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Document 62020CJ0567

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2022.
A.H. gegen Zagrebačka banka d.d.
Vorabentscheidungsersuchen des Općinski građanski sud u Zagrebu.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Zeitliche Anwendbarkeit – Art. 10 Abs. 1 – Darlehensvertrag, der vor dem Tag des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen, aber nach diesem Zeitpunkt geändert wurde – Art. 6 – Rückgewähr der vom Gewerbetreibenden zu Unrecht erlangten Vorteile – Nationale Rechtsvorschriften, die die Ersetzung missbräuchlicher Klauseln und die Rückerstattung rechtsgrundlos erlangter Beträge vorsehen – Sachlicher Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 – Ausschluss von Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen.
Rechtssache C-567/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:352

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

5. Mai 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Zeitliche Anwendbarkeit – Art. 10 Abs. 1 – Darlehensvertrag, der vor dem Tag des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen, aber nach diesem Zeitpunkt geändert wurde – Art. 6 – Rückgewähr der vom Gewerbetreibenden zu Unrecht erlangten Vorteile – Nationale Rechtsvorschriften, die die Ersetzung missbräuchlicher Klauseln und die Rückerstattung rechtsgrundlos erlangter Beträge vorsehen – Sachlicher Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 – Ausschluss von Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen“

In der Rechtssache C‑567/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Općinski građanski sud u Zagrebu (Gemeindegericht für Zivilsachen Zagreb, Kroatien) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2020, in dem Verfahren

A.H.

gegen

Zagrebačka banka d.d.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter), M. Safjan, N. Piçarra und M. Gavalec,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von A.H., vertreten durch P. Đurić und S. Kalebota, Odvjetnici,

der Zagrebačka banka d.d., vertreten durch B. Porobija, M. Kiš Kapetanović und S. Porobija, Odvjetnici,

der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Mataija und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Februar 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie der Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A.H. und der Zagrebačka banka d.d. wegen der Rückerstattung von Beträgen, die Letztere aufgrund missbräuchlicher Klauseln, die ursprünglich in dem von diesen Parteien geschlossenen Darlehensvertrag enthalten waren und später von den Parteien durch eine Zusatzvereinbarung zur Vornahme der in einem kroatischen Gesetz vorgesehenen Änderungen ersetzt wurden, rechtsgrundlos erlangt hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Beitrittsakte von 2012

3

Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 21) bestimmt in seinem ersten Abschnitt:

„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Kroatien verbindlich und gelten in Kroatien nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“

Die Richtlinie 93/13

4

Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet wie folgt:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

5

Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

6

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

7

Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Diese Vorschriften gelten für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.“

Kroatisches Recht

8

Der vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union erlassene Zakon o potrošačkom kreditiranju (Verbraucherkreditgesetz, Narodne novine, Nr. 75/09), der am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, diente dazu, die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) in das kroatische Recht umzusetzen.

9

Art. 3 dieses Gesetzes zählt die Arten von Kreditverträgen auf, auf die es nicht anwendbar ist, worunter nicht Kreditverträge fallen, die dem Erwerb oder der Aufrechterhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder zu errichtenden Gebäude dienen.

10

Dieses Gesetz wurde durch den Zakon o izmjeni i dopunama Zakona o potrošačkom kreditiranju (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Verbraucherkreditgesetzes, Narodne novine, Nr. 102/15) (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz 2015), der am 30. September 2015 in Kraft getreten ist, geändert.

11

Kapitel IV.a des Verbraucherkreditgesetzes 2015 enthält die Art. 19a bis 19i über die „Umwandlung von auf [Schweizer Franken (CHF)] lautenden Krediten und von auf [kroatische Kuna (HRK)] lautenden Krediten, die über eine Fremdwährungsklausel an den Schweizer Franken gekoppelt sind“.

