Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021CA0122

    Rechtssache C-122/21: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Get Fresh Cosmetics Limited/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 87/357/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Geltungsbereich – Nichtlebensmittel, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können – Begriff – Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals – Vermutung der Gefährlichkeit – Fehlen – Beweis)

    ABl. C 284 vom 25.7.2022, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 284/10


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Get Fresh Cosmetics Limited/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

    (Rechtssache C-122/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 87/357/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Geltungsbereich - Nichtlebensmittel, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können - Begriff - Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals - Vermutung der Gefährlichkeit - Fehlen - Beweis)

    (2022/C 284/09)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Get Fresh Cosmetics Limited

    Beklagte: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

    Beteiligter: V. U.

    Tenor

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, durch objektive und belegte Daten nachzuweisen, dass es mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden sein kann, wenn Erzeugnisse zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden. Die zuständigen nationalen Behörden müssen jedoch im Einzelfall prüfen, ob ein Erzeugnis die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, und begründen, warum dies der Fall ist.


    (1)  ABl. C 182 vom 10.5.2021.


    Top