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Document 62021CJ0562

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022.
X und Y.
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 Abs. 2 – Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht – Systemische oder allgemeine Mängel – Zweistufige Prüfung – Anwendungskriterien – Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ausgesetzt ist.
Verbundene Rechtssachen C-562/21 PPU und C-563/21 PPU.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:100

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

22. Februar 2022 ( *1 ) ( i )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 Abs. 2 – Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht – Systemische oder allgemeine Mängel – Zweistufige Prüfung – Anwendungskriterien – Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ausgesetzt ist“

In den verbundenen Rechtssachen C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidungen vom 14. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. September 2021, in den Verfahren betreffend die Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle gegen

X (C‑562/21 PPU),

Y (C‑563/21 PPU)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, S. Rodin, I. Jarukaitis und N. Jääskinen (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin I. Ziemele und des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter M. Ilešič und J.‑C. Bonichot, der Richterin L. S. Rossi und der Richter A. Kumin und N. Wahl,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von X, vertreten durch N. M. Delsing und W. R. Jonk, Advocaten,

des Openbaar Ministerie, vertreten durch C. L. E. McGivern und K. van der Schaft,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

von Irland, vertreten durch J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von R. Kennedy, SC,

der polnischen Regierung, vertreten durch S. Żyrek, J. Sawicka und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid, K. Herrmann, P. Van Nuffel und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2021

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen der Vollstreckung zweier Europäischer Haftbefehle in den Niederlanden, die in der Rechtssache C‑562/21 PPU am 6. April 2021 vom Sąd Okręgowy w Lublinie (Regionalgericht Lublin, Polen) zur Vollstreckung einer gegen X verhängten Freiheitsstrafe und in der Rechtssache C‑563/21 PPU am 7. April 2021 vom Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra, Polen) gegen Y zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(5)

Aus dem der [Europäischen] Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)

Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(10)

Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EUV] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat [der Europäischen Union] gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EUV] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.“

4

Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) dieses Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

5

In den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses sind die Gründe genannt, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann.

6

Art. 8 des Rahmenbeschlusses regelt den Inhalt und die Form des Europäischen Haftbefehls.

7

Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:

„(1)   Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)   Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)   Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

Niederländisches Recht

8

Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde durch die Wet tot implementatie van het kaderbesluit van de Raad van de Europese Unie betreffende het Europees aanhoudingsbevel en de procedures van overlevering tussen de lidstaten van de Europese Unie (Overleveringswet) (Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [Übergabegesetz]) vom 29. April 2004 (Stb. 2004, Nr. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2021 (Stb. 2021, Nr. 155), in niederländisches Recht umgesetzt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑562/21 PPU

9

Das vorlegende Gericht, die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande), wurde mit einem Antrag auf Vollstreckung eines am 6. April 2021 vom Sąd Okręgowy w Lublinie (Regionalgericht Lublin, Polen) erlassenen Europäischen Haftbefehls befasst. Dieser Europäische Haftbefehl zielt auf die Festnahme und Übergabe eines polnischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ab, die gegen den Betroffenen mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2020 wegen Nötigung und Androhung von Gewalt verhängt wurde.

10

Der Betroffene hat seiner Übergabe an die Republik Polen nicht zugestimmt. Er befindet sich derzeit bis zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts über diese Übergabe in den Niederlanden in Übergabehaft.

11

Das vorlegende Gericht gibt an, keine Gründe zu sehen, die dieser Übergabe entgegenstehen könnten, mit Ausnahme desjenigen, auf den sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage beziehe.

12

Seit 2017 lägen systemische oder allgemeine Mängel vor, die die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat beeinträchtigten. Diese Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des in Rn. 9 des vorliegenden Urteils genannten Europäischen Haftbefehls bestanden hätten, hätten sich seither verschärft. Es bestehe daher eine echte Gefahr, dass der Betroffene im Fall seiner Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat in seinem durch Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt werde.

13

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts beeinträchtigen diese Mängel u. a. das in dieser Bestimmung verbürgte Grundrecht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht.

14

Die in Rede stehenden Mängel ergäben sich u. a. aus der Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und bestimmter anderer Gesetze) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Pos. 3) (im Folgenden: Gesetz vom 8. Dezember 2017), das am 17. Januar 2018 in Kraft getreten sei, und insbesondere aus der Rolle der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) (im Folgenden: KRS) bei der Ernennung der Mitglieder der Justiz in Polen.