12

Art. 19b („Grundsatz der Kreditumwandlung“) dieses Gesetzes sieht vor:

„Die Umwandlung eines auf Schweizer Franken lautenden Kredits in einen auf Euro lautenden Kredit und eines auf [kroatische] Kuna lautenden Kredits, der über eine Fremdwährungsklausel an den Schweizer Franken gekoppelt ist, in einen auf [kroatische] Kuna lautenden Kredit, der über eine Fremdwährungsklausel an den Euro gekoppelt ist, bedingt eine Umwandlung des Kredits, um die Währung, auf die er lautet bzw. an die er über eine Klausel gekoppelt ist, zu ändern, und bewirkt, dass der Verbraucher mit einem auf Schweizer Franken lautenden Kredit so gestellt wird, als hätte er einen auf Euro lautenden Kredit abgeschlossen, und dass der Verbraucher mit einem auf [kroatische] Kuna lautenden Kredit, der über eine Fremdwährungsklausel an den Schweizer Franken gekoppelt ist, so gestellt wird, als hätte er einen auf [kroatische] Kuna lautenden Kredit abgeschlossen, der über eine Fremdwährungsklausel an den Euro gekoppelt ist.“

13

Art. 19c („Berechnungsweise für die Kreditumwandlung“) dieses Gesetzes sieht ein besonderes Verfahren zur Berechnung des neuen Betrags der Hauptverbindlichkeit des betroffenen Verbrauchers vor, das im Wesentlichen darin besteht, die Rückzahlungen des Darlehens, die dieser Verbraucher geleistet hat, mit den Bedingungen eines fiktiven, auf Euro lautenden Kredits zu vergleichen. Der in Euro zum Wechselkurs vom 30. September 2015 angegebene neue Darlehenssaldo, der das Ergebnis dieses spezifischen Berechnungsverfahrens ist, stellt den Betrag dar, der für die Rückzahlung des Darlehens durch den Verbraucher ab diesem Zeitpunkt zugrunde gelegt wird.

14

In Art. 19e („Kreditumwandlung“) Abs. 1, 5 und 6 dieses Gesetzes heißt es:

„(1)   Innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist der Gläubiger verpflichtet, dem Verbraucher per Einschreiben mit Rückschein die Berechnung der Kreditumwandlung mit gemäß Art. 19c dieses Gesetzes berechnetem Stand zum 30. September 2015 sowie mit dem Angebot eines neuen oder geänderten Kreditvertrags zu übermitteln.

(5)   Akzeptiert der Verbraucher die Umwandlung des Kredits, so ist er verpflichtet, den Gläubiger innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Umwandlungsberechnung im Sinne von Abs. 1 des vorliegenden Artikels und der Aufstellung über alle Forderungen des Gläubigers, d. h. einer Übersicht über die noch ausstehenden Beträge im Sinne von Abs. 2 des vorliegenden Artikels, entweder durch Einschreiben mit Rückschein oder persönlich davon zu unterrichten, dass die Umwandlungsberechnung akzeptiert wird.

(6)   Akzeptiert der Verbraucher die Kreditumwandlungsberechnung nicht oder schließt er mit dem Kreditgeber keine Vereinbarung im Sinne von Art. 19c Abs. 1 Nr. 6 dieses Gesetzes, so wird die Rückzahlung des Kredits zu den geltenden Vertragsbedingungen und gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgesetzt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15

Am 15. Oktober 2007 schlossen die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Verbraucherin mit Wohnsitz in Kroatien, und die Zagrebačka banka, eine Bank mit Sitz in diesem Mitgliedstaat, einen Immobiliendarlehensvertrag über einen auf Schweizer Franken lautenden Betrag, der aber in kroatischen Kuna zu dem von der Hrvatska Narodna Banka (Kroatische Nationalbank) zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens festgelegten Wechselkurs ausgezahlt wurde. Dieser Vertrag enthielt u. a. eine Klausel, nach der der Schweizer Franken die Währung darstellte, auf deren Grundlage der geschuldete Darlehensbetrag zurückzuzahlen war, und eine Klausel, wonach der anzuwendende variable Zinssatz durch einseitige Entscheidung der Zagrebačka banka geändert werden könnte.

