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Document 62021TN0040

    Rechtssache T-40/21: Klage, eingereicht am 25. Januar 2021 — Slowakei/Kommission

    ABl. C 98 vom 22.3.2021, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 98/30


    Klage, eingereicht am 25. Januar 2021 — Slowakei/Kommission

    (Rechtssache T-40/21)

    (2021/C 98/34)

    Verfahrenssprache: Slowakisch

    Parteien

    Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1734 (1) der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit in Bezug auf die Slowakische Republik eine finanzielle Berichtigung betreffend die Maßnahme „Entkoppelte Direktbeihilfen“ für das Haushaltsjahr 2016 (und betreffend die Antragsjahre 2013 und 2014) in Höhe von insgesamt 19 656 905,11 Euro angewandt wird,

    der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegrund und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (3) der Kommission insoweit geltend macht, als gegenüber der Slowakischen Republik Verfahrensgarantien, die diese Verordnungen vorsähen, nicht beachtet worden seien.

    Mit ihrem Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2020/1734 den von der Slowakischen Republik zulasten des EGFL aufgewandten Betrag von 19 656 905,11 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließe. Dieser Betrag sei Teil der finanziellen Berichtigung in Bezug auf die Maßnahme „Entkoppelte Direktbeihilfen für das Haushaltsjahr 2016 (Regelung für die einheitliche Flächenzahlung — Mängel bei der Qualität der LPIS-Aktualisierung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Einleitung von Wiedereinziehungen — Antragsjahr 2015), wobei in diesem Betrag die Antragsjahre 2013 und 2014 enthalten seien, die nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen seien.


    (1)  ABl. 2020, L 390, S. 10.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).


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