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Document 62021CC0068

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 5. Mai 2022.
    Iveco Orecchia SpA gegen APAM Esercizio SpA und Brescia Trasporti SpA.
    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kraftfahrzeuge – Richtlinie 2007/46/EG – Technische Spezifikationen – Angebot zur Lieferung von Ersatzteilen, die den Originalen einer bestimmten Marke gleichwertig sind – Fehlen eines Nachweises der Genehmigung – Erklärung der Gleichwertigkeit mit dem Original durch den Bieter – Begriff ‚Hersteller‘ – Nachweise – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/25/EU.
    Verbundene Rechtssachen C-68/21 und C-84/21.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:365

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

    vom 5. Mai 2022 ( 1 )

    Verbundene Rechtssachen C‑68/21 und C‑84/21

    Iveco Orecchia SpA

    gegen

    APAM Esercizio SpA (C‑68/21),

    Brescia Trasporti SpA (C‑84/21),

    weitere Verfahrensbeteiligte:

    Veneta Servizi International Srl unipersonale,

    Var Srl,

    Di Pinto & Dalessandro SpA,

    Bellizzi Srl

    (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/25/EU – Art. 60 und 62 – Technische Spezifikationen – Bauteile für Omnibusse der Marke Iveco oder gleichwertige Teile – Nachweis der Gleichwertigkeit – Richtlinie 2007/46/EG – Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Anhang IV – EG-Typgenehmigung – Bauteile – Notwendigkeit, dass Bauteile, die in einem der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte enthalten sind, über die EG-Typgenehmigung verfügen“

    1.

    In Italien schrieben zwei öffentliche Unternehmen, die in ihren jeweiligen Städten (Mantua und Brescia) für die Dienstleistung der Personenbeförderung im Nah- und Regionalverkehr verantwortlich sind, die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse aus. Bei den Ersatzteilen konnte es sich sowohl um Originalteile der Marke Iveco, von der die Fahrzeuge stammten, als auch um gleichwertige Teile handeln.

    2.

    Nach der Vergabe der Lieferverträge reichte eine Bieterin, die nicht ausgewählt worden war, zwei Klagen ein, in denen sie die Frage aufwarf, ob für „gleichwertige Ersatzteile“ eine EG-Typgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG ( 2 ) erforderlich sei.

    3.

    Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) möchte vor allem wissen, ob die Genehmigung für die Lieferung gleichwertiger Ersatzteile erforderlich ist, oder ob es genügt, dass mit dem Angebot eine Erklärung über die Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Original vorgelegt wird.

    I. Rechtlicher Rahmen: Unionsrecht

    A.   Richtlinie 2007/46

    4.

    Art. 1 („Gegenstand“) bestimmt:

    „Diese Richtlinie schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten; damit sollen ihre Zulassung, ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Gemeinschaft erleichtert werden.

    Diese Richtlinie enthält außerdem die Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden.

    Zur Durchführung dieser Richtlinie werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt; Anhang IV enthält eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte.“

    5.

    In Art. 2 („Geltungsbereich“) heißt es:

    „(1)   Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind.

    …“

    6.

    Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) sieht vor:

    „Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte – soweit dort nichts anderes bestimmt ist – bezeichnet der Ausdruck

    1.

    ‚Rechtsakt‘ eine Einzelrichtlinie, eine Einzelverordnung oder eine dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügte UN/ECE‑Regelung;

    2.

    ‚Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung‘ eine in Anhang IV Teil 1 aufgeführte Richtlinie oder Verordnung. Dieser Begriff erfasst auch deren Durchführungsrechtsakte;

    3.

    ‚Typgenehmigung‘ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

    4.

    ‚nationale Typgenehmigung‘ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats; die Gültigkeit einer solchen Genehmigung beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

    5.

    ‚EG-Typgenehmigung‘ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie und der in Anhang IV oder XI aufgeführten Rechtsakte entspricht;

    24.

    ‚Bauteil‘ eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht;

    …“

    7.

    In Art. 7 („Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten“) heißt es:

    „(1)   Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

    (2)   Dem Antrag ist die Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen festgelegt ist.

    …“

    8.

    Art. 10 („Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten“) bestimmt:

    „…

    (2)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine entsprechende EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.

    …“

    9.

    Art. 19 („EG-Typgenehmigungszeichen“) lautet:

    „(1)   Der Hersteller eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten, auch wenn sie Bestandteil von Systemen sind, mit dem in der betreffenden Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung vorgeschriebenen EG-Typgenehmigungszeichen.

    (2)   Ist kein EG-Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen sowie die Typennummer und/oder eine Identifizierungsnummer an.

    (3)   Das EG-Typgenehmigungszeichen muss dem in der Anlage des Anhangs VII wiedergegebenen Muster entsprechen.“

    10.

    Art. 28 („Verkauf und Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten“) schreibt vor:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte entsprechen und nach Artikel 19 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

    …“

    11.

    Art. 46 („Sanktionen“) sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte, anzuwenden sind, und ergreifen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen …“

    12.

    Anhang IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) besteht aus zwei Teilen: einer enthält die Aufstellung der „Rechtsakte“ (Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen), und der andere eine Definition der UN/ECE‑Regelungen (diejenigen, die „die Gemeinschaft als Vertragspartei des ‚Geänderten Übereinkommens von 1958‘ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG [des Rates vom 27. November 1997, ABl. 1997, L 346, S. 78] bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses … anerkannt“ hat) und sodann ihre Auflistung.