16

Am 30. September 2015 trat die durch das Verbraucherkreditgesetz 2015 eingeführte Reform in Kraft. Nach Art. 19b dieses Gesetzes war jeder auf Schweizer Franken lautende Kredit zwingend in einen auf Euro lautenden Kredit umzuwandeln, so dass der Verbraucher so gestellt wurde wie Personen, die ein auf Euro lautendes Darlehen aufgenommen hatten. Nach Art. 19e dieses Gesetzes waren die Kreditgeber verpflichtet, allen betroffenen Verbrauchern den Abschluss neuer Kreditverträge oder die Änderung der von ihnen geschlossenen Verträge unter Beachtung der insbesondere in Art. 19c dieses Gesetzes festgelegten Umwandlungsmodalitäten anzubieten. Akzeptierte der Verbraucher eine solche Umwandlung nicht, musste die Rückzahlung seines Darlehens zu den geltenden Vertragsbedingungen fortgesetzt werden.

17

Am 8. Januar 2016 schlossen die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Zagrebačka banka eine Zusatzvereinbarung zu ihrem ursprünglichen Vertrag, um die im Verbraucherkreditgesetz 2015 vorgesehene Umwandlung in der Weise vorzunehmen, dass die Rückzahlung des Darlehens an den Euro gekoppelt wurde, was zu einer Änderung sowohl der Hauptverbindlichkeit als auch der Zinsberechnung ab dem 30. September 2015 führte.

18

Am 12. Juni 2019 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Općinski građanski sud u Zagrebu (Gemeindegericht für Zivilsachen Zagreb, Kroatien) Klage gegen die Zagrebačka banka.

19

Mit ihrer Klage begehrt sie zum einen die Feststellung, dass die in dem am 15. Oktober 2007 geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln über die Indexierung in Schweizer Franken und über den variablen Zinssatz im Hinblick auf die Bestimmungen des kroatischen Rechts und im Hinblick auf das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 93/13, missbräuchlich und somit nichtig sind.

20

Zur Stützung dieses Antrags beruft sie sich auf den Ausgang eines Sammelklageverfahrens, das vor dem Trgovački sud u Zagrebu (Handelsgericht Zagreb, Kroatien) gegen mehrere Banken, darunter die Zagrebačka banka, eingeleitet worden sei. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die nacheinander im Rahmen dieses Verfahrens befassten kroatischen Gerichte unter Berufung u. a. auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 mit rechtskräftig gewordenen Entscheidungen festgestellt hätten, dass die betroffenen Banken die kollektiven Interessen und die Rechte der Verbraucher verletzt hätten, indem sie in einem Zeitraum, der das Jahr 2007 umfasse, Kreditverträge mit Klauseln geschlossen hätten, die insoweit für missbräuchlich und nichtig befunden worden seien, als diese eine Koppelung der Rückzahlung an den Schweizer Franken und eine Änderung des Zinssatzes durch einseitige Entscheidung des Kreditgebers vorsähen.

21

Zum anderen beantragt die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens, die Zagrebačka banka zu verurteilen, ihr alle Vorteile zurückzugewähren, die sie aufgrund der missbräuchlichen Klauseln rechtsgrundlos erlangt habe, die im ursprünglichen Vertrag enthalten gewesen und durch eine Zusatzvereinbarung mit ihrer Ansicht nach unzureichenden Entschädigungswirkungen ersetzt worden seien.

22

Das vorlegende Gericht müsse jede nationale Rechtsvorschrift unangewendet lassen, die sie daran hindere, die vollständige Rückgewähr dieser Vorteile zu erlangen, da sie nicht auf die ihr als Verbraucherin zustehenden Rechte verzichtet habe. Das Verbraucherkreditgesetz 2015 und die Zusatzvereinbarung, die den Inhalt dieses Gesetzes wiedergebe, hätten es ihr nicht ermöglicht, so gestellt zu werden, als hätte der ursprüngliche Vertrag keine missbräuchlichen Klauseln enthalten.

