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Document 62021CO0023

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2021.
IO gegen Wallonische Region.
Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Straßenverkehr – Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat – Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Fahrzeug, das der geschäftsführenden Gesellschafterin einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird – Verpflichtung zur Anmeldung im ersten Mitgliedstaat.
Rechtssache C-23/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:770

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

23. September 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Straßenverkehr – Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat – Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Fahrzeug, das der geschäftsführenden Gesellschafterin einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird – Verpflichtung zur Anmeldung im ersten Mitgliedstaat“

In der Rechtssache C‑23/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gericht Erster Instanz Eupen (Belgien) mit Entscheidung vom 4. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 2021, in dem Verfahren

IO

gegen

Wallonische Region

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IO und der Wallonischen Region (Belgien) wegen einer aufgrund eines Verstoßes gegen die Regelung über die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im Königreich Belgien verhängten Geldbuße und der Zahlung der Steuern, die in dieser Regelung für die Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Firmenfahrzeugs durch die betroffene Person mit Wohnsitz in Belgien vorgesehen sind.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 3 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen (Moniteur belge vom 8. August 2001, S. 27022) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001) bestimmt:

„In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht, diese Fälle betreffen:

...

2.      Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber, mit dem diese Person durch einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden; eine Kopie des Arbeitsvertrags oder Auftrags ist im Fahrzeug mitzuführen sowie ein durch den ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgestelltes Dokument, durch das bescheinigt wird, dass Letzterer das Fahrzeug dieser Person zur Verfügung gestellt hat“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4        Im September 2007 gründeten die in Belgien wohnhafte IO und ihr Ehemann in Deutschland eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Geschäftsführer sie beide sind. Sitz dieser Gesellschaft ist Aachen (Deutschland).

5        Am 27. Juni 2017 wurde IO von den Behörden der Wallonischen Region kontrolliert, als sie am Steuer eines Fahrzeugs saß, das im Eigentum ihrer Gesellschaft steht. Bei dieser Kontrolle stellte sich heraus, dass IO nicht im Besitz der Dokumente war, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anmeldung dieses Fahrzeugs in Belgien rechtfertigen könnten.

6        Infolge dieser Kontrolle erstellten die zuständigen Behörden der Wallonischen Region ein Protokoll, in dem ein Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 festgestellt und gegen IO Verkehrsteuer, das Zuschlagszehntel hierauf, Zulassungsteuer, ein Ökomalus sowie eine Geldbuße für den Verstoß festgesetzt wurden. Der Betrag belief sich auf insgesamt 2 145,30 Euro.

7        Anschließend reichte IO den Behörden der Wallonischen Region bestimmte Dokumente nach, die nach Ansicht dieser Behörden jedoch keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anmeldung des Fahrzeugs in Belgien rechtfertigen konnten.

8        Am 3. Juli 2017 wurde IO aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass sie Geschäftsführerin der Gesellschaft sei und eine Vergütung für ihre Arbeit in dieser Gesellschaft erhalte.

9        Daraufhin erklärte der Steuerberater von IO am 7. Juli 2017, dass der Nachweis über die Geschäftsführerstellung von IO nicht erbracht werden könne, da nach deutschem Recht nur bestimmte Gesellschaftsformen über ein solches Leitungsorgan verfügten. Bei der betreffenden Gesellschaft handle es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die auf den Namen des Ehemanns von IO steuerlich erfasst werde. Da IO in dieser Gesellschaft mitarbeite, sei sie auch berechtigt, das fragliche Fahrzeug privat zu nutzen. Eine darüber hinaus gehende Vergütung werde nicht gezahlt und müsse nach deutschem Verständnis bei mitarbeitenden Familienangehörigen auch nicht erfolgen.