    B.   Richtlinie 2014/25/EU ( 3 )

    13.

    Art. 60 („Technische Spezifikationen“) bestimmt:

    „(1)   Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In den technischen Spezifikationen werden die für die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt.

    (2)   Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren garantieren und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

    (3)   Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren:

    a)

    in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und den Auftraggebern die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen;

    b)

    unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen und – in dieser Rangfolge – auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder – falls solche Normen und Spezifikationen fehlen – unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘ zu versehen;

    c)

    in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;

    d)

    unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale.

    (4)   Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Herstellung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Absatz 3 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Ein derartiger Verweis ist mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘ zu versehen.

    (5)   Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b genannten technischen Spezifikationen zu verweisen, so kann [er] ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von [ihm] herangezogenen technischen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot de[m] Auftraggebe[r] mit geeigneten Mitteln – einschließlich der in Artikel 62 genannten – nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.

    (6)   …

    Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln – einschließlich der in Artikel 62 genannten – nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Lieferung, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.“

    14.

    Art. 62 („Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise“) bestimmt:

    „(1)   Die Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den Anforderungen oder Kriterien gemäß den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung beizubringen.

    In Fällen, in denen die Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren sie auch Zertifikate anderer Konformitätsbewertungsstellen.

    (2)   Die Auftraggeber akzeptieren auch andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den fehlenden Zugang nicht zu verantworten hat und sofern er anhand dieser Nachweise belegt, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegten Anforderungen oder Kriterien erfüllen.

    …“

    II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    A.   Streitige Vergaben

    1. Rechtssache C‑68/21

    15.

    Die APAM Esercizio SpA, ein Unternehmen, das in Mantua (Italien) im Bereich der öffentlichen Personenbeförderung im Nah- und Regionalverkehr tätig ist, schrieb ( 4 ) ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Auftrags über zwei Jahre für „Iveco-Originalersatzteile oder gleichwertige Ersatzteile für Omnibusse“ (CIG 7602877C91) aus, dessen Wert auf 710000 Euro veranschlagt wurde.

    16.

    In Art. 5.1 („Typologie der Ersatzteile“) der Vergabeunterlagen wurde folgende Unterscheidung vorgenommen:

    „Ersatzteile, die für die Sicherheit des Fahrzeugs und den Schutz der Umwelt bestimmt sind“. Insoweit sollten „Bauteile, die mit dem Fahrzeug oder als unabhängige technische Einheiten Genehmigungsprüfungen unterzogen werden, nur als Originalbauteile oder nach nationalem Recht (Straßenverkehrsgesetz) und Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 98/14/EWG, Richtlinie 2007/46 und ihr Anhang IV) rechtmäßig genehmigte gleichwertige Bauteile geliefert werden“.

    „Originalersatzteile (oder Teile für die erste Montage)“.

    „Gleichwertige Ersatzteile“, die definiert wurden als „Ersatzteile (Bauteile, Ausrüstungen) gleichwertiger Qualität wie das Original oder zumindest Teile, die den für die Montage des Fahrzeugs verwendeten Komponenten qualitativ gleichwertig sind, die gemäß den technischen Spezifikationen und den Produktionsstandards des Herstellers des Originalersatzteils hergestellt wurden“.

    17.

    Weiter hieß es in diesem Artikel, dass „die genannten [gleichwertigen] Ersatzteile nach Unionsrecht und den geltenden Rechtsvorschriften von jedem Unternehmen hergestellt werden können, das jederzeit nach geltendem Recht (UNI‑CEI‑ENISO/IEC 17050) nachweisen kann, dass die hergestellten Ersatzteile qualitativ den für die Montage der jeweiligen Fahrzeuge verwendeten Originalteilen entsprechen“.

    18.

    In Art. 5.2 („Bescheinigungen und Erklärungen“) der Vergabeunterlagen wurde klargestellt, dass der Bieter „im Rahmen der Ausschreibung für ein vorgeschlagenes gleichwertiges Ersatzteil die Übereinstimmungsbescheinigung oder eine vom Hersteller oder der Genehmigungsbehörde oder einem Labor für zertifizierte Prüfungen nach Norm ISO 45000 ausgestellte spezifische Genehmigung des Ersatzteils vorlegen muss“.

    19.

    Art. 15 Buchst. d der Vergabeunterlagen („Verwaltungsunterlagen“) verlangte „für jedes vorgeschlagene gleichwertige Ersatzteil die geeigneten technischen Unterlagen zusammen mit: … Einem Genehmigungsbogen für das Produkt, sofern er vorgeschrieben ist, ausgestellt vom Hersteller des vorgeschlagenen gleichwertigen Ersatzteils; einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit des angebotenen Produkts in Bezug auf das entsprechende Originalprodukt (oder das für die erste Montage vorgesehene Produkt) in dem Sinne, dass es problemlos und ohne Anpassungen austauschbar ist, [in Bezug auf] das Ersatzteil der Gruppe oder des Systems, in das es eingebaut werden soll, und [in Bezug auf] Leistungsmerkmale, die eine regelmäßige Funktionalität und Sicherheit des Produkts innerhalb des Systems sowie eine identische Lebensdauer gewährleisten, ausgestellt vom Hersteller des vorgeschlagenen gleichwertigen Ersatzteils“.

    20.