15

Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf die Entschließung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) vom 23. Januar 2020, in der dieser festgestellt habe, dass die KRS, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 unmittelbar den politischen Behörden unterstehe, kein unabhängiges Gremium sei. Dieser Mangel an Unabhängigkeit führe zu Mängeln im Verfahren zur Ernennung von Richtern. In Bezug auf andere Gerichte als den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gehe aus dieser Entschließung hervor, dass ein Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt im Sinne des Kodeks postępowania karnego (polnische Strafprozessordnung) sei, wenn ihm eine Person angehöre, die auf Vorschlag der KRS gemäß den am 17. Januar 2018 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften zum Richter ernannt worden sei, sofern der in Rede stehende Mangel nach Lage des Falles zu einer Verletzung der Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne der polnischen Verfassung, des Art. 47 der Charta und des Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) führe.

16

Das vorlegende Gericht verweist auch auf das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 108 und 110).

17

Es gibt außerdem an, dass es Kenntnis von einer am 25. Januar 2020 erstellten Liste mit den Namen von 384 Richtern erlangt habe, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 auf Vorschlag der KRS ernannt worden seien. Es sei wahrscheinlich, dass sich die Zahl dieser Ernennungen seither erhöht habe.

18

Unter diesen Umständen bestehe eine echte Gefahr, dass ein oder mehrere Richter, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 auf Vorschlag der KRS ernannt worden seien, an dem Strafverfahren gegen den Betroffenen mitgewirkt hätten.

19

Seit dem 14. Februar 2020 könne der Betroffene die Rechtsgültigkeit der Ernennung eines Richters oder die Rechtmäßigkeit der Ausübung von dessen richterlichen Funktionen nicht mehr wirksam anfechten. Nach der am 14. Februar 2020 in Kraft getretenen Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und bestimmter anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 (Dz. U. 2020, Pos. 190) dürften die polnischen Gerichte solche Fragen nämlich nicht prüfen.

20

Darüber hinaus betont das vorlegende Gericht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf ein „auf Gesetz beruhendes“ Gericht ein eigenständiges Recht sei, das allerdings in einem engen Verhältnis zu den in dieser Bestimmung vorgesehenen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit stehe. Es bezieht sich insoweit auf die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Beurteilung, ob die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von Richtern eine Verletzung des Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen (EGMR, 1. Dezember 2020, Ástráðsson/Island, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 243 bis 252, und EGMR, 22. Juli 2021, Reczkowicz/Polen CE:ECHR:2021:0722JUD004344719, §§ 221 bis 224).

21

Das vorlegende Gericht fragt sich, ob diese Kriterien auch im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anzuwenden seien, der zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden sei.

22

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Welches Kriterium hat eine vollstreckende Justizbehörde, die über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entscheiden muss, der sich auf die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezieht, bei der Prüfung der Frage anzuwenden, ob im Ausstellungsmitgliedstaat im Verfahren, das zur Verurteilung geführt hat, das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht verletzt worden ist, wenn in diesem Mitgliedstaat kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine etwaige Verletzung dieses Rechts zur Verfügung stand?

Rechtssache C‑563/21 PPU

23

Das vorlegende Gericht wurde auch mit einem Antrag auf Vollstreckung eines am 7. April 2021 vom Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) erlassenen Europäischen Haftbefehls befasst. Dieser zielt auf die Festnahme und Übergabe eines polnischen Staatsangehörigen für Strafverfolgungszwecke ab.

24

Der Betroffene, der seiner Übergabe an die Republik Polen nicht zugestimmt hat, befindet sich bis zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts über diese Übergabe in den Niederlanden in Übergabehaft.

25

Das vorlegende Gericht gibt an, keine Gründe zu sehen, die dieser Übergabe entgegenstehen könnten, mit Ausnahme desjenigen, auf den sich die Vorlagefragen in dieser Rechtssache bezögen.

26

Es führt dieselben Gründe an wie die in den Rn. 12 bis 17 des vorliegenden Urteils genannten, auf die es sich in dem Vorabentscheidungsersuchen bezieht, das Gegenstand der Rechtssache C‑562/21 PPU ist, und auf deren Grundlage es die Ansicht vertritt, dass sich systemische oder allgemeine Mängel, die die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat beeinträchtigten, insbesondere auf das in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierte Grundrecht des Betroffenen auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht auswirkten.

27

Zur Situation der Person, deren Übergabe in der Rechtssache C‑563/21 PPU beantragt wird, stellt das vorlegende Gericht fest, dass eine echte Gefahr bestehe, dass ein oder mehrere Richter, die nach Inkrafttreten des in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannten Gesetzes vom 8. Dezember 2017 auf Vorschlag der KRS ernannt worden seien, mit der Strafsache des Betroffenen befasst würden, wenn seine Übergabe an die Republik Polen zum Zweck der Strafverfolgung zugelassen würde.

