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Document 62021CA0484

Rechtssache C-484/21, Caixabank [Verjährungsfrist]: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. April 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona – Spanien) – F C C, M A B/Caixabank SA, vormals Bankia SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensvertrag – Klausel, wonach der Verbraucher die mit dem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen hat – Rechtskräftige Gerichtsentscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt und diese für nichtig erklärt wird – Klage auf Rückerstattung der aufgrund der missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge – Beginn der Verjährungsfrist)

ABl. C, C/2024/3563, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3563/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3563/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/3563

17.6.2024

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. April 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona – Spanien) – F C C, M A B/Caixabank SA, vormals Bankia SA

(Rechtssache C-484/21  (1) , Caixabank [Verjährungsfrist])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Klausel, wonach der Verbraucher die mit dem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen hat - Rechtskräftige Gerichtsentscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt und diese für nichtig erklärt wird - Klage auf Rückerstattung der aufgrund der missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge - Beginn der Verjährungsfrist)

(C/2024/3563)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F C C, M A B

Beklagte: Caixabank SA, vormals Bankia SA

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz

sind dahin auszulegen, dass

sie dem entgegenstehen, dass die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung von Kosten, die der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einem Gewerbetreibenden aufgrund einer Vertragsklausel gezahlt hat, deren Missbräuchlichkeit nach der Zahlung dieser Kosten durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, am Tag dieser Zahlung zu laufen beginnt, unabhängig von der Frage, ob der Verbraucher bei dieser Zahlung von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben konnte, oder bevor die Nichtigkeit dieser Klausel durch diese Entscheidung festgestellt wurde.

2.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

sind dahin auszulegen, dass

sie dem entgegenstehen, dass die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung von Kosten, die der Verbraucher aufgrund einer Klausel in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag gezahlt hat, deren Missbräuchlichkeit durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, an dem Tag zu laufen beginnt, an dem das oberste nationale Gericht zuvor in einer getrennten Rechtssache ein Urteil erlassen hat, das eine Standardklausel für missbräuchlich erklärt, die derjenigen des in Rede stehenden Vertrags entspricht.


(1)   ABl. C 213 vom 30.5.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3563/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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