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Document 62021CA0590

Rechtssache C-590/21, Charles Taylor Adjusting: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. September 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — Charles Taylor Adjusting Ltd, FD/Starlight Shipping Co., Overseas Marine Enterprises Inc. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EG] Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung in einem Mitgliedstaat von Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat – Art. 34 – Versagungsgründe – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Europäischen Union und gegen die nationale öffentliche Ordnung – Begriff „öffentliche Ordnung“ – Gegenseitiges Vertrauen – „Quasi-Prozessführungsverbote“ – Entscheidungen, die die Wahrnehmung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz oder die Fortsetzung der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats betriebenen Verfahren verhindern)

ABl. C, C/2023/187, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/187/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/187/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/187

23.10.2023

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. September 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — Charles Taylor Adjusting Ltd, FD/Starlight Shipping Co., Overseas Marine Enterprises Inc.

(Rechtssache C-590/21 (1), Charles Taylor Adjusting)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung in einem Mitgliedstaat von Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat - Art. 34 - Versagungsgründe - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Europäischen Union und gegen die nationale öffentliche Ordnung - Begriff „öffentliche Ordnung“ - Gegenseitiges Vertrauen - „Quasi-Prozessführungsverbote“ - Entscheidungen, die die Wahrnehmung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz oder die Fortsetzung der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats betriebenen Verfahren verhindern)

(C/2023/187)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Areios Pagos

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Charles Taylor Adjusting Ltd, FD

Beklagte: Starlight Shipping Co., Overseas Marine Enterprises Inc.

Tenor

Art. 34 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass

ein Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung versagen kann, wenn diese Entscheidung insofern die Fortsetzung eines bei einem anderen Gericht des ersten Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens erschwert, als sie einer der Parteien eine vorläufige finanzielle Entschädigung für die Kosten zuspricht, die ihr durch das Betreiben des in Rede stehenden Verfahrens entstehen, und zwar mit der Begründung, dass zum einen der Gegenstand dieses Verfahrens von einem Vergleich erfasst werde, der ordnungsgemäß geschlossen und von demjenigen Gericht des Mitgliedstaats, das die fragliche Entscheidung erlassen habe, gebilligt worden sei, und dass zum anderen das Gericht des ersten Mitgliedstaats, bei dem das streitige Verfahren eingeleitet worden sei, in Ansehung einer ausschließlichen Gerichtsstandsklausel nicht zuständig sei.


(1)   ABl. C 37 vom 24.1.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/187/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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