EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TN0160

Rechtssache T-160/21: Klage, eingereicht am 25. März 2021 — Laboratorios Ern/EUIPO — Malpricht (APIRETAL)

ABl. C 206 vom 31.5.2021, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/31


Klage, eingereicht am 25. März 2021 — Laboratorios Ern/EUIPO — Malpricht (APIRETAL)

(Rechtssache T-160/21)

(2021/C 206/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. González Martínez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ingrid Malpricht (Ludwigshafen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „APIRETAL“ — Unionsmarke Nr. 4 814 158.

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Januar 2021 in der Sache R 1004/2020-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben;

die Entscheidung des Beklagten vom 20. März 2020 zu widerrufen;

die angefochtene Entscheidung vom 20. Januar 2021 aufzuheben;

die Löschung wegen Nichtbenutzung der Unionsmarke Nr. 4 814 158 „APIRETAL“ bezüglich der angegriffenen Waren der Klasse 5 bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Eintragung für diese Waren (ebenso wie bezüglich „pharmazeutische Erzeugnisse“) zu widerrufen;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren, sollte sie in diesem Verfahren beitreten, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Auslegung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Prüfung des Begriffs der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke für die angegriffenen Waren;

Fehlerhafte Auslegung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Beurteilung des Begriffs der berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung.


Top