Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021CJ0251

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. April 2022.
    „Piltenes meži” SIA gegen Lauku atbalsta dienests.
    Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts).
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER – Art. 30 – Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 – Anwendungsbereich – Antrag auf Förderung wegen eines Mikroschutzgebiets, das in einem Waldstück, das nicht zum Natura-2000-Netz gehört, mit dem Ziel geschaffen wurde, zur Gewährleistung des Schutzes einer wildlebenden Vogelart beizutragen – Verordnung (EU) Nr. 702/2014 – Freistellung bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor – Anwendung auf Beihilfen, die aus Mitteln der Europäischen Union kofinanziert werden – Keine Anwendung auf Unternehmen in Schwierigkeiten.
    Rechtssache C-251/21.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:311

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

    28. April 2022 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER – Art. 30 – Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 – Anwendungsbereich – Antrag auf Förderung wegen eines Mikroschutzgebiets, das in einem Waldstück, das nicht zum Natura-2000-Netz gehört, mit dem Ziel geschaffen wurde, zur Gewährleistung des Schutzes einer wildlebenden Vogelart beizutragen – Verordnung (EU) Nr. 702/2014 – Freistellung bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor – Anwendung auf Beihilfen, die aus Mitteln der Europäischen Union kofinanziert werden – Keine Anwendung auf Unternehmen in Schwierigkeiten“

    In der Rechtssache C‑251/21

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 21. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

    „Piltenes meži“ SIA

    gegen

    Lauku atbalsta dienests

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer (Berichterstatter) sowie der Richter F. Biltgen und N. Wahl,

    Generalanwalt: A. Rantos,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der lettischen Regierung, vertreten durch K. Pommere, J. Davidoviča und E. Bārdiņš als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka, C. Hermes und A. Sauka als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 487, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 1) sowie der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 193, S. 1).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Piltenes meži“ SIA und dem Lauku atbalsta dienests (Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums, Lettland) wegen dessen Weigerung, eine Förderung zum Ersatz der Kosten und Einkommensverluste zu gewähren, die durch die Schaffung eines Mikroschutzgebiets, das zur Gewährleistung des Schutzes einer wildlebenden Vogelart beitragen soll, in einem der Klägerin gehörenden Waldstück entstanden sind.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Richtlinie 92/43/EWG

    3

    Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) trat am 10. Juni 1992 in Kraft.

    4

    Die Abs. 1 und 3 von Art. 3 der Richtlinie 92/43 lauten:

    „(1)   Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

    Das Netz Natura 2000 umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1)] ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

    (3)   Die Mitgliedstaaten werden sich, wo sie dies für erforderlich halten, bemühen, die ökologische Kohärenz von Natura 2000 durch die Erhaltung und gegebenenfalls die Schaffung der in Artikel 10 genannten Landschaftselemente, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu verbessern.“

    5

    Art. 10 der Richtlinie 92/43 sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten werden sich dort, wo sie dies im Rahmen ihrer Landnutzungs- und Entwicklungspolitik, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, für erforderlich halten, bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern.

    Hierbei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur (z. B. Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmlichen Feldrainen) oder ihrer Vernetzungsfunktion (z. B. Teiche oder Gehölze) für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind.“

    Richtlinie 2009/147/EG

    6

    Die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7), mit der die Richtlinie 79/409 aufgehoben und ersetzt wurde, trat am 15. Februar 2010 in Kraft.

    7

    Art. 2 der Richtlinie 2009/147 lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter [die Richtlinie] fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.“

    8

    Art. 3 der Richtlinie 2009/147 sieht vor:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle [fraglichen] Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.

    (2)   Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

    a)

    Einrichtung von Schutzgebieten;

    b)

    Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten;

    …“

    Verordnung Nr. 1305/2013

    9

    Die Verordnung Nr. 1305/2013 gilt seit dem 1. Januar 2014.

    10

    In ihren Erwägungsgründen 24 und 56 heißt es:

    „(24)

    Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der [Richtlinie 2009/147] und der [Richtlinie 92/43] zurückgehen. Außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der [Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1)] Nachteile ergeben, unterstützt werden. …

    (56)

    Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Bestimmungen des AEUV nicht auf die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführte Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV betreffen, oder auf von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der Union geförderten Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, anwendbar sein.“

    11

    Titel I („Ziele und Strategie“) der Verordnung Nr. 1305/2013 enthält u. a. deren Art. 1 („Gegenstand“), der in Abs. 1 bestimmt:

    „Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Union, die durch den … Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (‚ELER‘) finanziert wird. Sie legt die Ziele fest, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll, sowie die relevanten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums. Sie steckt den strategischen Rahmen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums ab und legt die Maßnahmen fest, die zur Durchführung dieser Politik angenommen werden müssen. Des Weiteren legt sie auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der [Europäischen] Kommission geteilten Zuständigkeiten die Regeln für die Programmplanung, die Vernetzung, die Abwicklung, die Begleitung und die Bewertung fest sowie die Vorschriften für die Sicherstellung der Koordinierung des ELER mit den übrigen Unionsinstrumenten.“

    12

    Titel II („Programmplanung“) der Verordnung Nr. 1305/2013 enthält u. a. deren Art. 6 („Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums“), der vorsieht:

    „(1)   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind. Für die Verwirklichung der Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raums, die mittels Prioritäten der Union verfolgt werden, wird eine Förderung aus dem ELER beantragt.

