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Document 62021CA0241

    Rechtssache C-241/21: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — I. L./Politsei- ja Piirivalveamet (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 15 Abs. 1 – Inhaftnahme – Haftgründe – Allgemeines Kriterium der Gefahr einer Beeinträchtigung der wirksamen Durchführung der Abschiebung – Gefahr der Begehung einer Straftat – Folgen der Aufklärung und Ahndung einer Straftat – Beeinträchtigung des Abschiebungsverfahrens – Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Beschränkung des Grundrechts auf Freiheit – Erfordernis einer Rechtsgrundlage – Erfordernisse der Klarheit, der Vorhersehbarkeit und der Zugänglichkeit – Schutz vor Willkür)

    ABl. C 451 vom 28.11.2022, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 451/2


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — I. L./Politsei- ja Piirivalveamet

    (Rechtssache C-241/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 15 Abs. 1 - Inhaftnahme - Haftgründe - Allgemeines Kriterium der Gefahr einer Beeinträchtigung der wirksamen Durchführung der Abschiebung - Gefahr der Begehung einer Straftat - Folgen der Aufklärung und Ahndung einer Straftat - Beeinträchtigung des Abschiebungsverfahrens - Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beschränkung des Grundrechts auf Freiheit - Erfordernis einer Rechtsgrundlage - Erfordernisse der Klarheit, der Vorhersehbarkeit und der Zugänglichkeit - Schutz vor Willkür)

    (2022/C 451/02)

    Verfahrenssprache: Estnisch

    Vorlegendes Gericht

    Riigikohus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: I. L.

    Beklagte: Politsei- ja Piirivalveamet

    Tenor

    Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

    ist dahin auszulegen, dass

    er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen allein auf der Grundlage eines allgemeinen Kriteriums der Gefahr einer Beeinträchtigung der wirksamen Durchführung der Abschiebung anzuordnen, ohne dass einer der durch die Gesetzgebung zur Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht spezifisch geregelten und klar definierten Haftgründe vorliegt.


    (1)  ABl. C 242 vom 21.6.2021.


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