23

Die Zagrebačka banka tritt diesen Forderungen entgegen und macht geltend, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgrund der in diesem Gesetz vorgesehenen Umwandlung des Darlehens und ihrer Zustimmung zu der Zusatzvereinbarung keine Rechtsgrundlage mehr habe, um die Missbräuchlichkeit von Klauseln des ursprünglichen Vertrags feststellen zu lassen und hierfür eine Entschädigung zu erhalten, da das Darlehen rückwirkend so berechnet worden sei, als würde es auf Euro lauten.

24

Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass erst nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union das Verbraucherkreditgesetz 2015 erlassen und die Zusatzvereinbarung nach diesem Gesetz geschlossen worden sei, so dass der Gerichtshof in zeitlicher Hinsicht für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen zuständig erscheine.

25

In der Sache weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass es in Anbetracht der betreffenden Zusatzvereinbarung festgestellt habe, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht auf eine vollständige Entschädigung und den gerichtlichen Schutz ihrer Interessen verzichtet habe und dass ein solcher Verzicht im Übrigen nach kroatischem Recht, insbesondere nach dem Verbraucherkreditgesetz 2015, verboten sei. Im Übrigen stehe in diesem Gesetz weder etwas zur Missbräuchlichkeit und Nichtigkeit von Klauseln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden noch zum Schaden, den ein Verbraucher aufgrund missbräuchlicher Klauseln individuell erlitten habe, noch zu den Beträgen, die ein Gewerbetreibender insoweit rechtsgrundlos erworben habe; alle diese Gesichtspunkte seien der Beurteilung durch das angerufene Gericht überlassen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens nachgewiesen, dass die erfolgte Umwandlung des Darlehens nicht dazu geführt habe, dass die Zagrebačka banka ihr sämtliche rechtsgrundlos zu ihren Lasten erlangte Vorteile zurückgewähre.

26

Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof, Kroatien) am 4. März 2020 im Rahmen eines „Musterverfahrens“ einen Auslegungsbeschluss erlassen habe, wonach jede auf der Grundlage des Verbraucherkreditgesetz 2015 geschlossene Zusatzvereinbarung „Rechtswirkungen entfaltet und wirksam ist, wenn die Klauseln des Darlehenshauptvertrags über den variablen Zinssatz und die [Kopplung an die Fremdwährung] nichtig sind“, u. a. weil eine solche Zusatzvereinbarung ein neues Vertragsverhältnis darstelle, da der Verbraucher im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C‑118/17, EU:C:2019:207), zugrunde gelegen habe, nicht verpflichtet sei, ihr zuzustimmen.

27

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass diese Entscheidung des Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof) die Unterinstanzen bindet, aber hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den Entschädigungsanspruch eines Verbrauchers, der einer solchen Umwandlung zugestimmt hatte, unterschiedlich ausgelegt wurde. Nach einem ersten Ansatz sei es unerheblich, ob der Gewerbetreibende rechtsgrundlos Vorteile erlangt habe und ob der Verbraucher vollständig entschädigt worden sei. Nach einem zweiten Ansatz, dem das vorlegende Gericht folgt, kann diese Entscheidung nicht in dieser Weise verstanden werden, da sie sonst Wirkungen entfalten würde, die den Anforderungen der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zuwiderlaufen würden.

28

Außerdem ist das vorlegende Gericht in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta der Ansicht, dass der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats Maßnahmen erlassen könne, die die Verbraucher stärker schützten als die in der Richtlinie vorgesehenen. Das vorlegende Gericht müsste zur Erreichung der im Unionsrecht festgelegten Ziele die nicht unionsrechtskonformen Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes 2015 unangewendet lassen und im vorliegenden Fall entscheiden, dass die missbräuchlichen Klauseln aufgehoben werden müssten, so als hätten sie niemals bestanden, und dass alle von der Zagrebačka banka aufgrund dieser Klauseln erlangten Vorteile der Klägerin des Ausgangsverfahrens zurückzugewähren seien.