    (2)   Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen. Alternativ hierzu kann ein Mitgliedstaat – in hinreichend begründeten Fällen – ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen. …

    (3)   Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung … vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne eine gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

    Die nationalen Rahmenregelungen der Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine Tabelle enthalten, in der die gesamte ELER-Beteiligung zugunsten des betreffenden Mitgliedstaates für den gesamten Programmplanungszeitraum pro Region und pro Jahr aufgeführt ist.“

    13

    In Kapitel I des Titels III („Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums“) der Verordnung Nr. 1305/2013 wird eine Reihe von Maßnahmen aufgezählt, zu denen u. a. die in ihrem Art. 30 („Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der [Richtlinie 2000/60]“) genannte Maßnahme gehört; in Art. 30 Abs. 1, 2 und 6 heißt es:

    „(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und [von] Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie [92/43], der Richtlinie [2009/147] und der [Richtlinie 2000/60] entstehen.

    (2)   Die Förderung wird Landwirten und privaten Waldbesitzern und Vereinigungen von privaten Waldbesitzern gewährt. In angemessen begründeten Fällen kann sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

    (6)   Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:

    a)

    als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien [92/43] und [2009/147] ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

    b)

    andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie [92/43] beitragen, sofern diese Gebiete bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen;

    …“

    14

    Titel VIII („Wettbewerbsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1305/2013 enthält u. a. deren Art. 81 und 82.

    15

    Art. 81 („Staatliche Beihilfen“) der Verordnung Nr. 1305/2013 lautet:

    „(1)   Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.

    (2)   Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung getätigt werden, oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 82, soweit sie im Rahmen von Artikel 42 AEUV erfolgen.“

    16

    Art. 82 („Zusätzliche nationale Finanzierung“) der Verordnung Nr. 1305/2013 bestimmt:

    „Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, getätigt werden und mit denen zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums, für die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums eine Unionsförderung gewährt wird, bereitgestellt werden sollen, werden von den Mitgliedstaaten … in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen und, sofern sie die Kriterien nach dieser Verordnung erfüllen, von der Kommission genehmigt.“

    Verordnung Nr. 702/2014

    17

    Die Verordnung Nr. 702/2014 trat am 1. Juli 2014 in Kraft.

    18

    In den Erwägungsgründen 16 und 60 der Verordnung Nr. 702/2014 heißt es:

    „(16)

    Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten … gewürdigt werden sollten, um deren Umgehung zu verhindern …

    (60)

    Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung. Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere bei der Durchführung der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013. … Angesichts der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung der Rahmenregelung auf forstwirtschaftliche Unternehmen gesammelt hat, ist es im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung, aber auch eine wirksame Überwachung und Kontrolle durch die Kommission angezeigt, dass sie die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 [des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1)] übertragenen Befugnisse auch auf Beihilfemaßnahmen für den Forstsektor anwendet. Nach den Erfahrungen der Kommission verursachen Beihilfen im Forstsektor für Maßnahmen, die Bestandteil der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, keine signifikanten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt. … Für solche Maßnahmen sollten in dieser Verordnung klare Vereinbarkeitsbedingungen festgelegt werden. Diese Bedingungen sollten so weit wie möglich mit den Regeln übereinstimmen, die in der Verordnung [Nr. 1305/2013] und den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.“

    19

    In Art. 1 der Verordnung Nr. 702/2014, der zu deren Kapitel I gehört, heißt es:

    „(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Beihilfearten:

    e)

    Beihilfen für den Forstsektor.

    (3)   Diese Verordnung gilt nicht für

    a)

    Beihilfen für den Forstsektor, die weder aus dem ELER kofinanziert noch als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, …

    (6)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen:

    a)

    Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen …, Beihilfen zu den Kosten für die Tilgung von Tierseuchen … und Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren …;

    b)

    Beihilfen zum Ausgleich für folgende Ereignisse, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist:

    i)

    Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen …;

    ii)

    Beihilfen zu den Kosten für Maßnahmen zur Tilgung von Schädlingsbefall und zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden …;

    iii)

    Beihilfen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel …“

    20

    In Art. 2 Nr. 14 der Verordnung Nr. 702/2014, der ebenfalls zu deren Kapitel I gehört, wird der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wie folgt definiert:

    „‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

    a)

    Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen [kleine oder mittlere Unternehmen (KMU)], die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. …

    …“

    Lettisches Recht

    Gesetz über die Erhaltung von Arten und Biotopen

    21

    Das Sugu un biotopu aizsardzības likums (Gesetz über die Erhaltung von Arten und Habitaten) vom 16. März 2000 (Latvijas Vēstnesis, 2000, Nr. 121/122) sieht in Abs. 2 seines Art. 10 („Anspruch der Eigentümer oder der Nutzer der Flächen auf Entschädigung“) vor, dass „Grundeigentümer … Anspruch auf gesetzlich vorgesehene Ausgleichszahlungen für Beschränkungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Mikroschutzgebieten [haben]“.

    Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums

    22

    Das Lauksaimniecības un lauku attīstības likums (Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums) vom 7. April 2004(Latvijas Vēstnesis, 2004, Nr. 64) sieht in den Abs. 4, 7 und 8 seines Art. 5 vor:

    „(4)   Die Modalitäten für die Gewährung staatlicher Beihilfen und von Beihilfen der [Union] an die Landwirtschaft sowie die Modalitäten für die Gewährung staatlicher Beihilfen und von Beihilfen der [Union] für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Fischerei werden vom Ministerrat festgelegt. …

    (7)   Der Ministerrat legt die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle staatlicher Beihilfen und von Beihilfen der [Union] an die Landwirtschaft sowie staatlicher Beihilfen und von Beihilfen der [Union] für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Fischerei fest.

