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Document 62021CA0555

Rechtssache C-555/21: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — UniCredit Bank Austria AG/Verein für Konsumenteninformation (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art. 25 Abs. 1 – Vorzeitige Rückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet – Art. 4 Nr. 13 – Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ – Laufzeitunabhängige Kosten)

ABl. C 112 vom 27.3.2023, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — UniCredit Bank Austria AG/Verein für Konsumenteninformation

(Rechtssache C-555/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2014/17/EU - Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher - Art. 25 Abs. 1 - Vorzeitige Rückzahlung - Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet - Art. 4 Nr. 13 - Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ - Laufzeitunabhängige Kosten)

(2023/C 112/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UniCredit Bank Austria AG

Beklagter: Verein für Konsumenteninformation

Tenor

Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 513 vom 20.12.2021.


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