10      Der Ehemann von IO teilte den Behörden der Wallonischen Region mit, dass IO zu 50 % Eigentümerin der Gesellschaft sei. IO sei hauptberuflich alleinverantwortlich für die kaufmännische Leitung der Gesellschaft. Außerdem sei sie für die Seminarbetreuung und für Coachingmaßnahmen verantwortlich. Ihre Vergütung erfolge, wie bei Selbständigen üblich, über Privatentnahmen aus den Erträgen der Gesellschaft. Das von IO geführte Fahrzeug sei im Fahrzeugbestand der Gesellschaft erfasst.

11      Am 13. Juli 2017 ließ der Ehemann von IO den Behörden der Wallonischen Region zudem den gemeinsamen Steuerbescheid für 2014 zukommen.

12      Am 29. Juni 2018 nahm die Wallonische Region die Besteuerung in die Heberolle auf und erklärte sie für vollstreckbar. Der entsprechende Steuerbescheid wurde IO am 9. Juli 2018 zugeschickt.

13      Am 22. November 2018 erhob die Klägerin bei der Wallonischen Region einen auf die Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Einspruch.

14      Mit Verwaltungsentscheidung vom 24. Juli 2019 lehnte die Wallonische Region diesen Einspruch ab und begründete dies u. a. damit, dass IO, als sie kontrolliert worden sei, die notwendigen Dokumente nicht habe vorlegen können. Außerdem wies die Wallonische Region darauf hin, dass gemäß dem Rundschreiben Nr. 46/2014 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (FÖD Finanzen) vom 23. Dezember 2014 der Geschäftsführer einer Gesellschaft nur von der Ausnahmeregelung profitieren könne, sofern er für diese Tätigkeit eine Vergütung erhalte. Sein Mandat könne daher nicht unentgeltlich ausgeübt werden. Wie aus den Steuerbescheiden des Finanzamts Aachen-Stadt (Deutschland) für die Jahre 2014 und 2016 sowie aus der Steuererklärung des FÖD Finanzen Einkünfte 2017 hervorgehe, habe IO aber keine Vergütung erhalten.

15      Am 18. September 2019 erhob IO beim Gericht Erster Instanz Eupen (Belgien) Klage gegen diesen Bescheid.

16      Sie macht geltend, die von ihr und ihrem Mann gegründete GbR sei auf dem Gebiet des Managements von Sportlern tätig und steuerlich transparent. Sie und ihr Mann seien nicht Angestellte dieser Gesellschaft, sondern deren Geschäftsführer. Ihre Einkünfte bestünden aus gelegentlichen Entnahmen aus dem beruflichen Vermögen zugunsten ihres Privatvermögens. Das fragliche Fahrzeug gehöre zwar zum Vermögen der Gesellschaft, sei aber auf den Namen von IO zugelassen und an ihrem Wohnsitz gemeldet, was in Deutschland möglich sei.

17      Dagegen sei es nicht möglich, das Auto auf den Namen der Gesellschaft zuzulassen, da es sich um eine transparente Gesellschaft handele. Angesichts des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist IO der Auffassung, dass sie in den Genuss der Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge kommen müsse. Art. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001, der im Übrigen nicht an die Rechtsprechung des Gerichtshofs angepasst worden sei, sehe nicht vor, dass eine Befreiung von der betreffenden Steuer eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit voraussetze. Zudem sei die von der Wallonischen Region vorgenommene Auslegung des Rundschreibens Nr. 46/2014 rechtswidrig.

18      Die Wallonische Region macht dagegen geltend, IO habe nach der Kontrolle nicht die richtigen Unterlagen für eine Befreiung des fraglichen Fahrzeugs von der Zulassungspflicht vorgelegt. Nach deutschem Recht könne das Fahrzeug wahlweise auf den Namen der GbR oder auf den Namen des beruflichen Nutzers angemeldet werden; die betroffene(n) Person(en) sei(en) durch die bei der Zulassung getroffene Wahl gebunden. Da das Fahrzeug in Deutschland auf IO zugelassen worden sei, ohne die Gesellschaft zu erwähnen, sei davon auszugehen, dass die Zulassung privat auf IO erfolgt sei. Die Zulassungsbescheinigung sei ausschlaggebend als Beweis, weil es sich um ein neutrales Dokument bezüglich der Anmeldung des Fahrzeugs handele.

