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Document 62020CJ0180

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021.
    Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union.
    Nichtigkeitsklage – Beschlüsse (EU) 2020/245 und 2020/246 – Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist – Abkommen, von dem einige Bestimmungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zugeordnet werden können – Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses, der Unterausschüsse und sonstiger Gremien – Erlass zweier gesonderter Beschlüsse – Wahl der Rechtsgrundlage – Art. 37 EUV – Art. 218 Abs. 9 AEUV – Abstimmungsregel.
    Rechtssache C-180/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:658

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

    2. September 2021 ( *1 )

    „Nichtigkeitsklage – Beschlüsse (EU) 2020/245 und 2020/246 – Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist – Abkommen, von dem einige Bestimmungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zugeordnet werden können – Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses, der Unterausschüsse und sonstiger Gremien – Erlass zweier gesonderter Beschlüsse – Wahl der Rechtsgrundlage – Art. 37 EUV – Art. 218 Abs. 9 AEUV – Abstimmungsregel“

    In der Rechtssache C‑180/20

    betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 24. April 2020,

    Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und T. Ramopoulos als Bevollmächtigte,

    Klägerin,

    unterstützt durch:

    Tschechische Republik, vertreten durch K. Najmanová, M. Švarc, J. Vláčil und M. Smolek als Bevollmächtigte,

    Streithelferin,

    gegen

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch P. Mahnič, M. Balta und M. Bishop als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    unterstützt durch:

    Französische Republik, vertreten durch T. Stehelin, J.‑L. Carré und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

    Streithelferin,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten N. Piçarra und A. Kumin sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin), der Richter M. Safjan, D. Šváby, S. Rodin, F. Biltgen und P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi und des Richters I. Jarukaitis,

    Generalanwalt: G. Pitruzzella,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 2021

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/245 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist (ABl. 2020, L 52, S. 3), und des Beschlusses (EU) 2020/246 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist (ABl. 2020, L 52, S. 5) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse).

    Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft und angefochtene Beschlüsse

    2

    Am 20. November 2017 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2018/104 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. 2018, L 23, S. 1). Der Beschluss wurde auf Art. 37 EUV und auf Art. 91, 100 Abs. 2, Art. 207 und 209 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5, 7 und 8 Unterabs. 2 AEUV gestützt.

    3

    Dieses Partnerschaftsabkommen (im Folgenden: Partnerschaftsabkommen mit Armenien) wurde am 24. November 2017 unterzeichnet und ab dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt. Es trat am 1. März 2021 in Kraft.

    4

    Mit den Art. 362 und 363 des Partnerschaftsabkommens mit Armenien wird ein Partnerschaftsrat bzw. ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt, während Art. 364 dieses Abkommens die Möglichkeit vorsieht, gegebenenfalls Unterausschüsse und sonstige Gremien einzusetzen. Außerdem ist es nach Art. 362 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 363 Abs. 4 des Partnerschaftsabkommens Aufgabe des Partnerschaftsrates, sich eine Geschäftsordnung zu geben und darin Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses festzulegen, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Partnerschaftsrates gehört.

    5

    Zur Durchführung der Art. 362 bis 364 des Partnerschaftsabkommens mit Armenien nahmen die Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 29. November 2018 gemeinsam einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und von Fachunterausschüssen oder anderen Gremien zu vertretenden Standpunkts an. Dieser Vorschlag wurde auf Art. 37 EUV und auf Art. 91, 100 Abs. 2, Art. 207 und 209 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 9 AEUV gestützt.

    6

    In ihrem geänderten Vorschlag vom 19. Juli 2019 strich die Kommission jedoch die Bezugnahme auf Art. 37 EUV als materielle Rechtsgrundlage. Dieser geänderte Vorschlag folgte der Klarstellung des Gerichtshofs im Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C‑244/17, EU:C:2018:662), mit dem der Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien (ABl. 2017, L 73, S. 15) für nichtig erklärt wurde, weil sich der Rat für den Erlass dieses Beschlusses zu Unrecht auf Art. 31 Abs. 1 EUV gestützt hatte.

