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Document 62020TN0194

    Rechtssache T-194/20: Klage, eingereicht am 27. März 2020 — JF/EUCAP Somalia

    ABl. C 201 vom 15.6.2020, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 201/37


    Klage, eingereicht am 27. März 2020 — JF/EUCAP Somalia

    (Rechtssache T-194/20)

    (2020/C 201/51)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: JF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kunst)

    Beklagte: EUCAP Somalia (Mogadishu, Somalia)

    Anträge

    Der Kläger beantragt auf der Grundlage einer Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) und einer Klage auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung (Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV),

    die Entscheidung des Leiters der Mission EUCAP Somalia vom 18. Januar 2020 für nichtig zu erklären, mit der sein Beschäftigungsverhältnis beendet wurde;

    die Entscheidung des Leiters der Mission EUCAP Somalia vom 31. Januar 2020 für nichtig zu erklären, mit dem seine interne Beschwerde zurückgewiesen wurde;

    die EUCAP Somalia auf der Grundlage außervertraglicher Haftung zu verurteilen, ihm den materiellen Schaden in Form von Gehältern, anderen Bezügen und Ansprüchen (entgangene Verdienste) während des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden: Austrittsabkommen) zu ersetzen;

    die EUCAP Somalia zu verurteilen, ihm den aus den rechtswidrigen Entscheidungen entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der vorläufig nach billigem Ermessen auf 60 000 Euro geschätzt wird;

    der EUCAP Somalia die Kosten einschließlich der Kosten des Klägers zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % aufzuerlegen.

    Hilfsweise beantragt der Kläger, auf der Grundlage einer auf die Schiedsklausel (Art. 272 AEUV) gestützten Klage (für den Fall, dass die beiden angefochtenen Entscheidungen als untrennbar mit dem Dienstvertrag des Klägers verbunden angesehen werden) und einer Klage auf Schadensersatz aus vertraglicher Haftung (Art. 340 Abs. 1 AEUV),

    festzustellen, dass die Entscheidungen des Leiters der Mission EUCAP Somalia vom 18. Januar 2020 und vom 31. Januar 2020 rechtswidrig sind;

    die EUCAP Somalia auf der Grundlage vertraglicher Haftung zu verurteilen, den oben angeführten erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

    der EUCAP Somalia die Kosten einschließlich der Kosten des Klägers zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage nach Art. 263 AEUV wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe dadurch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, dass der Kläger vor Erlass der Entscheidung vom 18. Januar 2020 über die Beendigung seines Vertrags nicht angehört worden sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe dadurch gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoßen, dass die Entscheidung über die Beendigung des Vertrags des Klägers auf dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens beruhe, obwohl es einen Übergangszeitraum gebe, so dass britische und nicht britische Vertragsbedienstete in der EUCAP Somalia rechtsfehlerhaft unterschiedlich behandelt würden.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie den Kläger anders behandelt habe als in anderen GSVP-Missionen beschäftigte internationale Vertragsbedienstete britischer Staatsangehörigkeit, die gemäß dem Austrittsabkommen während des Übergangszeitraums weiterbeschäftigt worden seien.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe dadurch gegen das Austrittsabkommen verstoßen, dass sie nicht beachtet habe, dass die Vorschriften über GSVP-Missionen gegenüber internationalen Vertragsbediensteten britischer Staatsangehörigkeit weiterhin gälten und der Weiterbeschäftigung solcher Bediensteten während des Übergangszeitraums nicht entgegenstünden.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die EUCAP Somalia habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes dadurch verletzt, dass gegenüber internationalen Vertragsbediensteten britischer Staatsangehörigkeit Zusicherungen gemacht worden seien, dass sie in Übereinstimmung mit dem Austrittsabkommen während des Übergangszeitraums weiterbeschäftigt würden.

    Für den Fall, dass das Gericht die Klage nach Art. 263 AEUV für unzulässig halten sollte, weil die Entscheidungen als untrennbar mit dem Dienstvertrag des Klägers verbunden angesehen würden, werde das Gericht außerdem im Rahmen der hilfsweise eingelegten Klage nach Art. 272 AEUV ersucht, dieselben fünf Klagegründe zu prüfen. Die geltend gemachten Verstöße seien dann als vertraglicher Natur einzustufen.


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