19      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts steht es außer Verhältnis zum Zweck der Erhebung der in Rede stehenden Steuer, dass die gesamte Steuer erhoben und eine Geldbuße verhängt wurde, obwohl das Vorliegen der im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 vorgesehenen Voraussetzungen anhand der nachgereichten Dokumente hätte überprüft werden können. Die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme könne für Selbständige, die ein Firmenfahrzeug nutzten, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem zugelassen sei, in dem sie kontrolliert würden, auch eine Einschränkung in der Ausübung der Grundfreiheiten der Europäischen Union darstellen.

20      Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob die im Rundschreiben Nr. 46/2014 vorgesehene Voraussetzung, dass Selbständige eine Vergütung für ihren Auftrag erhalten müssen, um in den Genuss der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anmeldung von Fahrzeugen in Belgien zu kommen, auch mit den Art. 49 und 56 AEUV vereinbar ist.

21      Weiter möchte es wissen, ob die von der Wallonischen Region vorgenommene Unterscheidung zwischen ausländischen Gesellschaften mit und solchen ohne Rechtspersönlichkeit ebenfalls mit den Art. 49 und 56 AEUV vereinbar ist.

22      Unter diesen Umständen hat das Gericht Erster Instanz Eupen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Steht eine nationale Regelung, so wie sie durch die Wallonische Region angewandt wird, nämlich dass die Nutzung ohne erneute Anmeldepflicht eines ausländischen Firmenfahrzeugs, dass einem in Belgien wohnhaften Geschäftsführer (oder Freiberufler) von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien niedergelassenen Unternehmen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) zur Verfügung gestellt wird, davon abhängig gemacht wird, dass dieser Geschäftsführer (oder Freiberufler) eine Bescheinigung des Unternehmens (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) oder den Beweis eines Auftrags im Fahrzeug mit sich führt (d. h. eine Bescheinigung im Sinne des Art. 3 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001), den einschlägigen europäischen Rechtsnormen entgegen und insbesondere Art. 49 (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 (freier Dienstleistungsverkehr) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)?





2.      Ist die Voraussetzung zur Nutzung eines im Ausland zugelassenen Firmenfahrzeugs, das einem in Belgien lebenden Gesellschafter und Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wird, dass dieser ein Gehalt oder Einkommen aus dem Unternehmen beziehen muss, mit den einschlägigen europäischen Rechtsnormen vereinbar und insbesondere den Art. 49 (Niederlassungsfreiheit) und 56 (freier Dienstleistungsverkehr) AEUV?

3.      Ist eine nationale Regelung, so wie hiervor durch die Wallonische Region beschrieben und umgesetzt, durch Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit oder anderer Schutzmaßnahmen gerechtfertigt, und ist die Einhaltung der nationalen Regelung, welche so ausgelegt wird, dass sie zwingend vorsieht, dass sowohl ein Beweis eines Auftrags sowie eine Bescheinigung der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs mitgeführt werden müssen, erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen, oder hätte das Ziel auch anders und mit weniger strikten und formalistischen Mitteln erreicht werden können?


 Zu den Vorlagefragen

23      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

24      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

25      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung eine innerstaatliche Maßnahme, die sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Da im Ausgangsverfahren der grenzüberschreitende Aspekt, der dazu führt, dass die die Verkehrsfreiheiten gewährleistenden Bestimmungen des AEU-Vertrags anwendbar sind, hauptsächlich darin liegt, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat durch die Gründung einer Gesellschaft, deren geschäftsführende Gesellschafterin sie ist, in einem anderen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen demnach im Hinblick auf Art. 49 AEUV zu beantworten (vgl. entsprechend Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 21).

 Zur ersten und zur dritten Frage

27      Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein dort wohnhafter Geschäftsführer oder Selbständiger sich nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung berufen kann, in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug anzumelden, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ihm von einer dort ansässigen Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn in dem Fahrzeug stets Dokumente mitgeführt werden, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt.