    (8)   Der Ministerrat legt die Modalitäten für die Verwaltung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, des [ELER] und des Europäischen Fischereifonds sowie die Zuständigkeiten und Pflichten der Behörden fest, die an der Verwaltung dieser Fonds mitwirken.“

    Gesetz über den Ausgleich für Beschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten in Schutzgebieten

    23

    Das Likums „Par kompensāciju par saimnieciskās darbības ierobežojumiem aizsargājamās teritorijās“ (Gesetz über den Ausgleich für Beschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten in Schutzgebieten) vom 4. April 2013 (Latvijas Vēstnesis, 2013, Nr. 74) sieht in seinem Art. 2 Abs. 3 vor, dass für Beschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten in Mikroschutzgebieten im Einklang mit den Verfahren nach den Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen für die landwirtschaftliche Entwicklung, die von den entsprechenden Fonds der Union finanziert werden, eine jährliche Beihilfe gewährt werden kann.

    24

    Ferner sieht dieses Gesetz in seinem Art. 4 Abs. 2 vor, dass die aus Mitteln der Fonds der Union gezahlten Entschädigungen im Einklang mit den Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen der Union verwaltet werden.

    Dekret Nr. 171/2015

    25

    Das Ministru kabineta noteikumi Nr. 171 „par valsts un Eiropas Savienības atbalsta piešķiršanu, administrēšanu un uzraudzību vides, klimata un lauku ainavas uzlabošanai 2014.‑2020. gada plānošanas periodā“ (Dekret Nr. 171 des Ministerrats mit Vorschriften über die Gewährung, Verwaltung und Kontrolle staatlicher Beihilfen und von Beihilfen der Union zur Verbesserung von Umwelt, Klima und ländlichem Raum im Programmplanungszeitraum 2014-2020) vom 7. April 2015 (Latvijas Vēstnesis, 2015, Nr. 76, im Folgenden: Dekret Nr. 171/2015), das auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 4 und 7 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums erlassen wurde, sieht in Nr. 1 vor:

    „Dieses Dekret regelt die Modalitäten für die Gewährung, Verwaltung und Kontrolle staatlicher Beihilfen und von Beihilfen der [Union] für die Entwicklung des ländlichen Raums, insbesondere zur Stützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und des Naturraums, die umgesetzt werden im Einklang mit

    1.1.

    der Verordnung [Nr. 1305/2013];

    1.8.

    der Verordnung [Nr. 702/2014].

    …“

    26

    Nr. 2 des Dekrets Nr. 171/2015 bestimmt:

    „Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums zum Schutz der Umwelt, des Klimas und des ländlichen Raums wird für folgende Maßnahmen gewährt …:

    2.3. ‚Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der [Richtlinie 2000/60]‘ für die Tätigkeit ‚Zahlung eines Ausgleichs für Natura-2000-Waldgebiete‘ …

    2.6. ‚Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Tätigkeit 'Zahlung eines Ausgleichs' für Natura-2000-Waldgebiete‘.

    …“

    27

    In Nr. 56 des Dekrets Nr. 171/2015 heißt es:

    „Die beihilfefähige Fläche ist ein Waldgebiet (ausgenommen Moore)

    56.1. in der Liste der [Natura-2000-Gebiete] gemäß Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 …;

    56.2. in einem Mikroschutzgebiet gemäß Art. 30 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 1305/2013 außerhalb des Natura-2000-Netzes oder, wenn die Natura-2000-Schutzregelung nicht die Erhaltung einer Art oder eines Biotops gewährleistet, in einem Natura-2000-Gebiet; das Mikroschutzgebiet wird anhand der Rechtsvorschriften für die Modalitäten der Einrichtung und Verwaltung der Mikroschutzgebiete, ihrer Erhaltung und der Bestimmung der Mikroschutzgebiete samt Pufferzonen festgelegt.

    …“

    28

    Nr. 61 des Dekrets Nr. 171/2015 sieht vor:

    „Um eine Beihilfe zu erhalten, muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

    61.6. nach dem Sachstand am 15. Juni des laufenden Jahres war keines der in den Rechtsvorschriften zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, des [ELER] und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie staatlicher Beihilfen und von Beihilfen der [Union] zugunsten der Landwirtschaft, der Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischerei im Programmplanungszeitraum 2014-2020 vorgesehenen Merkmale eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung Nr. 702/2014 feststellbar.“

    Dekret Nr. 599 vom 30. September 2014

    29

    Das Ministru kabineta noteikumi Nr. 599 „par Eiropas Lauksaimniecības garantiju fonda, Eiropas Lauksaimniecības fonda lauku attīstībai, Eiropas Jūrlietu un zivsaimniecība fonda, kā arī par valsts un Eiropas Savienības atbalsta lauksaimniecībai un lauku un zivsaimniecības attīstībai finansējuma administrēšanu 2014.‑2020. gada plānošanas periodā“ (Dekret Nr. 599 des Ministerrats über die Verwaltung der Finanzierung aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie über die Verwaltung der Finanzierung staatlicher Beihilfen und von Beihilfen der Union für die Landwirtschaft, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Fischerei im Programmplanungszeitraum 2014-2020) vom 30. September 2014 (Latvijas Vēstnesis, 2014, Nr. 200), das auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 7 bis 9 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums erlassen wurde, sieht in Nr. 53 vor:

    „Im Einklang mit Art. 2 Nr. 14 der Verordnung Nr. 702/2014 gewährt der Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums keine Beihilfe, wenn der Antragsteller bei einem Beihilfeantrag für Maßnahmen, die die Prüfung der Frage implizieren, ob er den Status eines Unternehmens in Schwierigkeiten hat, mindestens eines der folgenden Merkmale aufweist:

    53.1. mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (mit Ausnahme eines kleinen oder mittleren Unternehmens, das seit weniger als drei Jahren ansässig ist) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen, wobei sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden, ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals, einschließlich aller Agios, entspricht …

    …“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    30

    Piltenes meži ist Eigentümerin eines Waldstücks mit einer Fläche von ungefähr 500 Hektar, in dem sich ein Mikroschutzgebiet im Sinne der lettischen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/147 befindet. Dieses Mikroschutzgebiet wurde von der zuständigen lettischen Behörde mit dem Ziel geschaffen, einen Beitrag zum Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus), einer wildlebenden Vogelart, zu leisten.