28

Einer Person, deren Übergabe zum Zweck der Strafverfolgung beantragt werde, sei es aber faktisch unmöglich, sich im konkreten Fall auf Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung eines oder mehrerer mit ihrer Strafsache befasster Richter zu berufen. Im Gegensatz zu einer Person, deren Übergabe zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung beantragt werde, wie es in der Rechtssache C‑562/21 PPU der Fall sei, könne eine Person, deren Übergabe zum Zwecke der Strafverfolgung beantragt werde, aufgrund der nach dem Zufallsprinzip erfolgenden Zuweisung von Rechtssachen innerhalb der polnischen Gerichte vor der vollstreckenden Justizbehörde nicht angeben, wie der nach seiner Übergabe mit seiner Strafsache befasste Spruchkörper zusammengesetzt sein werde. Darüber hinaus könne diese Person wegen des Inkrafttretens des in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2019 am 14. Februar 2020 nach ihrer Übergabe an die Republik Polen die Rechtsgültigkeit der Ernennung eines Richters oder die Rechtmäßigkeit der Ausübung seiner richterlichen Funktionen nicht wirksam in Frage stellen.

29

In Bezug auf die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Kriterien, anhand deren dieses Gericht beurteilt, ob die im Verfahren zur Ernennung von Richtern festgestellten Unregelmäßigkeiten eine Verletzung des Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen, auch im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung anzuwenden sind.

30

Schließlich stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), aufgestellten und durch das Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Kriterien im Rahmen der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob im Fall der Übergabe für die betreffende Person eine echte Gefahr einer Verletzung ihres Grundrechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht besteht und, falls ja, wie diese Kriterien anzuwenden sind.

31

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist es angemessen, die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), dargelegten und im Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Behörde) (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person von einem Gericht verurteilt wird, das nicht zuvor durch Gesetz errichtet wurde?

2.

Ist es angemessen, die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), dargelegten und im Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Behörde) (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine gesuchte Person, die sich ihrer Übergabe widersetzen will, diese Prüfungskriterien nicht erfüllen kann, weil es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Art und Weise, in der Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen werden, nicht möglich ist, die Besetzung der Gerichte, vor denen ihr Fall verhandelt werden wird, festzustellen?

3.

Stellt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Anfechtung der Rechtsgültigkeit der Ernennung von Richtern in Polen unter Umständen, unter denen die gesuchte Person zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht feststellen kann, dass die Gerichte, vor denen ihr Fall verhandelt werden wird, mit nicht rechtsgültig ernannten Richtern besetzt sein werden, eine Verletzung des Wesensgehalts des Rechts auf ein faires Verfahren dar, aufgrund deren die vollstreckende Justizbehörde von der Übergabe der gesuchten Person absehen muss?

Verfahren vor dem Gerichtshof

32

Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen.

33

Zur Begründung führt das vorlegende Gericht aus, dass sich die Vorlagefragen auf einen von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereich bezögen, dass X und Y derzeit inhaftiert seien und dass die Antwort des Gerichtshofs auf diese Vorlagefragen einen unmittelbaren und entscheidenden Einfluss auf die Dauer ihrer Haft habe.

34

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Wie sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, befinden sich im vorliegenden Fall die Betroffenen in Übergabehaft, und die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen wird unmittelbaren und entscheidenden Einfluss auf die Dauer der Haft haben.

36

Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 29. September 2021 entschieden, den Anträgen des vorlegenden Gerichts stattzugeben und die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

37

Sie hat ferner entschieden, die Rechtssachen C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU an den Gerichtshof zur Zuweisung an die Große Kammer zu verweisen.

38

Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 29. September 2021 sind die Rechtssachen C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

39

Mit seiner einzigen Frage in der Rechtssache C‑562/21 PPU und seinen drei Fragen in der Rechtssache C‑563/21 PPU, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und über Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, insbesondere was das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Justiz betrifft, die Übergabe mit der Begründung verweigern darf, dass im Fall der Übergabe eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht besteht, weil

bei einem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehl kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist gegen eine etwaige Verletzung dieses Grundrechts in dem Verfahren, das zur Verurteilung dieser Person geführt hat, und

bei einem zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehl die betreffende Person zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund der Art und Weise, in der Rechtssachen innerhalb der betreffenden Gerichte nach dem Zufallsprinzip zugewiesen werden, die Besetzung der Spruchkörper, vor denen ihr Fall behandelt werden wird, nicht feststellen kann und es im Ausstellungsmitgliedstaat keinen wirksamen Rechtsbehelf gibt, um die Rechtsgültigkeit der Ernennung der Richter in Frage zu stellen.

Vorbemerkungen

40

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch – von Ausnahmefällen abgesehen – prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192).

42

In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Die vollstreckenden Justizbehörden können daher die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).

