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Document 62021TN0334

Rechtssache T-334/21: Klage, eingereicht am 12. Juni 2021 — Mendes de Almeida/Rat

ABl. C 320 vom 9.8.2021, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/46


Klage, eingereicht am 12. Juni 2021 — Mendes de Almeida/Rat

(Rechtssache T-334/21)

(2021/C 320/52)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Ana Carla Mendes de Almeida (Sobreda, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Leandro Vasconcelos und M. Marques de Carvalho)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates vom 8. März 2021 über die Beschwerde und die ergänzende Beschwerde aufzuheben, die die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2020, L 244, S. 18) insoweit erhoben hat, als mit diesem Beschluss José Eduardo Moreira Alves d’Oliveira Guerra, einer der drei ursprünglich von Portugal benannten Bewerber, für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu einem Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt wird;

den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft insoweit für nichtig zu erklären, als mit diesem Beschluss José Eduardo Moreira Alves d’Oliveira Guerra für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu einem Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt wird, da der Rat davon ausgehe, dass er keine „Anstellungsbehörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sei, wenn er die Europäischen Staatsanwälte gemäß Art. 96 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 ernenne.

2.

Zweiter Klagegrund, der auf einen Verstoß der für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte geltenden Regelungen gestützt wird, die den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gewährleisteten. Die Klägerin macht geltend, dass der Umstand, dass portugiesische Regierung mit einem dem Rat am 29. November 2019 übersandten Schreiben die durch den in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Auswahlausschuss vorgenommene Klassifizierung der von dieser Regierung benannten Bewerber beanstandet und einen anderen von ihr bevorzugten Bewerber genannt habe und dies vom Rat gebilligt worden sei, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte in Frage stelle.

3.

Dritter Klagegrund, der auf einen offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Grundlagen des Beschlusses gestützt wird. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass das von der portugiesischen Regierung dem Rat übersandte Schreiben vom 29. November 2019 drei schwerwiegende, zudem von der portugiesischen Regierung eingeräumte Fehler enthalten habe. Diese hätten darin bestanden, dass der von der portugiesischen Regierung bevorzugte Bewerber sechs Mal als „Stellvertretender Generalstaatsanwalt José Guerra“ bezeichnet worden sei, und darin, dass ausgeführt worden sei, dass dieser Staatsanwalt Ermittlungs- und Anklagefunktionen in einem wichtigen Verfahren im Bereich von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union wahrgenommen habe.

4.

Vierter Klagegrund, der auf einem Befugnismissbrauch gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, dass die Ziele, hinsichtlich deren dem Rat der Europäischen Union Zuständigkeiten im Bereich des Verfahrens zur Auswahl und Ernennung der Europäischen Staatsanwälte zugewiesen seien, darin bestünden, die Unabhängigkeit der Einrichtung zu gewährleisten und die qualifiziertesten nationalen Bewerber, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes des Europäischen Staatsanwalts böten, zu ernennen.

5.

Fünfter Klagegrund, der auf eine Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, der Rat habe sich von der Stellungnahme des Auswahlausschusses und mithin von der Rangfolge, die auf dem Ergebnis der Bewertung dieses Ausschusses beruhe, entfernt und daher komme eine Begründung allgemeiner Art in Form einer einzigen bloßen Bezugnahme auf „eine von den zuständigen vorbereitenden Stellen des Rates durchgeführte andere Bewertung der Verdienste der Bewerber“ dem kompletten Fehlen einer Begründung gleich, so dass es der Klägerin nicht möglich sei, die Gründe zu erkennen, weshalb sie nicht berücksichtigt worden sei.

6.

Sechster Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem er, soweit dies die Klägerin betreffe, „eine von den zuständigen vorbereitenden Stellen des Rates durchgeführte andere Bewertung der Verdienste der Bewerber vorgenommen [habe]“.


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