29

Schließlich legt das vorlegende Gericht dar, aus anderen kroatischen Rechtsvorschriften ergebe sich, dass die Gültigkeit eines Vertrags zum Zeitpunkt seines Abschlusses zu beurteilen sei und eine nichtige Klausel nicht geheilt werden könne. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 vereinbar seien, aus der sich seiner Ansicht nach ableitet, dass die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln von Beginn an unangewendet lassen müssten und nicht durch einen Inhalt ersetzen dürften, der zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei.

30

Unter diesen Umständen hat das Općinski građanski sud u Zagrebu (Gemeindegericht für Zivilsachen Zagreb, Kroatien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C‑118/17, EU:C:2019:207), ausgelegt wird, dahin zu verstehen, dass das Recht des Verbrauchers und Darlehensnehmers, gerichtlich gegen Klauseln des ursprünglichen Vertrags oder einer gemäß gesetzlichen Vorgaben geschlossenen Zusatzvereinbarung mit dem Ziel vorzugehen, die Rückgewähr aller Vorteile zu erwirken, die die Bank aufgrund missbräuchlicher Klauseln zu seinen Lasten rechtsgrundlos erlangt hat, nicht durch Eingreifen des Gesetzgebers in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und der Bank eingeschränkt werden kann, wenn der Verbraucher infolge dieses Eingreifens der Änderung des ursprünglichen Vertrags, die ihm aufgrund einer den Banken auferlegten gesetzlichen Verpflichtung angeboten wurde, und nicht wie in der Rechtssache Dunai unmittelbar kraft Gesetzes erfolgte, freiwillig zugestimmt hat?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das nationale Gericht, das über einen Rechtsstreit zwischen zwei Personen, einem Darlehensnehmer und einer Bank, zu entscheiden hat und die Vorschriften des nationalen Gesetzes, nämlich des Verbraucherkreditgesetzes 2015 in seiner Auslegung durch den Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof), nicht im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 auslegen kann, gemäß dieser Richtlinie sowie gemäß den Art. 38 und 47 der Charta befugt und/oder verpflichtet, dieses nationale Gesetz, wie es durch den Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof) dieses Mitgliedstaats ausgelegt wurde, unangewendet zu lassen?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

31

Die Zagrebačka banka macht geltend, der Gerichtshof sei nicht zuständig, da der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit in zeitlicher Hinsicht nicht unter das Unionsrecht falle, weil dieser Rechtsstreit zum einen ausschließlich einen Darlehensvertrag zum Gegenstand habe, der vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union geschlossen worden sei.

32

Zum anderen hänge die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13, auf die sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen beziehe, gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 von dem Zeitpunkt ab, zu dem der betreffende Vertrag geschlossen worden sei, und nicht von dem Zeitraum, in dem dieser Vertrag Rechtswirkungen entfalte.

33

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig ist, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Unionsbeitritts geht (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C‑801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Nach Art. 2 der in Rn. 3 des vorliegenden Urteils erwähnten Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Union sind die ursprünglichen Verträge und die von den Organen vor dem Beitritt der Republik Kroatien erlassenen Rechtsakte für diesen Mitgliedstaat verbindlich und gelten in diesem Staat erst ab dem Tag seines Beitritts zur Union, d. h. ab dem 1. Juli 2013 (Urteil vom 25. März 2021, Obala i lučice, C‑307/19, EU:C:2021:236, Rn. 55).

35

Somit ist der Gerichtshof für die Entscheidung über eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zuständig, deren Beantwortung die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht einer nationalen Regelung, die nach dem Zeitpunkt des berücksichtigten Beitritts erlassen wurde und die auch rechtliche Auswirkungen auf einen vor diesem Beitritt geschlossenen Vertrag hat, in Frage stellen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojević, C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 40 bis 43).