45

Das hohe Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht, gründet sich dabei auf die Prämisse, dass die Strafgerichte der übrigen Mitgliedstaaten, die nach der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Verfahren der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung sowie das strafrechtliche Hauptverfahren zu führen haben werden, den Anforderungen genügen, die mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrecht auf ein faires Verfahren verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 58). Diesem Grundrecht kommt nämlich als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Daher hat zwar in erster Linie jeder Mitgliedstaat, um die volle Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, auf denen die Funktionsweise dieses Mechanismus beruht, unter der abschließenden Kontrolle durch den Gerichtshof sicherzustellen, dass die diesem Grundrecht innewohnenden Anforderungen gewahrt bleiben, und alle Maßnahmen zu unterlassen, die dies untergraben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 40). Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet, kann es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 59).

47

Sodann hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 im Licht der Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden darf, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass, um insbesondere eine Lähmung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls zu vermeiden, die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit den Dialog zwischen den vollstreckenden und den ausstellenden Justizbehörden leiten muss. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Schließlich und in Fortführung der vorstehenden Erwägungen müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die insbesondere in Art. 8 Abs. 1 und in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (Urteil vom 6. Dezember 2018, IK [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den Voraussetzungen, unter denen die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 mit der Begründung ablehnen kann, dass eine echte Gefahr bestehe, dass im Fall der Übergabe an die ausstellende Justizbehörde das Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt würde

50

Insbesondere im Licht der Erwägungen in den Rn. 40 bis 46 des vorliegenden Urteils hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat – wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Ausstellungsmitgliedstaat bestehen –, gleichwohl nicht davon ausgehen darf, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde keine konkrete und genaue Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Situation dieser Person, der Art der in Rede stehenden Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts – wie etwa Verlautbarungen oder Handlungen öffentlicher Stellen, die die Behandlung eines Einzelfalls beeinflussen können – vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 69).

51

Daher reichen Informationen über die Existenz oder Zuspitzung systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in einem Mitgliedstaat für sich allein nicht aus, um die Ablehnung der Vollstreckung eines von einer Justizbehörde dieses Mitgliedstaats ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 63).

52

Im Rahmen der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils erwähnten zweistufigen Prüfung, die, was Art. 47 Abs. 2 der Charta angeht, erstmals im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 47 bis 75), beschrieben wurde, muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in dieser Bestimmung verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten Mängel auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken können und ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person in Anbetracht ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 übermittelten Informationen im Fall ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob diese zweistufige Prüfung, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), und vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde] (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033), im Hinblick auf die mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrecht auf ein faires Verfahren verbundenen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entwickelt hat, auch in einem Fall anwendbar ist, in dem es um die ebenfalls mit diesem Grundrecht verbundene Garantie eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts geht, und, wenn ja, welche Voraussetzungen und Modalitäten insoweit gelten. Insbesondere stellt sich ihm die Frage, inwieweit es dabei relevant ist, dass ein Gremium wie die KRS, das überwiegend aus Mitgliedern zusammengesetzt ist, die die Legislative oder die Exekutive vertreten oder von diesen ausgewählt werden, an der Ernennung oder der Laufbahnentwicklung der Vertreter der Judikative im Ausstellungsmitgliedstaat beteiligt ist.

55

Was die Anwendbarkeit der in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils dargestellten zweistufigen Prüfung in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Fall betrifft, ist erstens auf den untrennbaren Zusammenhang hinzuweisen, der schon nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 der Charta bei dem Grundrecht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz geschaffenen Gericht besteht.

56

So ergibt sich aus der im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Recht auf ein solches Gericht, das sowohl durch Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch durch Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleistet wird, zwar ein eigenständiges Recht ist, aber dennoch eng mit den sich aus diesen beiden Bestimmungen ergebenden Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verknüpft ist. Insbesondere wird mit den in diesen Bestimmungen aufgestellten Erfordernissen zwar jeweils ein konkretes Ziel verfolgt, das sie zu besonderen Garantien für ein faires Verfahren macht, doch zielen sie auf die Wahrung der grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung ab. Jedem dieser Erfordernisse liegt die Notwendigkeit zugrunde, das Vertrauen, das die Justiz beim Einzelnen wecken muss, und die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber den anderen Staatsgewalten zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof – ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des auf Gesetz beruhenden Gerichts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht, insbesondere diejenigen, die für den Begriff und die Zusammensetzung des Gerichts bestimmend sind, den Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren bilden. Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Zweitens würde es zu einer Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 führen, die nicht mit der in den Rn. 44 und 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang stünde, wenn man zuließe, dass eine vollstreckende Justizbehörde allein aufgrund eines Umstands wie des im zweiten Satz von Rn. 54 des vorliegenden Urteils genannten davon absehen könnte, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten.

60

Im Übrigen ist bei der Auslegung dieser Bestimmung sicherzustellen, dass nicht nur die Grundrechte der Personen gewahrt werden, deren Übergabe beantragt wird, sondern auch andere Interessen berücksichtigt werden, wie die Notwendigkeit, gegebenenfalls die Grundrechte der Opfer der betreffenden Straftaten zu wahren.