28      Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 22).

29      Was insbesondere die Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen angeht, wird nach der Rechtsprechung durch die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug anzumelden, das einem Erwerbstätigen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, die Freizügigkeit beschränkt. Eine solche Anmeldepflicht behindert den Zugang der gebietsansässigen Selbständigen zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese Personen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sie für Firmenfahrzeuge, die einer natürlichen Person für die Ausübung ihres Berufs zur Verfügung gestellt werden, eine Ausnahmeregelung zur Verpflichtung vorsieht, Fahrzeuge, die von in Belgien wohnenden Personen dort in Betrieb genommen werden, in diesem Mitgliedstaat anzumelden. Diese Ausnahmeregelung sieht vor, dass bestimmte Dokumente stets im Fahrzeug mitzuführen sind.

31      Deshalb ist eine Selbständige wie IO nach dieser Regelung verpflichtet, in dem Fahrzeug, das ihr von der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführende Gesellschafterin sie ist, zur Verfügung gestellt wird, stets die Dokumente mitzuführen, die das Vorliegen der Voraussetzungen dafür belegen, dass sie unter die Ausnahmeregelung fällt.

32      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine solche Verpflichtung an sich nicht geeignet, einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      In Bezug auf die Sanktion, die für den Fall vorgesehen ist, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine offensichtlich unverhältnismäßige Sanktion für die Nichterfüllung der rechtlichen Formalitäten durch die betroffene Person eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen kann (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass es offensichtlich unverhältnismäßig ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge mitzuführen, dieselbe Geldbuße verhängt wird, die bei einem Verstoß gegen diese Zulassungspflicht fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiegt als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Wie in dem Fall, der dem Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region (Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft) (C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410), zugrunde lag, wird im Ausgangsverfahren der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Dokumente, die das Recht der betroffenen Person auf Befreiung von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge belegen, stets im Fahrzeug mitzuführen, nicht nur mit einer Geldbuße geahndet, sondern hat auch die Verpflichtung zur Folge, alle mit der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs verbundenen Steuern zu zahlen. Diese Sanktion, die die vollständige Zahlung all dieser Steuern vorsieht, entspricht in ihren Rechtsfolgen einem Festhalten an der Zulassungspflicht für Fahrzeuge, so dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren ebenso wie diese Zulassungspflicht als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen ist.

36      Wie aus der in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung hervorgeht, stellt die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug anzumelden, das einem Selbständigen von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, unabhängig von der Rechtsform dieser Gesellschaft eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Somit ist die Frage, ob die Gesellschaft, die das betreffende Fahrzeug einer geschäftsführenden Gesellschafterin wie IO zur Verfügung gestellt hat, Rechtspersönlichkeit hat, für das Vorliegen dieser Beschränkung ohne Belang.

37      Zur Rechtfertigung einer solchen Beschränkung ist festzustellen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach eine dort wohnhafte Person sich nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung berufen kann, in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug anzumelden, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ihr von einer dort ansässigen Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn die Dokumente, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt, stets im Fahrzeug mitgeführt werden, nur dann zulässig ist, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Die Ziele, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgt werden, ergeben sich nicht eindeutig aus der Vorlageentscheidung. Allerdings geht aus dieser Entscheidung hervor, dass es sich bei diesen Zielen um die Verhinderung von Missbrauch und die Bekämpfung von Steuerbetrug handeln könnte.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, wonach es der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      In Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Selbständiger mit Wohnsitz in Belgien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das ihm von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, zur Verfügung gestellt wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Außerdem ist festzustellen, dass zwar die Gründe für eine etwaige Verpflichtung zur Anmeldung des Fahrzeugs, wenn dieses einer gebietsansässigen natürlichen Person von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfügung gestellt wird oder wenn der Name der Gesellschaft nicht in den Fahrzeugpapieren angegeben ist, nicht eindeutig aus der Vorlageentscheidung hervorgehen, dass aber eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren jedenfalls in keinem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. Für eine betroffene Person erscheint es nämlich unmöglich, andere Beweise als die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, um zu belegen, dass das Fahrzeug der Gesellschaft gehört, obwohl es nicht auf deren Namen zugelassen ist.