36

Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass da die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 ergibt, nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 31. Dezember 1994, an dem die Frist für ihre Umsetzung ablief, abgeschlossen wurden, das Datum des Abschlusses der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge zu berücksichtigen ist, um die Anwendbarkeit der Richtlinie auf diese Verträge zu bestimmen, während der Zeitraum, in dem Letztere ihre Wirkungen entfalten, unerheblich ist (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Sachverhalte in Mitgliedstaaten, die wie die Republik Kroatien der Union nach dem 31. Dezember 1994 beigetreten sind, näher umrissen, da die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 93/13 für diese Staaten erst ab ihrem Beitritt verbindlich geworden ist. In diesem besonderen Kontext hat der Gerichtshof wiederholt die Anwendbarkeit dieser Richtlinie und damit seine eigene Zuständigkeit für deren Auslegung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats, dessen Regelung im Ausgangsverfahren in Rede stand, beurteilt, bevor er geprüft hat, ob der betreffende Vertrag nach diesem Beitritt geschlossen wurde und damit in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fiel (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. April 2014, Pohotovosť, C‑153/13, EU:C:2014:1854, Rn. 23 bis 25; vom 3. Juli 2014, Tudoran, C‑92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 26 bis 29 sowie Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 41 bis 44).

38

Im vorliegenden Fall ist die Richtlinie 93/13 auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ursprünglichen Vertrag nicht anwendbar, da er am 15. Oktober 2007 geschlossen wurde, also vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union, der am 1. Juli 2013 wirksam wurde. Daher kann, wie die Generalanwältin in den Nrn. 34 und 40 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die etwaige Rückgewähr von Vorteilen, die die Zagrebačka banka aufgrund der potenziell missbräuchlichen Klauseln dieses Vertrags erlangt hat, nicht unter die Bestimmungen dieser Richtlinie fallen.

39

Dagegen ist die Richtlinie 93/13 auf die Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Vertrag anwendbar, da diese Zusatzvereinbarung, die ebenfalls im Ausgangsverfahren in Rede steht, am 8. Januar 2016, also nach dem Beitrittsdatum, geschlossen wurde. Sind die Tatsachen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, teilweise nach dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats eingetreten, ist der Gerichtshof insoweit für die Auslegung des Unionsrechts zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C‑801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Zusatzvereinbarung nicht geeignet ist, den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er in der in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung abgesteckt ist, auszudehnen, so dass eine etwaige der Zagrebačka banka nach den Klauseln dieser Zusatzvereinbarung obliegende Rückerstattungspflicht in Bezug auf den Zeitraum vor deren Abschluss nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen oder auf diese Bestimmungen gestützt werden kann.

41

Nach alledem ist der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 nur zuständig, soweit das Vorabentscheidungsersuchen die Klauseln dieser Zusatzvereinbarung und den Zeitraum nach deren Abschluss betrifft.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

42

Die Zagrebačka banka macht geltend, die beiden Vorlagefragen seien als für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich für unzulässig zu erklären, da weder die vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen des kroatischen Rechts, einschließlich ihrer Auslegung durch den Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof), noch die von den Parteien geschlossene Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens das Recht versagten, gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Rückgewähr der Vorteile zu fordern, die die betroffene Bank aufgrund des ursprünglichen Darlehensvertrags rechtsgrundlos erlangt habe.

43

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Im vorliegenden Fall betreffen die Vorlagefragen die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere jener der Richtlinie 93/13, und es ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stünde oder das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur wäre. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich u. a. hervor, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen dieses Rechtsstreits auf die durch diese Richtlinie garantierten Rechte berufen hat. Überdies ist in Rn. 41 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt teilweise in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

45

Zweitens steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Daher ist das Vorbringen zur Unzulässigkeit der Vorlagefragen zurückzuweisen, das die Zagrebačka banka im Wesentlichen auf die Wirkungen stützt, die das Verbraucherkreditgesetz 2015 ihrer Ansicht nach im Ausgangsrechtsstreit entfalte.