61

Dass im Rahmen von Strafverfahren Rechte Dritter bestehen, hat im Zusammenhang mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls zur Folge, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat zur Zusammenarbeit verpflichtet ist. In Anbetracht dieser Rechte muss außerdem die Feststellung, dass im Fall der Übergabe der betreffenden Person an den Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts dieser Person auf ein faires Verfahren besteht, auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen (vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 9. Juli 2019, Castaño/Belgien, CE:ECHR:2019:0709JUD000835117, §§ 82, 83 und 85).

62

Dementsprechend besteht eines der Ziele des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der Bekämpfung der Straflosigkeit. Könnte die vollstreckende Justizbehörde allein aufgrund der Existenz systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats von der in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils dargestellten zweistufigen Prüfung absehen und die Vollstreckung eines vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses ablehnen, bestünde ein erhöhtes Risiko, dass verurteilte oder einer Straftat verdächtigte Personen versuchen, sich der Justiz zu entziehen, auch wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Fall der Übergabe eine echte Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 64).

63

Drittens würde der in der vorstehenden Randnummer beschriebene Ansatz dazu führen, dass die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls gegenüber diesem Mitgliedstaat unter Missachtung der insoweit bestehenden Zuständigkeit des Europäischen Rates und des Rates faktisch ausgesetzt wird.

64

Die Anwendung des Mechanismus darf aber, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze, einschließlich des Rechtsstaatsprinzips, durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Europäischen Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 3 EUV festgestellt wird (Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 57).

65

Die vollstreckende Justizbehörde hätte daher nur dann, wenn der Europäische Rat einen Beschluss erlassen hat und daraufhin die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat vom Rat ausgesetzt worden ist, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres abzulehnen, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Aus den Erwägungen in den Rn. 55 bis 65 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die in den Rn. 52 und 53 dieses Urteils dargestellte zweistufige Prüfung vorzunehmen, um zu beurteilen, ob für die betreffende Person im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht bestand.

Zum ersten Prüfungsschritt

67

Im ersten Schritt dieser Prüfung muss die vollstreckende Justizbehörde generell beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die insbesondere mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats oder einer Missachtung des Erfordernisses eines durch Gesetz errichteten Gerichts aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Als Maßstab für diese Beurteilung dient der Schutzstandard des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Insoweit setzen zum einen die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die, wie in den Rn. 55 bis 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eng mit dem Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts zusammenhängen, voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Spruchköpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Was Ernennungsentscheidungen betrifft, so müssen namentlich die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass dieser Entscheidungen so beschaffen sein, dass sie keine solchen berechtigten Zweifel in Bezug auf die ernannten Richter hervorrufen können (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK (EGMR, 8. Juli 2014, Biagioli/San Marino, CE:ECHR:2014:0708DEC000816213, §§ 72 bis 74, und EGMR, 2. Mai 2019, Pasquini/San Marino, EU:ECHR:2019:0502JUD005095616, §§ 100 und 101 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt, dass der Ausdruck „auf Gesetz beruhend“ insbesondere das Rechtstaatsprinzip widerspiegelt. Er umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache vorschriftswidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt. Darüber hinaus umfasst das Recht, von einem „auf Gesetz beruhenden“ Gericht abgeurteilt zu werden, schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 73).

72

Was die Kriterien für die Beurteilung der Frage betrifft, ob ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Unregelmäßigkeit im Verfahren zur Ernennung von Richtern als ein solcher Verstoß anzusehen ist.

73

Eine bei der Ernennung von Richtern im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit stellt insbesondere dann einen derartigen Verstoß dar, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts und seiner Folgen erfordert eine Gesamtwürdigung einer Reihe von Faktoren, die zusammen betrachtet dazu beitragen, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu wecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung der Richter am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 131 und 132, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 152 bis 154).

75

So kann der Umstand, dass eine Einrichtung wie ein Landesjustizrat, der in das Verfahren zur Ernennung von Richtern eingebunden ist, überwiegend aus Mitgliedern besteht, die von der Legislative ausgewählt werden, für sich genommen nicht zu Zweifeln an der Unabhängigkeit der am Ende dieses Verfahrens ernannten Richter führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C‑272/19, EU:C:2020:535, Rn. 55 und 56). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 103).

76

Der Umstand, dass ein Gremium, das sich überwiegend aus Mitgliedern zusammensetzt, die die Legislative oder die Exekutive vertreten oder von diesen ausgewählt werden, am Verfahren zur Ernennung von Richtern im Ausstellungsmitgliedstaat beteiligt ist, kann daher für sich genommen nicht ausreichen, um eine Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde zu rechtfertigen, mit der die Übergabe der betreffenden Person abgelehnt wird.