    An dem Verfahren nahmen drei Unternehmen teil, darunter Iveco Orecchia und die Veneta Servizi International Srl unipersonale; an Letztere wurde der Vertrag vergeben.

    2. Rechtssache C‑84/21

    21.

    Die Brescia Trasporti SpA, ein Unternehmen, das in Brescia (Italien) im Bereich der öffentlichen Personenbeförderung im Nah- und Regionalverkehr tätig ist, schrieb ( 5 ) ein Vergabeverfahren aus, dessen Wert auf 2100000 Euro veranschlagt wurde und das „die Lieferung von Ersatzteilen für mit einem Iveco-Motor ausgestattete Omnibusse der Marke Iveco (CIG 7680570EDB)“ zum Gegenstand hatte.

    22.

    Art. 1 („Technische Definitionen“) des Dokuments, das die technischen Spezifikationen der Ausschreibung enthielt, sah drei Arten von Ersatzteilen vor: „Originalersatzteile“, „Originalersatzteile für die erste Montage“ und „gleichwertige Ersatzteile“.

    23.

    Nach Art. 1 Abs. 3 sind „Ersatzteile gleichwertiger Qualität, die dem Original gleichwertig sind, Teile, deren Qualität derjenigen der für die Montage des Fahrzeugs verwendeten Bauteilen, die gemäß den technischen Spezifikationen und den Produktionsstandards des Herstellers des Originalersatzteils hergestellt wurden, mindestens gleich ist“.

    24.

    Gemäß Art. 2 („Merkmale der zu liefernden Ersatzteile …“) desselben Dokuments musste der Bieter für jedes Ersatzteil angeben, ob er ein Originalersatzteil, ein Ersatzteil für die erste Montage oder ein gleichwertiges Ersatzteil liefern wollte.

    25.

    Nach Art. 3 („Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen sind“) war für die „qualitativ gleichwertigen Ersatzteile“ dem Angebot unter Androhung des Ausschlusses eine „Zertifizierung des Herstellers des Ersatzteils“ beizufügen, „die für jedes Ersatzteil bescheinigt,

    dass die Ersatzteile qualitativ so hochwertig sind, dass ihre Verwendung den Ruf des autorisierten Netzes nicht gefährden kann;

    sie mit den Originalersatzteilen vollständig austauschbar sind, … ohne dass es einer Anpassung des Ersatzteils, der Einheit oder Systems, in das es eingebaut werden muss, bedarf …“.

    26.

    In Art. 3 hieß es, dass „der Lieferant außerdem einen Genehmigungsbogen für das Produkt vorlegen muss, wenn er zwingend vorgeschrieben ist. Für die Bremsbeläge, die Bremsscheiben und die Trommeln hat der Lieferant neben den zuvor genannten Dokumenten die Bescheinigung über die gemeinschaftliche Zulassung nach ECE R90 vorzulegen“.

    27.

    An der Ausschreibung nahmen Iveco Orecchia und die VAR Srl teil; Letzterer wurde der Zuschlag erteilt.

    B.   Nationale Verfahren und Vorlagefrage

    28.

    Iveco Orecchia focht die beiden Entscheidungen vor dem Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia – sezione staccata di Brescia (Regionales Verwaltungsgericht für die Lombardei – Kammer Brescia) an und machte im Wesentlichen geltend,

    dass die erfolgreichen Bieter nicht durch eine Bescheinigung oder auf andere Weise die nach den Ausschreibungsunterlagen und den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderliche Typgenehmigung für die Bauteile nachgewiesen hätten,

    hilfsweise, dass die Ausschreibungsbedingungen rechtswidrig seien, wenn sie dahin ausgelegt würden, dass nicht, soweit erforderlich, ein von einer zuständigen Behörde ausgestellter Genehmigungsbogen oder jedenfalls ein Nachweis über das Vorliegen dieser Genehmigung vorgelegt werden müsse.

    29.

    Das Gericht des ersten Rechtszugs wies die beiden Klagen von Iveco Orecchia mit Urteilen vom 25. Juni 2019 und vom 26. August 2019 ab, gegen die das Unternehmen ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat) einlegte ( 6 ).

    30.

    Der Consiglio di Stato (Staatsrat) stellte Folgendes fest ( 7 ):

    Die Iveco-Originalersatzteile, die Gegenstand des Liefervertrags seien, würden gemeinsam mit dem Fahrzeug genehmigt.

    Der Verkauf von Ersatzteilen, die einer Genehmigung unterlägen, sei vor allem dann, wenn sie die Sicherheit der Fahrzeuge und die Umweltleistungen beeinträchtigen könnten, nur möglich, wenn sie von der Genehmigungsbehörde genehmigt und autorisiert worden seien.

    Anhang IV der Richtlinie 2007/46 enthalte die spezifische und detaillierte Liste der Bauteilkategorien, für die einschlägige und auch spezifische Rechtsvorschriften über ihre Genehmigung gälten.

    Nach den technischen Spezifikationen sei der Genehmigungsbogen vorzulegen, soweit er erforderlich sei ( 8 ).

    Angesichts dieser Umstände müsse geprüft werden, ob eine Genehmigung für die von einem Hersteller von Bauteilen gefertigten nicht originalen Bauteile erforderlich sei.

    Die anzuwendende Regelung, also die Richtlinie 2007/46 und die nationalen Umsetzungsvorschriften, schienen den Herstellern von Fahrzeugen (die das Fahrzeug in seiner Gesamtheit und damit automatisch auch die einzelnen Teile dieses Fahrzeugs genehmigen ließen), die gleichen Genehmigungspflichten aufzuerlegen wie den Herstellern von Bauteilen.