47

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

48

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die das angerufene Gericht daran hindern würden, dem Antrag eines Verbrauchers auf vollständige Rückgewähr der Vorteile stattzugeben, die ein Gewerbetreibender durch missbräuchliche Klauseln in einem Darlehensvertrag erlangt hat, wenn der Gewerbetreibende gezwungen war, dem Verbraucher eine Änderung des zwischen ihnen geschlossenen ursprünglichen Vertrags im Wege einer Vereinbarung anzubieten, deren Inhalt durch diese Vorschriften festgelegt wird, und der Verbraucher die Wahl hatte, einer solchen Änderung zuzustimmen.

49

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der von einigen kroatischen Gerichten vorgenommenen Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes 2015 die Bestimmungen des Kapitels IV.a dieses Gesetzes derartige Wirkungen entfalten könnten. Insbesondere gehe aus diesen Bestimmungen hervor, dass die gewerbetreibenden Gläubiger gezwungen gewesen seien, jedem Verbraucher, der einen auf Schweizer Franken lautenden Kreditvertrag geschlossen habe, unter Beachtung der in diesem Gesetz festgelegten Modalitäten einen auf Euro lautenden Kredit anzubieten. Die betroffene Verbraucherin hatte die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen; nahm sie es aber an, musste die Umwandlung zwangsläufig durch Übernahme des in diesen Bestimmungen vorgesehenen Inhalts entweder in eine Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Vertrag erfolgen, wie im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens, oder in einen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen neuen Vertrag.

50

Um diesem Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst zu prüfen, ob, wie die kroatische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, die Richtlinie 93/13 im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits im Hinblick auf die in ihrem Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausschlussbestimmung sachlich anwendbar ist.

51

Insoweit ergibt sich aus den Erwägungen in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils zum zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13, dass diese Richtlinie nur auf die Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Vertrag anwendbar ist und eine etwaige der Zagrebačka banka nach dieser Zusatzvereinbarung obliegende Rückerstattungspflicht in Bezug auf den Zeitraum vor deren Abschluss nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen oder auf diese Bestimmungen gestützt werden kann.

52

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage nur zuständig ist, soweit sie Vertragsklauseln betrifft, die durch die erwähnte Zusatzvereinbarung gemäß dem Verbraucherkreditgesetz 2015 nachträglich in den ursprünglichen Vertrag eingefügt wurden.

53

Die Ausgangsrechtssache unterscheidet sich somit von der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C‑118/17, EU:C:2019:207), ergangen ist. Diese betraf nämlich in einem weiteren Sinne die Frage, wie sich nationale Rechtsvorschriften, die Klauseln über die Wechselkursspanne in Darlehensverträgen als missbräuchlich und nichtig einstuften und sie durch Klauseln ersetzten, die den amtlichen Devisenkurs der Nationalbank eines Mitgliedstaats für die entsprechende Währung anwandten, auf die Möglichkeit des Verbrauchers auswirken, die Nichtigerklärung des ursprünglichen Darlehensvertrags zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 35 bis 38).

54

Im vorliegenden Fall möchte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unter Berufung auf die Richtlinie 93/13 speziell die Klauseln der Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Vertrag anfechten, die gemäß dem Verbraucherkreditgesetz 2015 in diesen Vertrag eingefügt wurden, da diese Klauseln nicht ausreichten, um eine vollständige Rückgewähr der Vorteile zu erhalten, die der Gewerbetreibende durch die missbräuchlichen Klauseln im ursprünglichen Darlehensvertrag erlangt habe.

55

Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Vertragsklauseln, die auf „bindenden Rechtsvorschriften“ beruhen, vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Außerdem hat der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bereits dahin ausgelegt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen (Urteil vom 2. September 2021, OTP Jelzálogbank u. a., C‑932/19, EU:C:2021:673, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Der Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie, der sich aus ihrem Art. 1 Abs. 2 ergibt, ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Es ist Sache der angerufenen nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die betreffende Klausel unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, und zwar anhand der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Natur, der allgemeinen Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge, wobei zu beachten ist, dass in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Hier führt das vorlegende Gericht im Wesentlichen aus, dass die Klauseln der zwischen der Zagrebačka banka und der Klägerin des Ausgangsverfahrens geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Änderung des ursprünglichen Vertrags durch Umwandlung des auf Schweizer Franken lautenden Darlehens in ein auf Euro lautendes Darlehen auf dem Inhalt der Bestimmungen des Kapitels IV.a des Verbraucherkreditgesetzes 2015 beruhen.

