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Document 62020TN0714

    Rechtssache T-714/20: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2020 — OL/Rat

    ABl. C 44 vom 8.2.2021, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 44/50


    Klage, eingereicht am 3. Dezember 2020 — OL/Rat

    (Rechtssache T-714/20)

    (2021/C 44/73)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger: OL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, J. Iriarte Ángel und E. Delage González)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in seiner geltenden Fassung für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft oder beeinträchtigen kann,

    die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in ihrer geltenden Fassung für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft oder beeinträchtigen kann.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

    1.

    Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, auf den die angefochtenen Beschränkungen zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung gestützt worden seien, da sie, was den Kläger betreffe, verlängert worden seien, und es dafür keine sachliche Grundlage und keine echten Beweise gebe.

    2.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die angefochtenen Vorschriften in Bezug auf den Kläger nicht ordnungsgemäß begründet worden seien, was ihn daran hindere, sich angemessen zu verteidigen.

    3.

    Verstoß gegen das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung, da die angeblichen Erklärungen, Aufforderungen und Äußerungen, die ihm zugeschrieben würden, unter dieses Menschenrecht fielen.

    4.

    Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Begründung der Rechtsakte, Fehlen einer echten faktischen Grundlage der vom Rat angeführten Gründe und Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Verteidigungs- und das Eigentumsrecht, weil die Pflicht, konkrete Beweise vorzulegen, und die Begründungspflicht zum Zeitpunkt der Verlängerung der Vorschriften nicht beachtet worden seien, was sich auf die übrigen Rechte auswirke.

    5.

    Verstoß gegen das Eigentumsrecht in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da dieses Recht eingeschränkt worden sei und diese Einschränkung zudem unverhältnismäßig sei.

    6.

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Wettbewerbsposition der Klägerin beeinträchtigt worden sei, ohne dass es hierfür Gründe gebe.

    7.

    Ermessensmissbrauch, da es objektive, eindeutige und übereinstimmende Anzeichen dafür gebe, dass der Rat bei Verhängung und Verlängerung der Sanktionsmaßnahmen andere Ziele als die von ihm genannten verfolgt habe.


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