77

Daraus ergibt sich, dass bei einem Übergabeverfahren im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Beurteilung der Frage, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, die insbesondere mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats oder einer Missachtung des Erfordernisses eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Mitgliedstaat zusammenhängt, eine Gesamtwürdigung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat, insbesondere den allgemeinen Rahmen für die Ernennung von Richtern in diesem Mitgliedstaat, voraussetzt.

78

Im vorliegenden Fall stellen neben den Informationen in einem begründeten Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EUV an den Rat gerichtet hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61), insoweit vor allem die vom vorlegenden Gericht genannten Gesichtspunkte, nämlich die Entschließung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vom 23. Januar 2020, und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die aus den Urteilen vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung der Richter am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153), vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C‑791/19, EU:C:2021:596), und vom 6. Oktober 2021, W.Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), besonders relevante Gesichtspunkte dar, die über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat Aufschluss geben.

79

Im Rahmen dieser Würdigung kann die vollstreckende Justizbehörde auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigen, in der ein Verstoß gegen das Erfordernis eines auf Gesetz beruhenden Gerichts im Hinblick auf das Verfahren zur Ernennung der Richter festgestellt wurde (vgl. u. a. EGMR, 22. Juli 2021, Reczkowicz/Polen, CE:ECHR:2021:0722JUD004344719).

80

Vorsorglich ist noch hinzuzufügen, dass zu diesen relevanten Gesichtspunkten auch eine Verfassungsrechtsprechung des Ausstellungsmitgliedstaats gehört, die den Vorrang des Unionsrechts und den verbindlichen Charakter der EMRK sowie die Verbindlichkeit der Urteile des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Vereinbarkeit der Vorschriften dieses Mitgliedstaats über die Organisation seines Justizsystems, insbesondere über die Ernennung von Richtern, mit dem Unionsrecht und der EMRK in Frage stellt.

81

Ist die vollstreckende Justizbehörde aufgrund von Gesichtspunkten wie den in den Rn. 78 bis 80 des vorliegenden Urteils genannten der Ansicht, dass eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, die insbesondere mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats oder einer Missachtung des Erfordernisses eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsmitgliedstaat zusammenhängt, kann sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht ablehnen, ohne den zweiten Schritt der in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung vorzunehmen.

Zum zweiten Prüfungsschritt

82

In diesem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde prüfen, ob sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten systemischen oder allgemeinen Mängel im Fall der Übergabe der betroffenen Person an den Ausstellungsmitgliedstaat konkretisieren können und ob diese Person unter den besonderen Umständen des konkreten Falles einer echten Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ausgesetzt ist.

83

Es ist Sache der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sich die systemischen oder allgemeinen Mängel des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats im Fall eines Übergabeverfahrens zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung konkret auf die Behandlung ihrer Strafsache ausgewirkt haben bzw. im Fall eines Übergabeverfahrens zum Zweck der Strafverfolgung konkret auswirken können. Das Vorbringen solcher konkreten Anhaltspunkte zu den Auswirkungen dieser systemischen oder allgemeinen Mängel in ihrem besonderen Fall lässt die Möglichkeit für die betroffene Person unberührt, alle anderen punktuellen und sich auf die betreffende Rechtssache beziehenden Gesichtspunkte vorzubringen, die belegen können, dass das Verfahren, dessentwegen die ausstellende Justizbehörde um die Übergabe ersucht, ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren konkret beeinträchtigen würde.

84

Sollte die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht sein, dass die von der betroffenen Person vorgetragenen Gesichtspunkte zwar Anlass zu der Annahme geben, dass diese systemischen und allgemeinen Mängel konkrete Auswirkungen im speziellen Fall dieser Person hatten oder haben könnten, aber nicht ausreichen, um zu belegen, dass in diesem Fall eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht besteht, und damit die Vollstreckung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls abzulehnen, muss sie gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die ausstellende Justizbehörde um die unverzügliche Übermittlung der von ihr für notwendig erachteten zusätzlichen Informationen bitten.

85

Da die ausstellende Justizbehörde verpflichtet ist, der vollstreckenden Justizbehörde diese Informationen zu erteilen (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann jedes Verhalten, das die fehlende loyale Zusammenarbeit seitens der ausstellenden Justizbehörde belegt, von der vollstreckenden Justizbehörde als ein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage angesehen werden, ob die Person, um deren Übergabe ersucht wird, im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ausgesetzt ist.

86

Was nun zum einen den in der Rechtssache C‑562/21 PPU vorliegenden Fall eines Europäischen Haftbefehls betrifft, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde, ist es Sache der Person, um deren Übergabe ersucht wird, konkrete Gesichtspunkte vorzubringen, auf denen ihre Ansicht beruht, dass die systemischen oder allgemeinen Mängel des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat sich konkret auf das sie betreffende Strafverfahren, insbesondere auf die Zusammensetzung des mit der fraglichen Strafsache befassten Spruchkörpers, ausgewirkt haben, und zwar dergestalt, dass ein oder mehrere Richter dieses Spruchkörpers nicht die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit geboten haben.