    7

    In der Sitzung vom 4. Dezember 2019 beschloss der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV), den Rechtsakt über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in zwei Beschlüsse des Rates aufzuspalten, den Beschluss 2020/245, mit dem die Anwendung des Partnerschaftsabkommens mit Armenien mit Ausnahme von Titel II sichergestellt werden soll und der auf Art. 91 und die Art. 207 und 209 AEUV als materielle Rechtsgrundlage gestützt ist, und den Beschluss 2020/246, der die Anwendung von Titel II dieses Abkommens sicherstellen soll und auf Art. 37 EUV als einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt ist. Am 17. Februar 2020 erließ der Rat die angefochtenen Beschlüsse auf der Grundlage der genannten materiellen Rechtsgrundlagen. Während der Beschluss 2020/245, gestützt auf insbesondere Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 und Abs. 9 AEUV als verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage, mit qualifizierter Mehrheit erlassen wurde, wurde der Beschluss 2020/246 einstimmig erlassen. Die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage dieses Beschlusses umfasst nämlich neben Art. 218 Abs. 9 AEUV auch Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV, wonach der Rat u. a. dann einstimmig beschließt, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist.

    8

    So bestimmt Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2020/245, dass der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Partnerschaftsabkommen mit Armenien eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme von dessen Titel II zu vertreten ist, auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates beruht. Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2020/246 hat denselben Inhalt in Bezug auf die Anwendung von Titel II des Abkommens.

    9

    Die Kommission erhob in einer in das Protokoll der Sitzung des Rates aufgenommenen Erklärung Einwände und machte geltend, dass die Hinzufügung von Art. 37 EUV als Rechtsgrundlage des Beschlusses 2020/246 und die Aufteilung des Rechtsakts des Rates in zwei Beschlüsse rechtswidrig seien. Die Tschechische Republik ließ ebenfalls eine Erklärung in das Protokoll der Sitzungen des AStV und des Rates aufnehmen, wonach die genannte Hinzufügung vor dem Hintergrund des Urteils vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C‑244/17, EU:C:2018:662), fehlerhaft sei. Auch Ungarn äußerte Vorbehalte gegen den Erlass zweier getrennter Beschlüsse. Diese beiden Mitgliedstaaten enthielten sich beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse der Stimme.

    Anträge der Parteien

    10

    Die Kommission beantragt, die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, ihre Wirkungen aufrechtzuerhalten und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    11

    Der Rat beantragt, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt er für den Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse, deren Wirkungen aufrechtzuerhalten.

    12

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. August 2020 und vom 25. September 2020 sind die Tschechische Republik und die Französische Republik als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission bzw. des Rates zugelassen worden.

    Zur Klage

    13

    Die Kommission trägt zwei Klagegründe vor, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Heranziehung von Art. 37 EUV als materielle Rechtsgrundlage des Beschlusses 2020/246 und zweitens geltend macht, dass der Rechtsakt zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Partnerschaftsabkommen mit Armenien eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten sei, durch den Erlass der angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig in zwei getrennte Beschlüsse aufgespalten worden sei.

    Erster Klagegrund

    Vorbringen der Parteien

    14

    Mit ihrem ersten Klagegrund wirft die Kommission, unterstützt durch die Tschechische Republik, dem Rat vor, Art. 37 EUV und Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV in die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2020/246 einbezogen zu haben. Dies habe zur Anwendung der Abstimmungsregel der Einstimmigkeit durch den Rat geführt. Die Verbindungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die Titel II des Partnerschaftsabkommens mit Armenien aufweise, reichten nicht aus, um diese Einbeziehung zu rechtfertigen.

    15

    Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Kommission geltend, ein Beschluss des Rates nach Art. 218 Abs. 9 AEUV über die Durchführung einer internationalen Übereinkunft als Ganzes sei mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen, wenn der Schwerpunkt dieser Übereinkunft in einem Bereich liege, für den die materiellen Rechtsgrundlagen eine solche Mehrheit erforderten. Die Wahl der Rechtsgrundlage müsse sich somit auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, insbesondere auf Inhalt und Zweck des betreffenden Rechtsakts.

