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Document 62021TN0782
Case T-782/21: Action brought on 18 December 2021 — EAA v Commission
Rechtssache T-782/21: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2021 — EAA/Kommission
Rechtssache T-782/21: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2021 — EAA/Kommission
ABl. C 73 vom 14.2.2022, p. 54–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 73 vom 14.2.2022, p. 16–16
(GA)
14.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/54 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2021 — EAA/Kommission
(Rechtssache T-782/21)
(2022/C 73/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Aluminium Association (EAA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. O’Connor und M. Hommé)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
eine prozessleitende Maßnahme in Bezug auf zwei Gesichtspunkte der Rechtssache zu erlassen, |
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 (1), mit dem die Kommission die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1784 (2) ausgesetzt hat, für nichtig zu erklären, |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin durch die Klage entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt die Klage auf fünf Gründe.
1. |
Verstoß der Kommission gegen die Verordnung 2016/1036 (3), insbesondere deren Art. 14 Abs 4. Insbesondere habe es die Kommission unterlassen, die Frage der Schädigung gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zu prüfen, sondern nur eine begrenzte und reduzierte Anzahl von Schadensindikatoren untersucht. Zudem habe die Kommission keine Bewertung des Unionsinteresses vorgenommen. Ferner habe die Kommission die Dekarbonisierungspolitik der Union nicht berücksichtigt und sich selbst eine Frist gesetzt, die gesetzlich nicht vorgesehen sei. Schließlich habe die Kommission einen Fehler bei der rechtlichen Prüfung des Wiederauftretens der Schädigung begangen. |
2. |
Die Kommission habe gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens und einer guten Verwaltung verstoßen. Insbesondere habe die Kommission die Untersuchung zur Aussetzung insgesamt mangelhaft durchgeführt, und die Untersuchung zur Aussetzung sei weder rechtlich noch faktisch eingeleitet worden. Zudem habe die Kommission unnötige Termine festgelegt, um eine unangemessene und unnötige Frist einzuhalten. Darüber hinaus habe die Kommission inkonsequent gehandelt, indem sie den Begriff der Offenbarung übernommen habe, der für neue und Überprüfungsuntersuchungen gelte, nicht aber die Fristen, die für diese Untersuchungen gälten. Schließlich sei die Bewertung des Unionsinteresses den Parteien nicht bekannt gegeben worden, und die Parteien hätten sich nicht dazu äußern können. |
3. |
Die Kommission habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, da sie keine angemessene Begründung angegeben habe. Insbesondere habe die Kommission nicht hinreichend dargelegt, warum es erforderlich gewesen sei, die Frist für den Abschluss der Untersuchung zur Aussetzung gleichzeitig mit der Antidumpinguntersuchung festzusetzen. Außerdem habe die Kommission nicht hinreichend begründet, warum es im Interesse der Union gelegen habe, die Maßnahmen auszusetzen. |
4. |
Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen. Insbesondere habe die Kommission die veränderten Marktbedingungen, die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Belieferung des Marktes, die Daten über die Produktion außerhalb der EU und Angebot und Nachfrage fehlerhaft geprüft. |
5. |
Die Kommission habe von der Aussetzungsvorschrift in unangemessener Weise Gebrauch gemacht. Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht, indem sie die Aussetzung als Alternative zu erfolglosen Anträgen auf Ausschluss von Waren aus der Warendefinition angeordnet habe. |
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021, L 359, S. 105).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021 L 359, S. 6).
(3) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).