87

Wie sich aus den Rn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils ergibt, reicht insoweit entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung die Information nicht aus, dass ein oder mehrere Richter, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zur Verurteilung der Person geführt hat, um deren Übergabe ersucht wurde, auf Vorschlag eines Gremiums ernannt worden sind, das sich überwiegend aus Mitgliedern zusammensetzt, die die Legislative oder die Exekutive vertreten oder von diesen ausgewählt werden, wie dies beim KRS seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 der Fall ist.

88

Daher müsste die betroffene Person, was den Spruchkörper betrifft, der mit ihrer Strafsache befasst war, auch Angaben insbesondere zum Verfahren der Ernennung des betreffenden Richters oder der betreffenden Richter und zu ihrer etwaigen Abordnung machen, anhand deren die vollstreckende Justizbehörde in der Lage wäre, unter den gegebenen Umständen festzustellen, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Zusammensetzung dieses Spruchkörpers geeignet war, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in dem gegen sie geführten Strafverfahren zu beeinträchtigen.

89

So können z. B. Informationen, über die die vollstreckende Justizbehörde verfügt und aus denen sich ergibt, dass ein bestimmter Richter an den mit der Strafsache gegen die betreffende Person befassten Spruchkörper abgeordnet wurde wobei der Justizminister diese Abordnung nach Kriterien, die nicht im Vorhinein bekannt sind, beschließen und jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Feststellung sein, dass in diesem konkreten Fall eine echte Gefahr der Verletzung des besagten Grundrechts besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 77 bis 90).

90

Darüber hinaus sind alle Informationen über den Ablauf des Strafverfahrens, in dem die betreffende Person verurteilt wurde, relevant, so z. B., ob sie die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe eingelegt hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob die betreffende Person im Ausstellungsmitgliedstaat eines oder mehrere Mitglieder des Spruchkörpers wegen Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ablehnen kann, ob sie von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht hat und welche Informationen über die Behandlung einer solchen Ablehnung in diesem Verfahren oder in einem etwaigen Berufungsverfahren vorliegen.

91

Im vorliegenden Fall hat die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, ohne dass dies in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt worden wäre, dass die betreffende Person nach dem polnischen Verfahrensrecht einen der Richter oder den Spruchkörper als Ganzes, der über ihre Strafsache zu entscheiden habe, ablehnen könne, wenn sie Zweifel an der Unabhängigkeit oder der Unparteilichkeit eines oder mehrerer Richter des Spruchkörpers habe.

92

Aus den Akten des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens ergibt sich jedoch mangels genauerer Angaben zum Stand des nationalen Rechts und der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen dieses Rechts nichts, was den Schluss zuließe, dass das Bestehen dieser Möglichkeit für den Betroffenen, seine Rechte geltend zu machen, allein durch den vom vorlegenden Gericht angeführten und in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführten Umstand in Frage gestellt worden wäre, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 am 14. Februar 2020 die Rechtsgültigkeit der Ernennung eines Richters oder die Rechtmäßigkeit der Ausübung seiner richterlichen Funktionen nicht mehr wirksam bestritten werden kann.

93

Was zum anderen den in der Rechtssache C‑563/21 PPU genannten Fall eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Person, um deren Übergabe ersucht wird, vor ihrer etwaigen Übergabe nicht wissen kann, welche Richter mit der nach der Übergabe möglicherweise gegen sie geführten Strafverfahren befasst sein werden, für sich allein nicht genügen kann, um die Übergabe zu verweigern.

94

Nichts in dem mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten System lässt nämlich die Annahme zu, dass die Übergabe einer Person an den Ausstellungsmitgliedstaat zur Strafverfolgung davon abhängig wäre, dass diese Strafverfolgung zu einem Strafverfahren vor einem bestimmten Gericht führt, und erst recht nicht davon, dass die Richter, die mit dieser Strafsache befasst sein werden, genau identifiziert werden.

95

Eine gegenteilige Auslegung nähme dem zweiten Schritt der in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils dargestellten Prüfung jede praktische Wirksamkeit und würde nicht nur die Verwirklichung des in Rn. 42 dieses Urteils angeführten Ziels des Rahmenbeschlusses 2002/584 gefährden, sondern auch das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, das dem in diesem Rahmenbeschluss eingeführten Mechanismus des Europäischen Haftbefehls zugrunde liegt.