    Wenn demnach ein Teil oder ein Bauteil einem (in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 angeführten) Regelungsakt unterliege, könne es nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es zuvor genehmigt worden sei.

    Es ließe sich jedoch auch, wie die Rechtsmittelgegner geltend machten, die Ansicht vertreten, dass bei Angeboten über Ersatzteile, die unter die Typologie des genannten Anhangs IV fielen, durch andere Akteure als die Fahrzeughersteller nicht die gleichen technischen Dokumente zum Nachweis, dass sie den für die genehmigten Originalbauteile erforderlichen Tests unterzogen worden seien, verlangt werden dürften. Aus dieser Perspektive könne als Alternative zu diesen Unterlagen eine allgemeine Bescheinigung der Gleichwertigkeit ausreichen, in der die Übereinstimmung des Ersatzteils mit den in den Vergabeunterlagen vorgesehenen technischen Spezifikationen und die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Lösungen mit den dortigen Vorgaben festgestellt werde.

    31.

    Vor diesem Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf Wunsch des Gerichtshofs werde ich nur auf die erste Frage eingehen. Sie hat folgenden Wortlaut:

    Ist es mit dem Unionsrecht – und insbesondere mit den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG (Art. 10, 19 und 28 dieser Richtlinie) sowie mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Unparteilichkeit, des freien Wettbewerbs und der ordnungsgemäßen Verwaltung – vereinbar, dass es der Vergabestelle speziell in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Omnibusse im Wege eines öffentlichen Auftrags gestattet ist, Ersatzteile für ein bestimmtes Fahrzeug zu akzeptieren, die ein anderer Hersteller als der Fahrzeughersteller hergestellt hat und die daher nicht zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt wurden, die unter einen der in den technischen Vorschriften des Anhangs IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) dieser Richtlinie genannten Typen von Bauteilen fallen und die im Ausschreibungsverfahren ohne den Genehmigungsbogen und ohne Angabe über die tatsächliche Genehmigung, sondern unter der Annahme angeboten werden, dass die Genehmigung nicht erforderlich sei und deshalb eine Erklärung der Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Original durch den Bieter ausreiche?

    III. Verfahren vor dem Gerichtshof

    32.

    Die Vorabentscheidungsersuchen sind am 3. Februar 2021 bzw. am 11. Februar 2021 beim Gerichtshof eingegangen.

    33.

    Iveco Orecchia, die Brescia Trasporti SpA, die Var Srl, die Veneta Servizi International Srl unipersonale, die Di Pinto & Dalessandro SpA, die APAM Esercizio SpA, die italienische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der Di Pinto & Dalessandro SpA haben sie alle an der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2022 teilgenommen.

    IV. Würdigung

    A.   Vorbemerkung

    34.

    Zwar fragt das vorlegende Gericht ausschließlich nach der Auslegung der Art. 10, 19 und 28 der Richtlinie 2007/46, aber es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es in den Rechtsstreitigkeiten um Lieferverträge geht, für die der Zuschlag in einem Verfahren erteilt wurde, das den Vorschriften der Richtlinie 2014/25 unterliegt.

    35.

    Wie die Kommission feststellt und in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, sind die in Rede stehenden Vergaben durch zwei Einrichtungen erfolgt, die im Bereich der Personenbeförderung im Nah- und Regionalverkehr tätig sind, der in der Richtlinie 2014/25 geregelt ist.

    36.

    Sowohl in den Vorlageentscheidungen als auch in einigen schriftlichen Erklärungen wird die Richtlinie 2014/24/EU ( 9 ) angeführt. Ich glaube aber nicht, dass sie die geeignete Referenznorm ist.

    37.

    Die ausgeschriebenen Aufträge in diesen Rechtssachen hatte, wie gesagt, die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse im Rahmen des öffentlichen Verkehrsdiensts zum Gegenstand. Solche Aufträge fallen unter die Richtlinie 2014/25, denn sie dienen der „Bereitstellung oder [dem] Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per … Bus …“ im Sinne ihres Art. 11.

    38.

    Verkehrsleistungen sind nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25 ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich erfasst.

    39.

    Die hier einschlägigen Artikel der Richtlinie 2014/25 (Art. 60 und Art. 62) sind jedenfalls äquivalent mit ihren Entsprechungen der Richtlinie 2014/24 (Art. 42 und Art. 44).

    B.   Erste Vorlagefrage

    40.

    Die Zweifel des Consiglio di Stato (Staatsrat) sind genau konturiert: Er möchte wissen, ob ein öffentlicher Auftraggeber Ersatzteile für Omnibusse akzeptieren kann, wenn – kumulativ –

    Diese Bauteile einer der Kategorien des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46 entsprechen.

    Sie von einem anderen Hersteller gefertigt worden sind als dem, der den Omnibus gebaut hat, sie also nicht zusammen mit dem Bus genehmigt worden sind.

    Ihnen kein Genehmigungsbogen oder ein anderer Hinweis auf ihre wirksame Genehmigung beigefügt ist, unter der Prämisse, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist und eine von dem Bieter selbst abgegebene Erklärung der Gleichwertigkeit (mit dem Originalbauteil) ausreicht.

    41.

