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Document 62020TN0111

    Rechtssache T-111/20: Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — PT Wilmar Bioenergi Indonesia u. a./Kommission

    ABl. C 129 vom 20.4.2020, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/15


    Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — PT Wilmar Bioenergi Indonesia u. a./Kommission

    (Rechtssache T-111/20)

    (2020/C 129/20)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: PT Wilmar Bioenergi Indonesia (Medan, Indonesien), PT Wilmar Nabati Indonesia (Medan) und PT Multi Nabati Sulawesi (Sulawesi Utara, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vander Schueren und E. Gergondet)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

    der Beklagten die Kosten der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i, Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Grundverordnung) verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie feststellte, dass die vom Oil Palm Plantation Fund (Ölpalmenplantagenfonds) erhaltenen Zahlungen eine anfechtbare Subvention darstellten und indem sie den den Klägerinnen angeblich erwachsenden Vorteil nicht um Rabatte sowie Transport- und Kreditkosten bereinigt habe, die angefallen seien, um die angeblichen Subventionen zu erhalten.

    2.

    Zweiter Klagegrund: die Beklagte habe gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iv, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Buchst. d und Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine staatliche Unterstützung durch die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt festgestellt habe.

    3.

    Dritter Klagegrund: die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung drohe.

    4.

    Vierter Klagegrund: die Beklagte habe gegen Art. 8 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 6 der Grundverordnung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass Importe aus Indonesien drohten, den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen, ohne die Auswirkungen der Importe aus Argentinien zu berücksichtigen.


    (1)  ABl. 2019, L 317, S. 42.


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