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Dokumentas 62021TB0497(01)

Rechtssache T-497/21: Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2022 — Girardi/EUIPO (Aufhebungsklage – Unionsmarke – Vertretung vor dem EUIPO – Mitteilung eines Mangels der Vertretungsbefugnis vor dem EUIPO – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit)

ABl. C 284 vom 25.7.2022, p. 36—36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/36


Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2022 — Girardi/EUIPO

(Rechtssache T-497/21) (1)

(Aufhebungsklage - Unionsmarke - Vertretung vor dem EUIPO - Mitteilung eines Mangels der Vertretungsbefugnis vor dem EUIPO - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)

(2022/C 284/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Giovanna Paola Girardi (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch G. Predonzani und A. Söder als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin zum einen, den Rechtsakt aufzuheben, mit dem ihr das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 14. Juni 2021 mitgeteilt hat, dass ein Nichtigkeitsantrag, den sie unter dem Az. 000050057 C. gestellt hatte, sowie jede andere Akte, in der der von ihr vertretene Antragsteller oder Inhaber seinen ständige Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union habe, unrechtmäßig seien, und zum anderen, Anhang 1 Teil A Abschnitt 5 der Richtlinien des EUIPO zur Prüfung von Unionsmarken für rechtswidrig zu erklären, soweit dieser Anhang die berufsmäßige Vertretung spanischer Rechtsanwälte vor dem Amt betrifft.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Frau Giovanna Paola Girardi entstandenen Kosten, einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-497/21 R.


(1)  ABl. C 412 vom 11.10.2021.


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