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Document 62021TN0379

Rechtssache T-379/21: Klage, eingereicht am 5. Juli 2021 — Vendrame/Kommission

ABl. C 401 vom 4.10.2021, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 401/9


Klage, eingereicht am 5. Juli 2021 — Vendrame/Kommission

(Rechtssache T-379/21)

(2021/C 401/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Michele Vendrame (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Sciaudone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 26. April 2021 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission den vorherigen ablehnenden Beschluss vom 3. März 2021 bestätigt und den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) erstellten Abschlussbericht zum Ergebnis der Untersuchung OC/2019/0766 und dessen Anlagen abgelehnt hat;

der Kommission die Vorlage des Berichts des OLAF und seiner Anlagen aufzugeben und

der Beklagen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Die Folgen des Zugangs zum Bericht des OLAF seien fehlerhaft ausgelegt worden.

Der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, da der Zugang zum Bericht des OLAF nach den Art. 10 Abs. 1 und 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) nicht dazu führen könne, dass dieser öffentlich zugänglich werde.

2.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vor.

Die Beklagte habe gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung verstoßen, wonach die Betroffenen, wenn der Adressat des Berichts des OLAF die Absicht habe, für sie nachteilige Rechtsakte zu erlassen, einen Anspruch auf Zugang zum fraglichen Bericht hätten.

3.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

Der Kläger habe nie um die Übermittlung persönlicher Daten von natürlichen Personen ersucht. Daher hätten etwaige, möglicherweise in dem Bericht vorhandene persönliche Daten über eine generelle Schwärzung geschützt werden können.

4.

Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 sei falsch angewandt und ausgelegt worden.

Der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, da die Beklagte nicht konkret geprüft habe, ob ein teilweiser Zugang gewährt werden könne.

5.

Es liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor.

Die Beklagte habe keine Begründung zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gegeben.

6.

Ein öffentliches Interesse an der Offenlegung sei fehlerhaft verneint worden.

Die Beklagte habe die Verteidigungsrechte fehlerhaft als bloßes Parteiinteresse ausgelegt und dabei unberücksichtigt gelassen, dass die Verteidigungsrechte ein Eckpfeiler des Rechtsstaats seien und als solcher die Allgemeinheit schützten und absicherten und nicht nur eine Einzelperson.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


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