Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020CN0057

Rechtssache C-57/20: Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

ABl. C 87 vom 16.3.2020, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/18


Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-57/20)

(2020/C 87/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Pethke und J. Jokubauskaitė, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 296 Absatz 1 und 299 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen, indem sie die Pauschalregelung im Regelfall auf alle landwirtschaftlichen Erzeuger unabhängig davon angewendet hat, ob ihnen die Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen Schwierigkeiten bereiten würde, sowie ferner, indem sie einen Pauschal-Ausgleichs-Steuersatz angewandt hat, der zu einer strukturellen Überkompensation der entrichteten Vorsteuer führt;

Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Erster Klagegrund — Verstoß gegen Artikel 296 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen Artikel 296 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass sie die Pauschalregelung unabhängig von etwaigen Schwierigkeiten landwirtschaftlicher Erzeuger bei der Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf alle landwirtschaftlichen Erzeuger angewandt habe.

Artikel 296 der Richtlinie 2006/112 verlange eine sachgerechte Differenzierung landwirtschaftlicher Erzeuger, die von der Pauschalregelung profitieren dürften. So müssten begünstigte landwirtschaftliche Erzeuger als qualifizierendes Tatbestandsmerkmal Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der Sonderregelung nach Kapitel 1 haben. Die Bundesrepublik Deutschland habe es versäumt eine so qualifizierte Auswahl der begünstigten landwirtschaftlichen Erzeuger vorzunehmen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Bundesrepublik Deutschland habe gegen Artikel 299 der Richtlinie 2006/112 verstoßen, indem der von ihr festgelegte Pauschal-Ausgleichs-Steuersatz zu einer strukturellen Überkompensation der von Pauschallandwirten tatsächlich entrichteten Vorsteuer führe.

In der Berechnung würden einerseits die landwirtschaftlichen Dienstleistungen gewerblicher Lohnunternehmer von den Umsätzen des gesamten Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft abgezogen, andererseits aber die Vorsteuerbelastung des gesamten Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft nur um die Vorsteuerbelastung der regelbesteuernden Landwirte, nicht aber auch um die Vorsteuerbelastung der gewerblichen Lohnunternehmer gekürzt. Daraus resultiere eine strukturelle Überkompensation durch die pauschal erstattete Vorsteuer der Pauschallandwirte.


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


Top