96

Unter Umständen wie den in der Rechtssache C‑563/21 PPU in Rede stehenden, unter denen zu dem Zeitpunkt, zu dem die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der von dem Europäischen Haftbefehl betroffenen Person an den Ausstellungsmitgliedstaat zu entscheiden hat, die Zusammensetzung des Spruchkörpers, der mit dem Verfahren gegen diese Person befasst sein wird, nicht bekannt ist, kann diese Behörde jedoch nicht von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls absehen, um auf der Grundlage der von der betroffenen Person vorgelegten und gegebenenfalls durch die von der ausstellenden Justizbehörde übermittelten Informationen ergänzten Gesichtspunkte zu prüfen, ob im Fall der Übergabe eine echte Gefahr besteht, dass das Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt wird.

97

Wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, können solche Gesichtspunkte u. a. in Erklärungen staatlicher Behörden bestehen, die sich auf den konkreten Fall auswirken könnten. Die vollstreckende Justizbehörde kann sich auch auf jede andere ihr relevant erscheinende Information stützen, wie beispielsweise Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person, die Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung des betreffenden Europäischen Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts, aber gegebenenfalls auch auf alle sonstigen Informationen, über die sie in Bezug auf die Richter verfügt, mit denen die Spruchkörper besetzt sind, die für das Verfahren gegen diese Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat wahrscheinlich zuständig sein werden.

98

Insoweit ist allerdings im Anschluss an die in Rn. 87 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen klarzustellen, dass eine Information darüber, dass ein oder mehrere Richter des zuständigen Gerichts oder, falls dies bekannt ist, des betreffenden Spruchkörpers auf Vorschlag eines Gremiums, das sich überwiegend aus Mitgliedern zusammensetzt, die die Legislative oder die Exekutive vertreten oder von diesen ausgewählt werden, wie dies beim KRS seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 der Fall ist, ernannt wurden, nicht ausreicht, um festzustellen, dass für die betroffene Person im Fall einer Übergabe eine echte Gefahr besteht, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz eingerichteten Gericht verletzt wird. Eine solche Feststellung setzt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung des Verfahrens zur Ernennung des betreffenden Richters oder der betreffenden Richter voraus.

99

Ebenso kann die vollstreckende Justizbehörde zwar nicht allein deshalb ausschließen, dass für die Person, gegen die ein zum Zweck der Strafverfolgung erlassener Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall der Übergabe eine echte Gefahr der Verletzung dieses Grundrechts besteht, weil diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat die Möglichkeit hat, ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Spruchkörpers, die mit ihrer Strafsache befasst sein werden, abzulehnen; sie kann diese Möglichkeit jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Gefahr besteht, berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 117).

100

Insoweit ist im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung dieses Grundrechts ausgesetzt sein wird, unerheblich, dass eine solche Ablehnung im Kontext eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls gegebenenfalls erst dann erfolgen kann, wenn diese Person bereits übergeben wurde und Kenntnis von der Zusammensetzung des Spruchkörpers erlangt hat, die mit der Strafverfolgung gegen sie befasst ist.

101

Stellt die vollstreckende Justizbehörde nach einer Gesamtwürdigung fest, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ausgesetzt ist, muss sie gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon absehen, den betreffenden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Andernfalls muss sie den Haftbefehl gemäß der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen grundsätzlichen Verpflichtung vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 61).

102

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und über Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, insbesondere was das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Justiz betrifft, die Übergabe dieser Person nur dann verweigern darf, wenn sie

bei einem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehl feststellt, dass es unter den besonderen Umständen des Falles ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben dieser Person zur Zusammensetzung des Spruchkörpers, der mit ihrer Strafsache befasst war, oder zu jedem anderen für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Spruchkörpers relevanten Umstand das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt wurde, und

bei einem zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehl feststellt, dass es unter den besonderen Umständen des Falles ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Angaben zu ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat, dem Sachverhalt, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, oder jedem anderen Umstand, der für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, der voraussichtlich mit dem Verfahren gegen sie befasst sein wird, relevant ist, im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung dieses Grundrechts ausgesetzt ist.

Kosten

103

Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und über Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, insbesondere was das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Justiz betrifft, die Übergabe dieser Person nur dann verweigern darf, wenn sie

 

bei einem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehl feststellt, dass es unter den besonderen Umständen des Falles ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben dieser Person zur Zusammensetzung des Spruchkörpers, der mit ihrer Strafsache befasst war, oder zu jedem anderen für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Spruchkörpers relevanten Umstand das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt wurde, und

bei einem zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehl feststellt, dass es unter den besonderen Umständen des Falles ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Angaben zu ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat, dem Sachverhalt, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, oder jedem anderen Umstand, der für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, der voraussichtlich mit dem Verfahren gegen sie befasst sein wird, relevant ist, im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung dieses Grundrechts ausgesetzt ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in den Rn. 45, 46, 50 und 51 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

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