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Document 62020TA0657

Rechtssache T-657/20: Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2022 — Ryanair/Kommission (Finnair II; Covid-19) (Staatliche Beihilfen – Finnischer Luftverkehrsmarkt – Von Finnland gewährte Beihilfe zugunsten von Finnair im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – Rekapitalisierung einer Fluggesellschaft, die von ihren öffentlichen und privaten Eigentümern im Verhältnis zur bereits bestehenden Eigentumsstruktur vorgenommen wird – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Abweichung von bestimmten Anforderungen des Befristeten Rahmens – Fehlende Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs – Gleichbehandlung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Begründungspflicht)

ABl. C 303 vom 8.8.2022, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/39


Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2022 — Ryanair/Kommission (Finnair II; Covid-19)

(Rechtssache T-657/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Finnischer Luftverkehrsmarkt - Von Finnland gewährte Beihilfe zugunsten von Finnair im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie - Rekapitalisierung einer Fluggesellschaft, die von ihren öffentlichen und privaten Eigentümern im Verhältnis zur bereits bestehenden Eigentumsstruktur vorgenommen wird - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen - Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Abweichung von bestimmten Anforderungen des Befristeten Rahmens - Fehlende Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs - Gleichbehandlung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Begründungspflicht)

(2022/C 303/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch die Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, V. Blanc, E. Vahida, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn, S. Noë und F. Tomat als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (vertreten durch T. Stéhelin und P. Dodeller als Bevollmächtigte), Republik Finnland (vertreten durch H. Leppo und A. Laine als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 3970 final der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57410 (2020/N) — Finnland COVID-19: Rekapitalisierung von Finnair.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Französische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 433 vom 14.12.2020.


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