    Zur Beantwortung dieser Frage werde ich zuerst die Unionsvorschriften über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für solche Fahrzeuge prüfen. Danach werde ich auf die Unterschiede zwischen der Genehmigung und der Gleichwertigkeit eingehen, um schließlich die Auswirkungen der Richtlinie 2014/25 auf die vorliegenden Rechtssachen darzustellen.

    1. Genehmigung von Fahrzeugen und ihren Bauteilen

    42.

    Mit der Richtlinie 2007/46 sollen „die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht“ ( 10 ).

    43.

    Art. 1 der Richtlinie 2007/46 nimmt im Rahmen der Definition ihres Gegenstands Bezug auf die Errichtung eines „harmonisierten [Rahmens] mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung“ nicht nur der in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge, sondern auch der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten.

    44.

    In demselben Rahmen werden „… die Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden“, aufgestellt.

    45.

    Durch die Richtlinie 2007/46 wird der Begriff „Typgenehmigung“ ( 11 ) eingeführt, der sich von der Einzelgenehmigung unterscheidet. Die Typgenehmigung kann sowohl eine „nationale Typgenehmigung“, deren Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist, als auch eine „EG-Typgenehmigung“ sein. Letztgenannte bescheinigt die Beachtung der „einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen [der] Richtlinie und der in Anhang IV oder XI aufgeführten Rechtsakte“ ( 12 ).

    46.

    Die Vorlagefrage betrifft, worauf ich bereits hingewiesen habe, lediglich die Kategorien von Bauteilen ( 13 ), die in den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakten ( 14 ) enthalten sind.

    47.

    Die EG-Typgenehmigung der Bauteile kann entweder gemeinsam mit dem Neufahrzeug oder davon unabhängig erteilt werden ( 15 ). Nach Art. 3 Nr. 24 der Richtlinie 2007/46 kann für ein Bauteil, das Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll, unabhängig von diesem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden.

    48.

    Die EG-Typgenehmigung für selbstständige Bauteile erfolgt nach einem Verfahren, das in Art. 7 der Richtlinie 2007/46 geregelt ist, und dessen spezifische Bestimmungen in Art. 10 niedergelegt sind. Gemäß Art. 10 Abs. 2 erteilen „[d]ie Mitgliedstaaten … eine entsprechende EG-Typgenehmigung für ein Bauteil …, das … den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht“.

    49.

    Aus Art. 10 Abs. 2, Art. 19 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46 geht, wenn auch nicht mit der Klarheit, die wünschenswert wäre, hervor, dass die in Anhang IV aufgeführten Bauteile des Fahrzeugs grundsätzlich genehmigt werden müssen.

    50.

    Es ist in der Tat beachtenswert, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46 nur den Verkauf oder die Inbetriebnahme von genehmigten Bauteilen gestatten können. Darunter sind solche zu verstehen, „die den Anforderungen der einschlägigen [in Anhang IV aufgeführten] Rechtsakte entsprechen und nach Artikel 19 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind“.

    51.

    Das Instrument, das die Richtlinie 2007/46 für die Feststellung gewählt hat, ob die Bauteile (original oder nicht original) eines Fahrzeugs den technischen Anforderungen der Rechtsakte des Anhangs IV entsprechen, ist gerade die Genehmigung, und kein anderes. Meines Erachtens ist dies die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie, der im Licht der Rechtsakte, auf die ihr Anhang IV verweist, der Vorzug zu geben ist.

    52.

    Es kann allerdings dazu kommen (VAR hat darauf in ihren schriftlichen Erklärungen hingewiesen, und die Kommission und die italienische Regierung haben dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt), dass dieselben Rechtsakte bestimmte Bauteile konkret von der vorgeschriebenen Genehmigung befreien. In diesem Fall wäre es nicht zwingend vorgeschrieben, den Genehmigungsbogen beizubringen, der für die übrigen in Anhang IV aufgelisteten Bauteile unabdingbar bleibt.

    53.

    Diesen Fall regelt Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46: „Ist kein EG-Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller [des Bauteils] mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen sowie die Typennummer und/oder eine Identifizierungsnummer an.“

    54.

    Mit Ausnahme dieses Falles können Bauteile, die in einem der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakte geregelt sind, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht zuvor die EG-Typengenehmigung erhalten haben. Ich betone, dass ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme ohne sie nicht zugelassen werden.

    55.

    Diese Anforderung knüpft an zwingende Gründe der Sicherheit des Fahrzeugverkehrs an, in deren Sinne die Genehmigung der (nicht aller) Ersatzteile verlangt wird ( 16 ). Die EG-Typgenehmigung wird damit zu einer Vorbedingung für die Eignung, die nicht nur Auswirkungen auf das Inverkehrbringen im Wege der öffentlichen Auftragsvergabe, sondern auf jede Art der Markteinführung hat.

    56.

    Ob die Bauteile vom Markeninhaber oder einem Ersatzteilhersteller hergestellt werden, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass sie in ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug eingebaut werden. Von einer Diskriminierung zulasten der Hersteller von gleichwertigen Ersatzteilen kann mithin nicht die Rede sein: Handelt es sich um Bauteile, die einer EG-Typengenehmigung unterliegen, gilt für gleichwertige wie für originale Bauteile die gleiche Regelung ( 17 ).

    57.

