/3420, 10.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3420/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3420/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/3420

    10.6.2024

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. April 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione – Italien) – Agenzia delle Dogane e dei Monopoli/Girelli Alcool Srl

    (Rechtssache C-509/22  (1) , Girelli Alcool)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 7 Abs. 4 - Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Vollständige Zerstörung oder unwiederbringlicher Verlust einer in ein Nichterhebungsverfahren überführten Ware - Begriff ‚unvorhersehbare Ereignisse‘ - Von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilte Genehmigung - Unwiederbringlicher Verlust aufgrund eines nicht groben Verschuldens eines Angestellten des zugelassenen Lagerinhabers)

    (C/2024/3420)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Corte suprema di cassazione

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

    Beklagte: Girelli Alcool Srl

    Tenor

    1.

    Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG

    ist dahin auszulegen, dass

    der Begriff „unvorhersehbare Ereignisse“ im Sinne dieser Bestimmung wie der Begriff „höhere Gewalt“ so zu verstehen ist, dass er sich auf Umstände bezieht, die außerhalb der Sphäre desjenigen liegen, der sich darauf beruft, ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

    2.

    Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118

    ist dahin auszulegen, dass

    die Feststellung, dass ein „unvorhersehbares Ereignis“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, zum einen voraussetzt, dass die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aufgrund ungewöhnlicher, unvorhersehbarer und außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegender Umstände eingetreten ist, was ausgeschlossen ist, wenn diese Umstände in seinen Verantwortungsbereich fallen, und zum anderen, dass er die im Rahmen seiner Tätigkeit normalerweise erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um sich gegen die Folgen eines solchen Ereignisses zu wappnen.

    3.

    Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118

    ist dahin auszulegen, dass

    er einer Bestimmung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der dem betreffenden Steuerschuldner zurechenbare Handlungen, die ein nicht grobes Verschulden begründen, immer mit unvorhersehbaren Ereignissen und höherer Gewalt gleichgesetzt werden. Wurde jedoch die nicht grob schuldhafte Handlung, die zur vollständigen Zerstörung oder zum unwiederbringlichen Verlust der verbrauchsteuerpflichtigen Ware führte, im Rahmen einer Denaturierung begangen, die zuvor von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden war, ist davon auszugehen, dass diese Zerstörung oder dieser Verlust infolge einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Genehmigung erfolgte, so dass diese Zerstörung oder dieser Verlust nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2008/118 anzusehen ist.

    4.

    Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118

    ist dahin auszulegen, dass

    die Wendung „oder einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Genehmigung“ in Unterabs. 1 dieser Bestimmung nicht dahin zu verstehen ist, dass sie es den Mitgliedstaaten gestattet, allgemein vorzusehen, dass die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellten verbrauchsteuerpflichtigen Waren keine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr darstellt, wenn die Zerstörung oder der Verlust auf einem nicht groben Verschulden beruht.


    (1)   ABl. C 389 vom 10.10.2022.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3420/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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