    31

    Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt stellte Piltenes meži beim Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums für das Jahr 2015 einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die durch das Mikroschutzgebiet verursachten Kosten und Einkommenseinbußen.

    32

    Mit Bescheid vom 1. Juni 2016, der durch Bescheid vom 25. Juli 2016 bestätigt wurde, lehnte der Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums diesen Antrag mit der Begründung ab, nach der anwendbaren lettischen Regelung sei keine derartige Zahlung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten möglich; Piltenes meži sei als solches einzustufen, da aus ihrem Jahresbericht für 2014 hervorgehe, dass ihre Verluste mehr als 50 % ihres Gesellschaftskapitals ausmachten.

    33

    Mit Urteil vom 24. März 2017 gab die Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) der Klage von Piltenes meži gegen diese beiden Bescheide statt.

    34

    Mit Urteil vom 30. November 2017 wies die mit der Berufung befasste Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) den Beihilfeantrag von Piltenes meži im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen zurück. Zunächst stellte sie fest, dass die beantragte Zahlung nicht aus dem Haushalt des Staates oder einer Gebietskörperschaft finanziert werden solle, sondern aus Mitteln eines Fonds der Union, und zwar des ELER. Sodann wies sie darauf hin, dass diese Mittel nach den Vorschriften der Union über den ELER und den lettischen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung unter Beachtung der Unionsvorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen verwaltet und den Unternehmen zugeteilt werden müssten. Schließlich sei es nach diesen Vorschriften ausgeschlossen, einem Unternehmen in Schwierigkeiten eine Beihilfe wie die hier beantragte zu gewähren.

    35

    Piltenes meži hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, in dessen Rahmen sie u. a. in Abrede stellt, dass die von ihr beantragte Förderung als staatliche Beihilfe anzusehen sei und dass einem Unternehmen in Schwierigkeiten keine solche staatliche Beihilfe gewährt werden könne.

    36

    In seiner Vorlageentscheidung wirft die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) die Frage nach der Tragweite und dem Zusammenspiel der Vorschriften des Unionsrechts, zu deren Umsetzung die verschiedenen in dem bei ihr anhängigen Rechtsstreit anwendbaren lettischen Regelungen dienten, auf und weist darauf hin, dass die beiden Vorinstanzen zu diesem Punkt unterschiedliche Standpunkte eingenommen hätten.

    37

    Fraglich sei insbesondere erstens, ob Beihilfen zur Entschädigung oder zum Ausgleich der Kosten und Einkommenseinbußen durch Mikroschutzgebiete, die in Wäldern, die nicht zum Natura-2000-Netz gehörten, mit dem Ziel geschaffen worden seien, zum Schutz von der Richtlinie 2009/147 erfasster wildlebender Vogelarten beizutragen, als Beihilfen im Sinne von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 angesehen werden könnten.

    38

    Diese Beihilfen könnten als Entschädigung oder als Ausgleich für eine auf die Gewährleistung der Beachtung des Umweltrechts abzielende Beschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Betroffenen angesehen werden, statt als Beihilfen der Union oder als staatliche Beihilfen. Die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof, Lettland) habe sich im Übrigen mit Urteil vom 19. März 2014 in diesem Sinne geäußert.

    39

    Sofern solche Beihilfen, die nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus Mitteln eines Unionsfonds finanziert werden sollten, unter Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 fielen, sei zweitens fraglich, ob ihre Gewährung davon abhängig gemacht werden könne, dass die Personen, die sie in Anspruch nehmen wollten, keine Unternehmen in Schwierigkeiten seien, wie es die Kommission in den Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 702/2014 gefordert habe.

    40

    Es sei zwar legitim, dass die Kommission in dem Bestreben, die Mittel der Union zu bewahren und ihre optimale Verwendung sicherzustellen, eine solche Voraussetzung aufgestellt habe; gleichwohl sei die Verordnung Nr. 702/2014 mit einem wesentlichen Mangel behaftet, da die Kommission es versäumt habe, eine Abwägung vorzunehmen oder zumindest ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den dabei von ihr verfolgten Zielen und dem in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleisteten Eigentumsrecht sowie den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Im Gegensatz zu allen anderen Personen, denen zu Umweltzwecken eine rechtliche und wirtschaftliche Last aufgebürdet werde, würden Unternehmen in Schwierigkeiten nämlich wegen ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situation in ungerechtfertigter Weise ihres Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruchs beraubt.

    41

    Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Fallen Zahlungen für Mikroschutzgebiete, die in Wäldern zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 geschaffen wurden, in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1305/2013?

    2.

    Unterliegt die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Mikroschutzgebiete, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 geschaffen wurden, den in der Verordnung Nr. 702/2014 vorgesehenen Beschränkungen für Zahlungen an Unternehmen in Schwierigkeiten?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    42

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Anbetracht insbesondere seines Abs. 6 dahin auszulegen ist, dass eine Förderung, die im Zusammenhang mit einem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 in einem Waldstück geschaffenen Mikroschutzgebiet beantragt wird, in seinen Anwendungsbereich fällt.

    43

    Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 kann jährlich eine Förderung je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und von Einkommensverlusten gewährt werden, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43, 2000/60 und 2009/147 entstehen.

    44

    Gemäß Art. 30 Abs. 6 Buchst. a und b kommen für solche Zahlungen die als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43 und 2009/147 ausgewiesenen land- und forstwirtschaftlichen Gebiete in Betracht sowie andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 92/43 beitragen.

