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Document 62020TA0643
Case T-643/20: Judgment of the General Court of 19 May 2021 — Ryanair v Commission (KLM; Covid-19) (State aid — Netherlands — State guarantee for loans and subordinated loan by the State to KLM amid the COVID-19 pandemic — Temporary Framework for State aid measures — Decision not to raise any objections — Decision declaring the aid compatible with the internal market — Aid granted previously to another company in the same group of companies — Duty to state reasons — Maintenance of the effects of the decision)
Rechtssache T-643/20: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (KLM; Covid-19) (Staatliche Beihilfen – Niederlande – Staatliche Darlehensgarantie und nachrangiges staatliches Darlehen zugunsten von KLM im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Zuvor einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe gewährte Beihilfe – Begründungspflicht – Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses)
Rechtssache T-643/20: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (KLM; Covid-19) (Staatliche Beihilfen – Niederlande – Staatliche Darlehensgarantie und nachrangiges staatliches Darlehen zugunsten von KLM im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Zuvor einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe gewährte Beihilfe – Begründungspflicht – Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses)
ABl. C 263 vom 5.7.2021, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/22 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (KLM; Covid-19)
(Rechtssache T-643/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Niederlande - Staatliche Darlehensgarantie und nachrangiges staatliches Darlehen zugunsten von KLM im Rahmen der COVID-19-Pandemie - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Zuvor einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe gewährte Beihilfe - Begründungspflicht - Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses)
(2021/C 263/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, V. Blanc, E. Vahida, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, S. Noë und C. Georgieva)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier und P. Dodeller), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: J. Langer im Beistand der Rechtsanwältin I. Rooms), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Schillemans, H. Vanderveen und P. Huizing)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 4871 final der Kommission vom 13. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57116 (2020/N) — Niederlande — Covid-19: staatliche Garantie und staatliches Darlehen zugunsten von KLM
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2020) 4871 final der Kommission vom 13. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57116 (2020/N) — Niederlande — Covid-19: staatliche Garantie und staatliches Darlehen zugunsten von KLM wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen der Nichtigerklärung dieses Beschlusses sind bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 AEUV auszusetzen. Die Wirkungen werden — für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diesen neuen Beschluss im Rahmen von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erlassen — für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils und — wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen — für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt. |
3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Ryanair DAC. |
4. |
Das Königreich der Niederlande, die Französische Republik und die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV tragen ihre eigenen Kosten. |