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Document 62020TN0671

    Rechtssache T-671/20: Klage, eingereicht am 9. November 2020 — OA/EWSA

    ABl. C 9 vom 11.1.2021, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/30


    Klage, eingereicht am 9. November 2020 — OA/EWSA

    (Rechtssache T-671/20)

    (2021/C 9/43)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: OA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Casado García-Hirschfeld und M. Aboudiv)

    Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

    die angefochtene Entscheidung vom 5. Dezember 2019, die durch die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 5. März 2020 bestätigt wurde, für nichtig zu erklären;

    Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 30 000 Euro und Ersatz des materiellen Schadens in geschätzter Höhe von 25 000 Euro anzuordnen;

    dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen die im Bereich der Verwaltungs- und Disziplinaruntersuchungen vorgesehenen Verfahrensgarantien sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der guten Verwaltung. Der Kläger macht geltend, die gegen ihn vorgenommene Verwaltungsuntersuchung sei mit zahlreichen Formmängeln und Verfahrensfehlern behaftet.

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Vorliegen eines Machtmissbrauchs.


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