    45

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der ersten Frage des vorlegenden Gerichts sowie aus den oben in den Rn. 30, 31 und 37 zusammengefassten Ausführungen in der Vorlageentscheidung, dass es sich bei dem Gebiet, das Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Förderantrags ist, um ein Mikroschutzgebiet handelt, das mit dem Ziel geschaffen wurde, in einem Waldstück, das nicht zum Natura-2000-Netz gehört, einen Beitrag zum Schutz einer wildlebenden Vogelart zu leisten.

    46

    Ein solches Gebiet kommt nach Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 offenkundig nicht für eine Förderung gemäß Art. 30 in Betracht. Nach Art. 30 Abs. 6 Buchst. a sind nämlich nur land- und forstwirtschaftliche Gebiete im Sinne dieser Verordnung oder gegebenenfalls im Sinne der im Einklang mit ihr erlassenen nationalen Regelung förderfähig, die als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43 und 2009/147 ausgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Sātiņi-S, C‑234/20, EU:C:2022:56, Rn. 27, 33, 35 und 37).

    47

    Daraus folgt, dass ein Gebiet, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht zum Natura-2000-Netz gehört, für eine solche Förderung jedenfalls nur gemäß Art. 30 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 1305/2013 in Betracht kommen könnte.

    48

    Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist für sich genommen allerdings nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein kann.

    49

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind daher bei der Auslegung der betreffenden Vorschrift neben ihrem Wortlaut auch ihr Regelungszusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41, und vom 21. Januar 2021, Deutschland/Esso Raffinage, C‑471/18 P, EU:C:2021:48, Rn. 81).

    50

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 30 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 1305/2013 für eine Förderung im Rahmen von Art. 30 neben den zum Natura-2000-Netz gehörenden Gebieten andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit in Betracht kommen, sofern sie zur Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 92/43 beitragen.

    51

    Somit hängt die Förderfähigkeit dieser Gebiete zum einen davon ab, dass es sich bei dem betreffenden Gebiet um ein für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenztes Gebiet mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt.

    52

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den oben in Rn. 45 angesprochenen Ausführungen in der Vorlageentscheidung, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gebiet – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – diese Voraussetzung erfüllt, da es sich um ein für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenztes Gebiet mit umweltspezifischen Einschränkungen für die forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Insbesondere geht aus diesen Ausführungen hervor, dass es sich um ein Mikroschutzgebiet handelt, das von der zuständigen nationalen Behörde in einem Waldstück, das nicht zum Natura-2000-Netz gehört, mit dem Ziel geschaffen wurde, einen Beitrag zum Schutz einer wildlebenden Vogelart zu leisten, und dass seine Existenz für die Eigentümerin des Waldstücks mit Kosten und Einkommensverlusten verbunden ist.

    53

    Zum anderen müssen nach Art. 30 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 1305/2013 das Gebiet, für das eine Förderung beantragt wird, und die für dieses Gebiet geltenden umweltspezifischen Einschränkungen zur Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 92/43 beitragen.

    54

    Im vorliegenden Fall betrifft die erste Frage des vorlegenden Gerichts, wie ihrem Wortlaut und den oben in Rn. 37 zusammengefassten Ausführungen in der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, u. a. die Tragweite dieser Voraussetzung.

    55

    Zweitens sieht Art. 10 der Richtlinie 92/43, auf den Art. 30 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 1305/2013 verweist, in Abs. 1 vor, dass sich die Mitgliedstaaten, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern. Nach Art. 10 Abs. 2 handelt es sich hierbei um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur oder ihrer Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geografische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind.

    56

    Art. 10 ermächtigt somit die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Natura-2000-Netzes zu treffen; dies geht auch aus Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 hervor.

    57

    Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 soll dieses Netz nicht nur die „besonderen Schutzgebiete“ der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie sowie die Habitate der Tier- und Pflanzenarten ihres Anhangs II umfassen, sondern auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409, die mittlerweile durch die Richtlinie 2009/147 ersetzt wurde, als Beitrag zur Erhaltung wildlebender Vogelarten ausgewiesenen „besonderen Schutzgebiete“.

    58

    Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 92/43 zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Natura-2000-Netzes sowohl Maßnahmen erlassen dürfen, die für die unter die Richtlinie 92/43 fallenden Lebensraumtypen gelten, als auch Maßnahmen, die sich auf die unter die Richtlinie 2009/147 fallenden wildlebenden Vogelarten beziehen; dabei sollen Letztere die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2009/147 genannten Maßnahmen ergänzen.

    59

    Im vorliegenden Fall geht aus den oben in den Rn. 45 und 52 erwähnten Ausführungen in der Vorlageentscheidung hervor, dass dies – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – das Ziel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mikroschutzgebiets und der mit ihm verbundenen umweltspezifischen Einschränkungen für die forstwirtschaftliche Tätigkeit ist, da seine Schaffung und die vorgenommenen Beschränkungen den Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus), bei dem es sich um eine unter die Richtlinie 2009/147 fallende wildlebende Vogelart handelt, gewährleisten sollen.

    60

    Drittens soll nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013, wie oben in Rn. 43 ausgeführt, die dort genannte Förderung zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste dienen, die dem Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43, 2000/60 und 2009/147 entstehen.

    61

    Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Förderung u. a. dann gewährt werden kann, wenn in einem für sie nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Betracht kommenden Gebiet Nachteile im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/147 entstehen; dies haben sowohl die lettische Regierung als auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt.