    Von dieser Prämisse ausgehend ist in Beantwortung des ersten Teils der ersten Vorlagefrage festzustellen:

    Ein öffentlicher Auftraggeber kann Ersatzteile, die von den in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten erfasst sind, grundsätzlich nicht ohne Typgenehmigung akzeptieren, wenn sie nach diesen Rechtsakten der Genehmigung bedürfen.

    Das vorlegende Gericht hat anhand der konkreten Bauteile, die Gegenstand der Ausschreibung waren, zu klären, ob sie nach den genannten Rechtsakten einer Genehmigung bedurften.

    2. Genehmigung und Gleichwertigkeit

    58.

    Mit dem zweiten Teil der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im genannten Fall eine vom Bieter abgegebene Erklärung der Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Original ausreicht.

    59.

    Die Begriffe „Genehmigung“ und „Gleichwertigkeit“ haben ihre eigene, nicht übereinstimmende Bedeutung:

    Die Genehmigung ist eine Überwachungstechnik, ausgeführt von einer Behörde, einer Einrichtung oder einer unter ihrer Federführung stehenden Stelle, mit der bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug (oder im vorliegenden Fall seine Bauteile) bestimmten Rechtsvorschriften und bestimmten technischen Anforderungen entspricht.

    Die (Erklärung der) Gleichwertigkeit beschränkt sich auf den objektiven Vergleich bestimmter Produkte, unabhängig davon, ob sie zuvor genehmigt worden sind oder nicht.

    60.

    Wie ich bereits ausgeführt habe, ist die Genehmigung eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugbauteilen, die präzise technische Spezifikationen einhalten müssen. Sie beruht auf zwingenden Sicherheitsanforderungen, die bei der Benutzung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unabdingbar sind.

    61.

    Die Gleichwertigkeit (in diesem Fall von die gleiche Funktion erfüllenden Ersatzteilen verschiedener Hersteller) stellt eher auf die – ähnlichen oder unterschiedlichen – Merkmale der miteinander verglichenen Produkte ab.

    62.

    Die Nachweise der einen oder anderen Bedingung sind nicht gegeneinander austauschbar. Ein genehmigtes Bauteil ist möglicherweise nicht gleichwertig mit dem, das der öffentliche Auftraggeber verlangt, und umgekehrt kann ein nicht genehmigtes Bauteil mit den Originalen, die in den technischen Spezifikationen der Ausschreibung vorgesehen sind, materiell gleichwertig sein.

    63.

    Wenn zwei Ersatzteile, von denen eines genehmigt ist und das andere nicht, qualitativ gleichwertig und austauschbar sind, könnte man denken, dass dies daran liegt, dass beide den technischen Anforderungen der Genehmigungskontrolle genügen. Ich glaube jedoch nicht, dass die Richtlinie 2007/46 diese Annahme zulässt. Wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Umweltschutz auf dem Spiel stehen, bedarf es für jeden Prototyp einer Kontrolle durch einen Dritten (die Behörde bzw. die Einrichtung, die im Rahmen von Verfahren und anhand spezifischer Nachweise die Genehmigung erteilt), es sei denn, dies wird in einem Rechtsakt für nicht erforderlich angesehen.

    64.

    Ich glaube nicht, dass die Ersatzteile von der Kontrolle der Genehmigung befreit sind (und ausschließlich der Erklärung der Gleichwertigkeit unterliegen), nur, weil sie in ein bereits gebrauchtes Fahrzeug eingebaut werden sollen. Dass sie dafür bestimmt sind, (definitionsgemäß a posteriori) in ihm eingebaut zu werden, macht sie nicht automatisch sicherer, wie offenbar die eine oder andere Streitpartei meint.

    65.

    Die Klauseln, die die beiden streitigen Vergaben in diesen Rechtsstreitigkeiten regelten, folgten diesem Kriterium: Für gleichwertige genehmigungspflichtige Ersatzteile musste der Bieter unter Androhung des Ausschlusses seines Gebots den Genehmigungsbogen vorlegen.

    66.

    Daher kann für diesen spezifischen Ersatzteiltyp eine bloße einseitige Erklärung des Bieters, in der die Gleichwertigkeit der Ersatzteile mit den Originalbauteilen bezeugt wird, nicht als Alternative zur Vorlage der Genehmigungsbögen akzeptiert werden.

    67.

    Für die Ersatzteile, die einer Genehmigung bedürfen, reicht eine Erklärung der Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Original durch den Bieter daher nicht aus.

    68.

    Es bleibt noch zu prüfen, ob diese Auslegung der Richtlinie 2007/46 mit den Grundsätzen und den Bestimmungen der Richtlinie 2014/25 vereinbar ist.

    3. Relevanz der Richtlinie 2014/25

    69.

    Die öffentlichen Auftraggeber müssen in den von ihnen veröffentlichten Vergabeunterlagen die Eigenschaften der Werke, Dienstleistungen oder Lieferungen festlegen, die sie im Rahmen von Vergabeverfahren erwerben möchten. Zu diesen Eigenschaften können „technische Spezifikationen“ der fraglichen Produkte oder Dienstleistungen gehören.

    70.

    Wie ich früher ausgeführt habe, „[kann e]ine einseitige Beschreibung solcher technischen Spezifikationen … mindestens eine wichtige ‚Eintrittsbarriere‘ für bestimmte Bieter darstellen und in besonders schwerwiegenden Fällen (sogar in betrügerischer Weise) die endgültige Wahl des Zuschlagsempfängers vorherbestimmen, wenn Eigenschaften von Produkten oder Dienstleistungen festgelegt werden, die nur er anzubieten vermag“ ( 18 ).

