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Document 62022CA0006

Rechtssache C-6/22, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags]: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie — Polen) — M. B., U. B., M. B./X S.A. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 und 7 – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag – Fortbestand des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln – Willen des Verbrauchers, dass der Vertrag für nichtig erklärt wird – Anwendung der Richtlinie nach Nichtigerklärung des Vertrags – Befugnisse und Pflichten des nationalen Gerichts)

ABl. C 164 vom 8.5.2023, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie — Polen) — M. B., U. B., M. B./X S.A.

(Rechtssache C-6/22 (1), M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 und 7 - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag - Fortbestand des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln - Willen des Verbrauchers, dass der Vertrag für nichtig erklärt wird - Anwendung der Richtlinie nach Nichtigerklärung des Vertrags - Befugnisse und Pflichten des nationalen Gerichts)

(2023/C 164/17)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. B., U. B., M. B.

Beklagte: X S.A.

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

ist dahin auszulegen, dass

es im Fall der Nichtigerklärung eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags wegen Missbräuchlichkeit einer seiner Klauseln Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Beachtung des dem Verbraucher von dieser Richtlinie gewährten Schutzes die Folgen dieser Nichtigerklärung durch ihr nationales Recht insbesondere dadurch zu regeln, dass die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage gewährleistet wird, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte.

2.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

sind dahin auszulegen, dass

sie das nationale Gericht daran hindern, zum einen außerhalb einer ihm durch das nationale Recht hierzu eingeräumten Befugnis von Amts wegen die finanzielle Lage eines Verbrauchers zu prüfen, der wegen einer missbräuchlichen Klausel, ohne die der Vertrag rechtlich nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags mit dem Gewerbetreibenden beantragt hat, selbst wenn diese für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben kann, und zum anderen, die Nichtigerklärung abzulehnen, wenn der Verbraucher sie ausdrücklich beantragt hat, nachdem er objektiv und umfassend über die rechtlichen sowie die besonders nachteiligen wirtschaftlichen Folgen informiert wurde, die sie für ihn haben kann.

3.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

ist dahin auszulegen, dass

das nationale Gericht, nachdem es die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags festgestellt hat, gehindert ist, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel in diesem Vertrag ergebenden Lücken durch die Anwendung einer nicht dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts zu schließen. Es muss allerdings unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn nach sich ziehen könnte.


(1)  ABl. C 158 vom 11.4.2022.


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