    62

    Die Förderung kann daher für ein solches Gebiet sowohl dann gewährt werden, wenn dort Nachteile entstehen, die sich aus einer aufgrund der Richtlinie 2009/147 erlassenen nationalen Maßnahme zum Schutz einer wildlebenden Vogelart ergeben, als auch dann, wenn die Maßnahme gemäß Art. 10 der Richtlinie 92/43 getroffen wurde (siehe oben, Rn. 58).

    63

    Viertens wird das mit der Verordnung Nr. 1305/2013 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 verfolgte allgemeine Ziel einer strategischen Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, wie sich aus Art. 6 Abs. 1 und dem dort in Bezug genommenen Titel III dieser Verordnung ergibt, insbesondere durch die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit konkretisiert, zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums ein Bündel von Maßnahmen zu erlassen.

    64

    Zu diesen Maßnahmen gehört die in Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgesehene Förderung, deren spezifisches Ziel nach ihrem 24. Erwägungsgrund darin besteht, Landwirten und Waldbesitzern Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten zu gewähren, die auf die Umsetzung der Richtlinien der Union zum Schutz natürlicher Lebensräume, der Habitate von Tier- und Pflanzenarten, dieser Arten selbst und der Gewässer zurückgehen.

    65

    Dieses Ziel, das in einer Weise formuliert ist, die a priori keine Art von Nachteil durch die Umsetzung einer dieser Richtlinien ausschließt, lässt klar erkennen, dass die in Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgesehene Förderung u. a. dann gewährt werden kann, wenn sich solche Nachteile daraus ergeben, dass in dem Gebiet, für das die Förderung beantragt wird, umweltspezifische Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit bestehen, die zur Gewährleistung des Schutzes einer unter die Richtlinie 2009/147 fallenden wildlebenden Vogelart beitragen sollen, unabhängig davon, ob die nationale Maßnahme, auf der die Einschränkungen beruhen, gemäß dieser Richtlinie selbst oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 92/43 getroffen wurden.

    66

    Das genannte Ziel bestätigt somit die Auslegung von Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1305/2013, die sich aus den verschiedenen oben in den Rn. 50 bis 62 analysierten, seinen Wortlaut und Kontext betreffenden Elementen ergibt.

    67

    Zu der vom vorlegenden Gericht nach seinen oben in Rn. 38 zusammengefassten Ausführungen überdies aufgeworfenen Frage, welche rechtlichen Konsequenzen die Einstufung einer Förderung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Entschädigung oder als Ausgleich im Hinblick auf die Bestimmungen des Primär- oder Sekundärrechts der Union über die Gewährung staatlicher Beihilfen haben könnte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 es ermöglichen soll, Landwirten und Waldbesitzern eine Förderung zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten zu gewähren, die ihnen aufgrund von Nachteilen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43, 2000/60 und 2009/147 entstehen (siehe oben, Rn. 43 und 60). Der Charakter dieser Förderung als Entschädigung oder als Ausgleich ergibt sich somit schon aus der vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Zielsetzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C‑315/16, EU:C:2017:244, Rn. 26 und 28, sowie vom 27. Januar 2022, Sātiņi-S, C‑234/20, EU:C:2022:56, Rn. 43) und vermag daher ihre Einstufung als Beihilfen, die gemäß der Unionsregelung über den ELER gewährt werden können, nicht in Frage zu stellen.

    68

    Zum anderen schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Entschädigungs- oder Ausgleichscharakter keineswegs aus, dass eine solche Förderung im Übrigen, soweit sie aus staatlichen Mitteln finanziert wird, als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Sātiņi-S, C‑238/20, EU:C:2022:57, Rn. 40 und 52).

    69

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Anbetracht insbesondere seines Abs. 6 dahin auszulegen ist, dass eine im Zusammenhang mit einem Mikroschutzgebiet, das in einem Waldstück zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 geschaffen wurde, beantragte Förderung in seinen Anwendungsbereich fällt.

    Zur zweiten Frage

    70

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 702/2014 dahin auszulegen ist, dass es ausgeschlossen ist, eine Förderung, die von einem Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1305/2013 wegen eines zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 in einem Waldstück geschaffenen Mikroschutzgebiets beantragt wurde, für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

    71

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Förderung, wegen der das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung der Verordnung Nr. 702/2014 ersucht, eine gemäß Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 beantragte Förderung ist. Es handelt sich somit um eine Beihilfe, die in einer Unionsregelung vorgesehen ist, und zwar in der ELER-Regelung.

    72

    Diese Beihilfe soll den Antragstellern aber nicht unmittelbar von der Union gewährt werden, sondern über die Mitgliedstaaten in Anwendung der von ihnen vorgelegten und von der Kommission genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, wie sich aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1305/2013 ergibt und wie der Gerichtshof bereits sowohl in Bezug auf diese Verordnung als auch hinsichtlich der durch sie aufgehobenen und ersetzten Verordnung festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C‑315/16, EU:C:2017:244, Rn. 21, und vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C‑119/20, EU:C:2021:817, Rn. 54 bis 56).

    73

    Dieser Mechanismus spiegelt seinerseits die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wider, die nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 der Unterstützung der Union für die vom ELER finanzierte Entwicklung des ländlichen Raums ihre Struktur verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C‑119/20, EU:C:2021:817, Rn. 57), wobei diese Unterstützung nicht nur die Form einer Finanzierung aus dem Unionshaushalt haben kann, sondern auch die Form einer ergänzenden Finanzierung aus staatlichen Mitteln.

    74

    Diese ergänzende Finanzierung kann, da sie aus staatlichen Mitteln stammt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind (siehe oben, Rn. 68). Eine solche Einstufung führt als solche zur Anwendung aller einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen, es sei denn, die Finanzierung betrifft im Einzelfall Geschäfte im Rahmen von Art. 42 AEUV; dann ist sie nach Art. 81 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 diesen Vorschriften entzogen.

