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Document 62022CA0492
Case C-492/22 PPU: Judgment of the Court (First Chamber) of 8 December 2022 (request for a preliminary ruling from the Rechtbank Amsterdam — Netherlands) — Execution of a European arrest warrant issued against CJ (Reference for a preliminary ruling — Urgent preliminary ruling procedure — Judicial cooperation in criminal matters — European arrest warrant — Framework Decision 2002/584/JHA — Article 6(2) — Determination of the competent judicial authorities — Decision to postpone surrender adopted by a body not having the status of executing judicial authority — Article 23 — Expiry of the time limits provided for surrender — Consequences — Article 12 and Article 24(1) — Keeping the requested person in detention for the purposes of criminal proceedings in the executing Member State — Articles 6, 47 and 48 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union — Right of the accused person to appear in person at his trial)
Rechtssache C-492/22 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Europäischer Haftbefehl gegen CJ (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 2 – Bestimmung der zuständigen Justizbehörden – Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person, die von einem Organ erlassen wird, das keine vollstreckende Justizbehörde ist – Art. 23 – Ablauf der Fristen für die Übergabe – Folgen – Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 – Inhafthaltung der gesuchten Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat – Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht der verfolgten Person, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen)
Rechtssache C-492/22 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Europäischer Haftbefehl gegen CJ (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 2 – Bestimmung der zuständigen Justizbehörden – Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person, die von einem Organ erlassen wird, das keine vollstreckende Justizbehörde ist – Art. 23 – Ablauf der Fristen für die Übergabe – Folgen – Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 – Inhafthaltung der gesuchten Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat – Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht der verfolgten Person, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen)
ABl. C 35 vom 30.1.2023, p. 19–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Europäischer Haftbefehl gegen CJ
(Rechtssache C-492/22 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 2 - Bestimmung der zuständigen Justizbehörden - Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person, die von einem Organ erlassen wird, das keine vollstreckende Justizbehörde ist - Art. 23 - Ablauf der Fristen für die Übergabe - Folgen - Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 - Inhafthaltung der gesuchten Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat - Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht der verfolgten Person, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen)
(2023/C 35/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CJ
Tenor
1. |
Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung genannte Entscheidung, die Übergabe der gesuchten Person aufzuschieben, eine Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls darstellt, die nach Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses von der vollstreckenden Justizbehörde zu treffen ist. Wurde eine solche Entscheidung nicht von dieser Behörde getroffen und sind die in Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen abgelaufen, ist die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses freizulassen. |
2. |
Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist und deren Übergabe an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zum Zwecke ihrer strafrechtlichen Verfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgeschoben wurde, dort auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls während dieser Strafverfolgung in Haft gehalten wird. |
3. |
Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48 Abs. 2 der Charta ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zum Zwecke ihrer strafrechtlichen Verfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat ausschließlich aus dem Grund aufgeschoben wird, dass diese Person nicht auf ihr Recht verzichtet hat, in dem im Vollstreckungsmitgliedstaat gegen sie geführten Strafverfahren persönlich vor Gericht zu erscheinen. |