42      Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein dort wohnhafter Geschäftsführer oder Selbständiger sich nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung berufen kann, in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug anzumelden, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ihm von einer dort ansässigen Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn in dem Fahrzeug stets Dokumente mitgeführt werden, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt.

 Zur zweiten Frage

43      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der dort wohnhafte geschäftsführende Gesellschafter einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft verpflichtet ist, ein ihm von dieser Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Fahrzeug im erstgenannten Mitgliedstaat anzumelden, wenn er von der Gesellschaft kein Gehalt oder Einkommen bezieht.

44      Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die in einem Mitgliedstaat wohnhafte IO zu 50 % an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt und eine Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft hält, die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, unter die Niederlassungsfreiheit fallen (Urteil vom 19. November 2009, Filipiak, C‑314/08, EU:C:2009:719, Rn. 52). Ob dies hier der Fall ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.

45      Wie aus der in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung hervorgeht, kann die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat ein Firmenfahrzeug anzumelden, das einer dort wohnhaften natürlichen Person von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen.

46      Allerdings hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten eine Zulassungspflicht für ein Firmenfahrzeug vorschreiben durften, das einem in Belgien ansässigen Selbständigen überlassen wurde und in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen war, wenn es dauerhaft hauptsächlich in Belgien genutzt werden sollte oder tatsächlich so genutzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, U, C‑420/15, EU:C:2017:408, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Würde das IO überlassene Fahrzeug tatsächlich nicht so genutzt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, wäre die in Rn. 46 des vorliegenden Beschlusses genannte Voraussetzung der Anknüpfung an den die Zulassungspflicht vorschreibenden Mitgliedstaat nicht erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2017, U, C‑420/15, EU:C:2017:408, Rn. 28).

48      Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren ist nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Zwar ergeben sich die möglichen Rechtsfertigungsgründe für die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die darin liegen kann, dass eine Zulassungspflicht besteht, wenn – wie im Ausgangsverfahren – kein Gehalt oder Einkommen bezogen wird, nicht eindeutig aus der Vorlageentscheidung. Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren könnte aber jedenfalls über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, falls sie uneingeschränkt und automatisch, wie dies hier offenbar der Fall ist, jeden geschäftsführenden Gesellschafter einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, der von dieser Gesellschaft kein Gehalt oder Einkommen bezieht, von der Ausnahmeregelung zur Zulassungspflicht ausschließt, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, den Nachweis darüber zu erbringen, welche Rolle er innerhalb der Gesellschaft innehat.

50      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats – wonach ein dort wohnhafter geschäftsführender Gesellschafter, der von seiner in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft kein Gehalt oder Einkommen bezieht, zur Anmeldung eines ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat verpflichtet ist, ohne dass er die Möglichkeit hat, den Nachweis darüber zu erbringen, welche Rolle er innerhalb der Gesellschaft innehat – entgegensteht, es sei denn, dass dieses Fahrzeug dauerhaft hauptsächlich im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll oder tatsächlich genutzt wird.

 Kosten

51      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein dort wohnhafter Geschäftsführer oder Selbständiger sich nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung berufen kann, in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug anzumelden, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ihm von einer dort ansässigen Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn in dem Fahrzeug stets Dokumente mitgeführt werden, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt.

2.      Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats – wonach ein dort wohnhafter geschäftsführender Gesellschafter, der von seiner in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft kein Gehalt oder Einkommen bezieht, zur Anmeldung eines ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat verpflichtet ist, ohne dass er die Möglichkeit hat, den Nachweis darüber zu erbringen, welche Rolle er innerhalb der Gesellschaft innehat – entgegensteht, es sei denn, dass dieses Fahrzeug dauerhaft hauptsächlich im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll oder tatsächlich genutzt wird.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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