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Document 62021CN0591

Rechtssache C-591/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von der Ryanair DAC und der Laudamotion GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-677/20, Ryanair und Laudamotion/Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

ABl. C 462 vom 15.11.2021, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/32


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von der Ryanair DAC und der Laudamotion GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-677/20, Ryanair und Laudamotion/Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

(Rechtssache C-591/21 P)

(2021/C 462/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Ryanair DAC, Laudamotion GmbH (Prozessbevollmächtigte: V. Blanc, E. Vahida und F.-C. Laprévote, avocats, D. Pérez de Lamo und S. Rating, abogados, I.-G. Metaxas-Maranghidis, dikigoros)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich, Austrian Airlines AG

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss C(2020) 4684 final der Kommission vom 6. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57539 (2020/N) — Austria — COVID-19 — Aid to Austrian Airlines gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair aufzuerlegen und den Streithelfern im ersten Rechtszug und gegebenenfalls in diesem Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, wonach die Kommission eine mögliche Ausstrahlung von Beihilfen auf oder von Lufthansa nicht geprüft habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, die Kommission habe gegen das Erfordernis verstoßen, dass eine nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV gewährte Beihilfe nicht dazu diene, den einem einzigen Geschädigten entstandenen Schaden zu ersetzen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, es sei ungerechtfertigterweise gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen worden.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, es sei gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen worden.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Austrian Airlines durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schaden einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe im Hinblick auf die Nichteröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht.

Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe im Hinblick auf die fehlende Begründung durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich Tatsachen verfälscht.


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