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Document 62020TN0160
Case T-160/20: Action brought on 27 March 2020 — 3M Belgium v ECHA
Rechtssache T-160/20: Klage, eingereicht am 27. März 2020 — 3M Belgium/ECHA
Rechtssache T-160/20: Klage, eingereicht am 27. März 2020 — 3M Belgium/ECHA
ABl. C 201 vom 15.6.2020, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/31 |
Klage, eingereicht am 27. März 2020 — 3M Belgium/ECHA
(Rechtssache T-160/20)
(2020/C 201/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: 3M Belgium (Diegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Montfort und T. Delille)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der ECHA vom 16. Januar 2020 (ECHA/01/2020) über die „Aufnahme besonders besorgniserregender Stoffe in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung (1) in Frage kommenden Stoffe“, soweit er die Aufnahme von „Perfluorbutansulfonsäure (‚PFBS‘) und ihre Salze“ betrifft, für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen die in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erlassen worden, und die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie nicht nachgewiesen habe, dass der Stoff wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit einschließlich des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit erlassen worden, da die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden sei, in irgendeiner Weise die Definition, die Kriterien oder die Faktoren, die von der ECHA zur Stützung ihres Beschlusses herangezogen worden seien, zu erkennen oder festzustellen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).