    75

    Zur Finanzierung aus dem Unionshaushalt ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber sie nach Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 und ihrem 56. Erwägungsgrund, in dessen Licht diese Vorschrift zu verstehen ist, ebenfalls der Anwendung der Art. 107 bis 109 AEUV unterwerfen wollte, es sei denn, sie betrifft Geschäfte im Rahmen von Art. 42 AEUV (Art. 81 Abs. 2 der Verordnung).

    76

    Diese gesetzgeberische Entscheidung, die nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 die Koordinierung des ELER mit den übrigen Unionsinstrumenten sicherstellen soll, hat zur Folge, dass die aus staatlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln der Union kofinanzierten Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums in vollem Umfang sämtlichen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen unterworfen werden.

    77

    Zu diesen Vorschriften gehören u. a. die der Verordnung Nr. 702/2014, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, da es wissen möchte, ob eine Förderung, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 wegen eines zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 in einem Waldstück geschaffenen Mikroschutzgebiets beantragt hat, unter die mit dieser Verordnung eingeführte Freistellungsregelung fällt.

    78

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Verordnung Nr. 702/2014, wie sich bereits aus ihrem Titel ergibt, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Einzelbeihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt und infolgedessen zu ihrer Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen allgemeinen Anmeldepflicht dient, sofern diese Einzelbeihilfen alle in der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania, C‑128/19, EU:C:2021:401, Rn. 47).

    79

    Eine derartige Freistellungsverordnung schließt nicht aus, dass eine konkrete Einzelbeihilfe, die zu einer der dort aufgezählten Arten gehört, ohne aber die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen sie auf der Grundlage der Freistellungsverordnung für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden kann, dafür gleichwohl nach einer speziellen Prüfung in Betracht kommt, sofern die Beihilfe der Kommission zuvor gemeldet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57, 59, 86 und 87, sowie vom 20. Mai 2021, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania, C‑128/19, EU:C:2021:401, Rn. 42).

    80

    Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung jedoch nicht hervor, dass eine solche vorherige Anmeldung erfolgt wäre.

    81

    Zweitens ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 702/2014 in Verbindung mit dessen Abs. 3 Buchst. a im Licht ihres 60. Erwägungsgrundes, dass sich die mit ihr eingeführte Freistellung auf Beihilfen für den Forstsektor erstreckt, einschließlich solcher, die aus dem ELER kofinanziert werden.

    82

    Die Verordnung Nr. 702/2014 gilt somit u. a. für die von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 erfassten Beihilfen und insbesondere für Beihilfen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderung aufgrund dieser Bestimmung wegen eines zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 in einem Waldstück geschaffenen Mikroschutzgebiets beantragt werden.

    83

    Folglich müssen solche Beihilfen, um in Anwendung der Verordnung Nr. 702/2014 für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden zu können und in den Genuss der in dieser Verordnung vorgesehenen Freistellung zu kommen, alle Voraussetzungen erfüllen, von denen die Verordnung die Vereinbarkeitserklärung abhängig macht.

    84

    Zu diesen Voraussetzungen gehört nach Art. 1 Abs. 6 der Verordnung Nr. 702/2014, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten keine solche Beihilfe in Anspruch nehmen kann, vorbehaltlich verschiedener, nach den Angaben in der Vorlageentscheidung im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht einschlägiger Ausnahmen; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

    85

    Außerdem ergibt sich aus der Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Art. 2 Nr. 14 der Verordnung Nr. 702/2014, dass dazu u. a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist; anhand dieses Kriteriums hat die zuständige nationale Behörde die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Förderung abgelehnt, wie sich aus den oben in Rn. 32 zusammengefassten Ausführungen in der Vorlageentscheidung ergibt.

    86

    Infolgedessen ist die Verordnung Nr. 702/2014 dahin auszulegen, dass eine Beihilfe für den Forstsektor und insbesondere eine Förderung, die auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 von einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung Nr. 702/2014 wegen eines zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 in einem Waldstück geschaffenen Mikroschutzgebiets beantragt wurde, nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 702/2014 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

    87

    Viertens schließlich ist zu den Zweifeln, die das vorlegende Gericht nach seinen oben in Rn. 40 zusammengefassten Ausführungen offenbar an der Gültigkeit dieses Ausschlusses wegen des Eigentumsrechts und der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit hat, zunächst festzustellen, dass der Ausschluss, wie die Analyse der Verordnung Nr. 702/2014 zeigt, nicht auf dem Ziel der Erhaltung der Unionsmittel beruht, von dem das vorlegende Gericht meint, ihm könnte in unangemessener Weise Vorrang vor dem Eigentumsrecht und den beiden allgemeinen Grundsätzen eingeräumt worden sein.

    88

    Wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 702/2014 ergibt, in dem dargelegt wird, weshalb Unternehmen in Schwierigkeiten, vorbehaltlich der oben in Rn. 84 genannten Ausnahmen, nicht in den Genuss der mit dieser Verordnung eingeführten Freistellung kommen sollten, soll dieser Ausschluss nämlich gewährleisten, dass alle von solchen Unternehmen beantragten Beihilfen ausschließlich und einheitlich anhand einer Reihe besonderer Verfahrens- und materiell-rechtlicher Vorschriften geprüft werden, die gerade zu dem Zweck eingeführt wurden, der besonderen Situation dieser Unternehmen angemessen Rechnung zu tragen. Das einzige Ziel und die einzige Folge des Ausschlusses von Unternehmen in Schwierigkeiten bestehen somit nicht darin, ihnen generell Beihilfen für den Forstsektor zu versagen – diese Möglichkeit bleibt ihnen im Gegenteil im Rahmen der genannten Vorschriften erhalten –, sondern in der Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 702/2014 auf derartige Beihilfen, wenn sie von solchen Unternehmen beantragt werden.