60

Das vorlegende Gericht weist nämlich erstens darauf hin, dass das Verbraucherkreditgesetz 2015 Gewerbetreibende verpflichte, den betroffenen Verbrauchern eine solche Änderung anzubieten, und eine besondere Methode zur Berechnung des neuen Betrags der Kreditverpflichtungen dieser Verbraucher vorsehe. Ebenso führt die kroatische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass die Privatautonomie der Banken durch dieses Gesetz eingeschränkt worden sei, da es sie verpflichtet habe, den Verbrauchern den Abschluss einer Vereinbarung über die Umwandlung ihres bestehenden Vertrags anzubieten, deren Inhalt durch diese bindende Vorschrift genau festgelegt worden sei.

61

Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass alle in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes 2015 fallenden Vertragsparteien eine Änderung der ursprünglichen Vertragsbeziehung auf der Grundlage einer Willenseinigung vorgenommen hätten und nicht unmittelbar auf der Grundlage eines gesetzgeberischen Eingriffs, wie dies insbesondere in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C‑118/17, EU:C:2019:207), ergangen sei. Auch wenn jeder Verbraucher die Möglichkeit hatte, die in diesem Gesetz vorgesehene Umwandlung abzulehnen, ändert dies jedoch nichts daran, dass, wenn der Verbraucher ihr wie im Ausgangsverfahren zugestimmt hat, die Parteien ihren ursprünglichen Vertrag geändert haben, um die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln nicht nach Gutdünken, sondern mit der Verpflichtung zur Anwendung der Umwandlungsregeln des nationalen Gesetzgebers zu ersetzen. Wie die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, führt das bloße Erfordernis einer Zustimmung des Verbrauchers nicht dazu, dass die Klauseln der betreffenden Zusatzvereinbarung nicht als auf einer bindenden gesetzlichen Regelung beruhend anzusehen sind, da der Inhalt dieser Zusatzvereinbarung von dem Gesetz vollständig bestimmt ist.

62

Drittens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, wie die Generalanwältin in Nr. 51 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen angemerkt hat, dass das vom kroatischen Gesetzgeber verfolgte Ziel darin bestand, einen Ausgleich zwischen den Rechten und Pflichten der vom Verbraucherkreditgesetz 2015 betroffenen Vertragsparteien zu schaffen.

63

Auch wenn diese rechtliche Einordnung letztlich im Einklang mit der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung Sache des vorlegenden Gerichts ist, handelt es sich bei den Bestimmungen des Kapitels IV.a dieses Gesetzes offensichtlich um nationale Rechtsvorschriften, die bindend im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sind, so dass die Vertragsklauseln, die auf den Bestimmungen dieses Gesetzes beruhen und mit denen in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltene nichtige Klauseln ersetzt werden sollen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.

64

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Vertragsklauseln, die auf nationalen Rechtsvorschriften beruhen, wonach der Gewerbetreibende gezwungen war, dem Verbraucher eine Änderung des zwischen ihnen geschlossenen ursprünglichen Vertrags im Wege einer Vereinbarung anzubieten, deren Inhalt durch diese Vorschriften festgelegt wird, und der Verbraucher die Wahl hatte, einer solchen Änderung zuzustimmen, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Zur zweiten Frage

65

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

66

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln, die auf nationalen Rechtsvorschriften beruhen, wonach der Gewerbetreibende gezwungen war, dem Verbraucher eine Änderung des zwischen ihnen geschlossenen ursprünglichen Vertrags im Wege einer Vereinbarung anzubieten, deren Inhalt durch diese Vorschriften festgelegt wird, und der Verbraucher die Wahl hatte, einer solchen Änderung zuzustimmen, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Kroatisch.

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