    71.

    Das Anliegen, unlautere Praktiken zu verhindern, und das Ziel, es zu „erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen“, haben den Unionsgesetzgeber dazu veranlasst, in diesem Bereich Rechtsvorschriften zu erlassen, die es ermöglichen, „Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen, Normen und technischen Spezifikationen auf dem Markt widerspiegeln, einschließlich solcher, die auf der Grundlage von Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus und der Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erstellt wurden“ ( 19 ).

    72.

    Dieses Bestreben kommt in Art. 60 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25 zum Ausdruck: „Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren garantieren und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern“.

    73.

    Daher sollen in der Regel „technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer gewöhnlich angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen“ ( 20 ).

    74.

    Allerdings darf nach Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie 2014/25 ausnahmsweise „auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Herstellung verwiesen werden“. Diese Möglichkeit, durch die bestimmte Hersteller privilegiert werden, wird jedoch durch die Vorgabe abgemildert, dass der Verweis immer mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist ( 21 ).

    75.

    Es steht mit den Grundsätzen des Art. 60 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25 im Einklang, dass Abs. 5 dieses Artikels und Art. 62 Abs. 2 offen und flexibel regeln, dass es im Rahmen des Nachweises der Gleichwertigkeit der Ersatzteile möglich ist, die Erfüllung der technischen Spezifikationen nachzuweisen, „was bedeutet, dass alle geeigneten Mittel verwendet werden dürfen“ ( 22 ).

    76.

    In den vorliegenden Rechtssachen war Gegenstand der Aufträge die Lieferung von Ersatzteilen, bei denen es sich sowohl um Iveco-Originalteile als auch gleichwertige Ersatzteile handeln konnte. Sofern es sich um dem Genehmigungserfordernis unterliegende Ersatzteile handelte, war der Genehmigungsbogen allerdings nicht verzichtbar, denn ohne ihn konnte der Bieter diese Ersatzteile (unabhängig davon, ob es sich um Originalteile handelte oder nicht) nicht anbieten, da es an einer unabdingbaren Voraussetzung für ihr Inverkehrbringen fehlte.

    77.

    Die Richtlinie 2014/25 regelt den Nachweis der technischen Spezifikationen, ohne dabei auf die Genehmigung der zu liefernden Gegenstände Bezug zu nehmen. Es ist logisch, dass das so ist, denn das Genehmigungserfordernis hängt von der Art der Lieferung, die erworben werden soll ( 23 ), ab, und die von dieser Richtlinie betroffenen Sektoren sind sehr heterogen.

    78.

    Allerdings kann die Richtlinie 2014/25, so sehr sie auch vom Ziel einer weiteren Öffnung des öffentlichen Auftragswesens für den Wettbewerb getragen sein mag, nicht von den zwingenden Anforderungen absehen, die ihr andere unionsrechtliche Vorschriften vorgeben.

    79.

    Dies ist im 56. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/25 anerkannt: „Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen, die zum Schutz der … Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung pflanzlichen Lebens notwendig sind, oder von sonstigen Umweltschutzmaßnahmen … entgegenstehen“.

    80.

    Die Richtlinie 2014/25 soll also der Anwendung der Richtlinie 2007/46 „nicht entgegenstehen“, soweit letztere „… auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen“ ( 24 ) soll. Da die Richtlinie 2007/46 gerade mit Blick auf diese Ziele die Genehmigung bestimmter Fahrzeugersatzteile vorschreibt, wird dieses Erfordernis unabdingbar und kann nicht unter Berufung auf die Richtlinie 2014/25 umgangen werden.

    81.

    Die Kommission führt aus ( 25 ), dass das gleiche Kriterium anderen Regeln über die Funktionsweise des Binnenmarkts zugrunde liege, mit denen der Unionsgesetzgeber den Vorrang der lex specialis (wie beispielsweise der Regelung über den Verkehr von Kraftfahrzeugen) gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über den freien Warenverkehr unterstrichen habe.

    82.

    Die Genehmigungspflicht für Ersatzteile ist jedenfalls mit der Öffnung des öffentlichen Vergabewesens für den Wettbewerb nicht unvereinbar. Zu ihrem Schutz erleichtert Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46 den Wettbewerbern des Fahrzeugherstellers den Zugang zur Herstellung von selbstständigen Bauteilen. Der Fahrzeughersteller muss ihnen die einschlägigen Angaben „gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen … benötigt werden“.

    V. Ergebnis

    83.

    Angesichts des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) wie folgt zu beantworten:

    Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sind dahin auszulegen, dass bei einer Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags über die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Transportdienst bestimmt sind, bei der Angebote über gleichwertige Ersatzteile zugelassen werden, die nach einem der in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführten Rechtsakte genehmigungspflichtig sind, die Bieter den EG-Genehmigungsbogen beibringen müssen und es für diese Zwecke nicht ausreicht, dass sie lediglich eine Erklärung über die Gleichwertigkeit vorlegen.


    ( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

    ( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1). Sie ist durch die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46 (ABl. 2018, L 151, S. 1) ersetzt worden. Die Verordnung 2018/858 ist auf die vorliegenden Verfahren zeitlich nicht anwendbar.

    ( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243).

    ( 4 ) Die Bekanntmachung wurde am 21. August 2018 im Supplement zum Amtsblatt, das dem europäischen Vergabewesen gewidmet ist, veröffentlicht (Referenz 2018/S 159-365946).