    89

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Vorschriften ihrerseits gewährleisten sollen, dass bei Beihilfen, die Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden können, die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, wobei die Gewährung solcher Beihilfen, da staatliche Beihilfen nach dem AEU-Vertrag grundsätzlich verboten sind, kein den Unternehmen zustehendes Recht darstellt, sondern eine Befugnis, die den Behörden in Fällen eingeräumt wird, in denen mit den Beihilfen eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten, im gemeinsamen Interesse liegenden Ziele verfolgt wird und sie die in der einschlägigen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Daraus folgt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen zu gewähren; sie sind dazu aber nicht verpflichtet, sondern verfügen insoweit über einen Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C‑119/20, EU:C:2021:817, Rn. 56, vom 27. Januar 2022, Sātiņi-S, C‑234/20, EU:C:2022:56, Rn. 40 und 66, sowie vom 27. Januar 2022, Sātiņi-S, C‑238/20, EU:C:2022:57, Rn. 36).

    90

    Die Ausübung dieses Gestaltungsspielraums muss sich allerdings innerhalb der Grenzen der Verordnung bewegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C‑315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18) und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgen (vgl. entsprechend, hinsichtlich der Gewährung von Finanzierungen auf der Grundlage eines anderen Fonds der Union als des ELER, Urteil vom 27. Januar 2022, Zinātnes parks, C‑347/20, EU:C:2022:59, Rn. 61).

    91

    Schließlich kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Behandlung von Unternehmen in Schwierigkeiten durch die Verordnung Nr. 702/2014 als solche gegen das in Art. 17 der Charta garantierte Eigentumsrecht oder gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann.

    92

    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass das Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und dass seine Ausübung unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen Gegenstand einer durch ein von der Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigten Beschränkung sein kann, wie sie sich aus einer anhand der Richtlinien 92/43 oder 2009/147 zu Zwecken des Natur- und Umweltschutzes erlassenen nationalen Maßnahme ergibt, ohne dass die Person, deren Eigentum eine solche Beschränkung erfährt, in jedem Fall eine Entschädigung und speziell eine Förderung auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2022, Sātiņi-S, C‑234/20, EU:C:2022:56, Rn. 62 bis 66, und vom 27. Januar 2022, Sātiņi-S, C‑238/20, EU:C:2022:57, Rn. 32 bis 36). Sofern eine anhand der Richtlinien 92/43 oder 2009/147 zu Zwecken des Natur- und Umweltschutzes erlassene nationale Maßnahme allerdings bewirkt, dass der durch sie herbeigeführte Wertverlust des betreffenden Geländes einem Entzug des Eigentums gleichkommt, hat der Eigentümer, da es sich um einen Fall der Durchführung des Unionsrechts handelt, gemäß Art. 17 der Charta Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 85 und 86).

    93

    Zum anderen ist der Umstand, dass Unternehmen, deren Eigentumsrecht Gegenstand einer Beschränkung aufgrund einer anhand der Richtlinien 92/43 oder 2009/147 zu Zwecken des Natur- und Umweltschutzes erlassenen nationalen Maßnahme ist, Beihilfen gewährt werden können, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängt, je nachdem, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder nicht, dadurch gerechtfertigt, dass sich diese beiden Gruppen von Unternehmen hinsichtlich des Unionsrechts über staatliche Beihilfen in einer unterschiedlichen Situation befinden.

    94

    Befinden sich Unternehmen in wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, ist es nämlich gerechtfertigt, die Prüfung der Vereinbarkeit etwaiger ihnen zu gewährender Beihilfen mit dem Binnenmarkt von speziellen Voraussetzungen abhängig zu machen, die es ermöglichen, ihre Schwierigkeiten und deren mögliche Auswirkungen zu berücksichtigen (vgl. entsprechend, zur Unanwendbarkeit einer anderen Freistellungsverordnung als der Verordnung Nr. 702/2014 auf Unternehmen in Schwierigkeiten, Urteil vom 27. Januar 2022, Zinātnes parks, C‑347/20, EU:C:2022:59, Rn. 46 bis 49 und 57).

    95

    Die Unanwendbarkeit der in der Verordnung Nr. 702/2014 vorgesehenen Freistellung auf Unternehmen in Schwierigkeiten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unabhängig von ihrer in der vorstehenden Randnummer behandelten Angemessenheit geht sie nämlich nicht über das hinaus, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich ist, denn sie steht, wie oben in den Rn. 79 und 88 ausgeführt, der Gewährung einer Beihilfe für den Forstsektor oder einer Beihilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entgegen, sofern eine solche Beihilfe die Voraussetzungen erfüllt, die in den für die genannten Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen vorgesehen sind.

    96

    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 702/2014 dahin auszulegen ist, dass es ausgeschlossen ist, gemäß dieser Verordnung eine Förderung, die von einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne ihres Art. 2 Nr. 14 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1305/2013 wegen eines zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 in einem Waldstück geschaffenen Mikroschutzgebiets beantragt wurde, für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

    Kosten

    97

    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ist in Anbetracht insbesondere seines Abs. 6 dahin auszulegen, dass eine im Zusammenhang mit einem Mikroschutzgebiet, das in einem Waldstück zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten geschaffen wurde, beantragte Förderung in seinen Anwendungsbereich fällt.

     

    2.

    Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass es ausgeschlossen ist, gemäß dieser Verordnung eine Förderung, die von einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne ihres Art. 2 Nr. 14 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1305/2013 wegen eines zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/147 in einem Waldstück geschaffenen Mikroschutzgebiets beantragt wurde, für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

    Top