    ( 5 ) Die Bekanntmachung wurde am 13. November 2018 im Supplement zum Amtsblatt, das dem europäischen Vergabewesen gewidmet ist, veröffentlicht (Referenz 2018/S 218-500319).

    ( 6 ) Im Urteil vom 26. August 2019 wies das Gericht des ersten Rechtszugs den ersten Klagegrund der Klage von Iveco Orecchia u. a. zurück, weil sie nicht spezifisch angegeben habe, welche der von der Brescia Trasporti SpA angebotenen Ersatzteile über einen Genehmigungsbogen verfügen müssten.

    ( 7 ) Abschnitte VIII.1, VIII.2 und VIII.4 der beiden Vorlageentscheidungen.

    ( 8 ) Nach der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑84/21 wurde „in der streitigen Ausschreibung in den technischen Spezifikationen, soweit erforderlich, der Genehmigungsbogen verlangt, und bezüglich der gleichwertigen Bremsscheiben und Bremstrommeln ausdrücklich auf Art. 34 der Richtlinie 2007/46 verwiesen (der wiederum auf die für die Zwecke der EG-Genehmigung vorgeschriebenen UN/ECE‑Regelungen verweist)“.

    ( 9 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

    ( 10 ) Zweiter Erwägungsgrund.

    ( 11 )

    ( 12 ) Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46.

    ( 13 ) Außen vor bleiben demnach Systeme und selbstständige technische Einheiten.

    ( 14 ) Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2007/46 definiert „Rechtsakt“ als „eine Einzelrichtlinie, eine Einzelverordnung oder eine dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügte UN/ECE [Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa]-Regelung“ ([die] die Gemeinschaft als Vertragspartei des ‚Geänderten Übereinkommens von 1958‘ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG … anerkannt [hat]“ [Anhang IV Titel II der Rahmenrichtlinie]). Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46 sind „UN/ECE‑Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist und die in Anhang IV Teil I … aufgeführt sind, … zu den gleichen Bedingungen wie die Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Bestandteil der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge“.

    ( 15 ) In den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten werden die Ersatzteile des Omnibusses nicht gemeinsam mit dem Fahrzeug genehmigt, sondern unabhängig von ihm.

    ( 16 ) Deshalb müssen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46 die Mitgliedstaaten „die Sanktionen [festlegen], die bei Verstößen gegen diese Richtlinie … und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte … anzuwenden sind, und … alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen [ergreifen]“.

    ( 17 ) In ihren schriftlichen Erklärungen (S. 15 des italienischen Originals) stellt VAR klar, dass sie „niemals die Ansicht vertreten ha[be], dass … die Genehmigung eines Ersatzteils, das einem Bauteil, das zwingend einer Genehmigung unterlieg[e], ‚nicht erforderlich sei‘, oder die Genehmigung in einem solchen Fall durch eine ‚vom Bieter vorgelegte Erklärung der Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Original‘ ersetzt werden könne“.

    ( 18 ) Schlussanträge in der Rechtssache VAR und ATM (C‑14/17, EU:C:2018:135, Nr. 2).

    ( 19 ) 83. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/25.

    ( 20 ) Ebd.

    ( 21 ) In den Nrn. 33 ff. der Schlussanträge in der Rechtssache VAR und ATM (C‑14/17, EU:C:2018:135) habe ich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur „Aufnahme von technischen Spezifikationen, die auf eine bestimmte Marke verweisen, in öffentliche Aufträge oder die Auftragsunterlagen“ eingehender untersucht.

    ( 22 ) Urteil vom 12. Juli 2018, VAR und ATM (C‑14/17, EU:C:2018:568, Rn. 33).

    ( 23 ) Bei vielen Lieferverträgen dürfte es keine Unionsvorschriften geben, die die Genehmigung der Produkte regeln. In den vorliegenden Rechtssachen hingegen gelten, da Ersatzteile für Fahrzeuge ausgeschrieben wurden, die Gegenstand eines harmonisierten Rahmens sind, strenge Vorschriften, die die Genehmigung vorsehen, sofern nicht der entsprechende Rechtsakt in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 einige von der Genehmigungsbedürftigkeit ausnimmt.

    ( 24 ) Dritter Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/46.

    ( 25 ) Rn. 42 und Fn. 37 ihrer schriftlichen Erklärungen, in der sie den fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. 2008, L 218, S. 30) zitiert. Nach diesem Erwägungsgrund sollte „[d]er durch diese Verordnung geschaffene Rahmen für die Marktüberwachung … bestehende Vorschriften in Harmonisierungsrechtsakten der Gemeinschaft über die Marktüberwachung und deren Durchsetzung, ergänzen und stärken. In Übereinstimmung mit dem ‚Lex-specialis‘-Grundsatz sollte die vorliegende Verordnung jedoch nur insoweit Anwendung finden, als es in anderen – bestehenden oder zukünftigen – Harmonisierungsrechtsakten der Gemeinschaft keine speziellen Vorschriften gibt, die in Ziel, Art und Wirkung mit der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen. Beispiele lassen sich in folgenden Bereichen finden: Drogenausgangsstoffe, Medizinprodukte, Human- und Tierarzneimittel, Kraftfahrzeuge und Luftfahrt. Die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten daher in den Bereichen, die durch solche speziellen Bestimmungen abgedeckt sind, nicht zur Anwendung kommen“ (Hervorhebung nur hier).

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