    16

    In diesem Rahmen könnten zwar in der Präambel oder in den einleitenden Artikeln des betreffenden Rechtsakts allgemeine Ziele genannt werden, doch seien für die Bestimmung des Bereichs, in den er falle, die Tragweite der zur Verfolgung der Ziele tatsächlich vorgesehenen Verpflichtungen und das Vorherrschen bestimmter behandelter Themen entscheidend. Betreffe der Rechtsakt, dessen Erlass beabsichtigt sei, allgemein die Arbeitsweise von auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft eingesetzten Gremien, sei der Bereich, in den dieser Rechtsakt falle, mit Blick auf das Abkommen als Ganzes zu beurteilen. Eine diesen Regeln zuwiderlaufende Praxis eines Organs könne diese Regeln nicht ändern oder Abweichungen rechtfertigen.

    17

    Im vorliegenden Fall betreffe das Partnerschaftsabkommen mit Armenien aber hauptsächlich die Bereiche Handel, Entwicklungszusammenarbeit und Handel mit Verkehrsdienstleistungen, denen die weitaus meisten Artikel dieses Abkommens gewidmet seien. Die Verbindungen, die die neun Artikel, aus denen Titel II des Abkommens bestehe, mit der GASP aufwiesen, seien gegenüber diesen Bestandteilen nebensächlich und nicht bedeutsam genug, um den Rückgriff auf eine andere materielle Rechtsgrundlage zu rechtfertigen.

    18

    Im Übrigen seien diese neun Artikel inhaltlich und zahlenmäßig mit den Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens mit der Republik Kasachstan vergleichbar, die in der Rechtssache geprüft worden seien, in der das Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C‑244/17, EU:C:2018:662), ergangen sei, und die der Gerichtshof als nicht ausreichend angesehen habe, um die Hinzufügung einer speziellen materiellen Rechtsgrundlage in Bezug auf die GASP zu rechtfertigen. Die Titel der beiden Abkommen, die der GASP zugeordnet werden könnten, würden jedenfalls denselben begrenzten Grad an Verpflichtung begründen.

    19

    Außerdem rechtfertige die bloße Tatsache, dass das Partnerschaftsabkommen mit Armenien in einem durch den Konflikt um Bergkarabach geprägten komplexen geopolitischen Kontext geschlossen worden sei, es nicht, diesem Abkommen eine die GASP betreffende Dimension beizumessen, die sich aus seinem Inhalt nicht ergebe.

    20

    Die Tschechische Republik schließt sich den Ausführungen der Kommission an. Sie ist der Auffassung, dass die im Rahmen des Partnerschaftsabkommens mit Armenien der GASP zuzuordnenden Ziele auch in den Rahmen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit und des Handels einbezogen werden könnten. Außerdem sollte die Kumulierung mehrerer Bestimmungen in einer materiellen Rechtsgrundlage die Ausnahme bleiben. Angesichts der geringen qualitativen und quantitativen Bedeutung der Teile von Titel II dieses Abkommens, die der GASP zugeordnet werden könnten, sei im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme nicht gerechtfertigt.

    21

    Der Rat hält dem entgegen, dass die Zielsetzungen eines völkerrechtlichen Vertrags von wesentlicher Bedeutung seien, um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen zu den verschiedenen Politikbereichen herzustellen, da der Inhalt des Abkommens erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall trage das Vorbringen der Kommission den Zielsetzungen des Partnerschaftsabkommens mit Armenien aber nicht hinreichend Rechnung. Die Analyse der Ziele dieses Abkommens und der Inhalt seines Titels II zeigten nämlich, dass die mit der GASP zusammenhängenden Bestimmungen gegenüber den Bereichen Handel und Entwicklungszusammenarbeit nicht nebensächlich seien, sondern eine eigenständige Komponente des Abkommens bildeten.

    22

    Anders als das Partnerschaftsabkommen, um das es im Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C‑244/17, EU:C:2018:662), gegangen sei, beinhalte das Partnerschaftsabkommen mit Armenien zumindest ein wesentliches zusätzliches Ziel, nämlich die Stärkung der umfassenden politischen Partnerschaft (Art. 1 Buchst. a) und die Förderung der Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien (Art. 1 Buchst. b).

    23

    Daraus folge, dass das Partnerschaftsabkommen mit Armenien kein bloßes Instrument im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und des Handels sei. Art. 3 setze nämlich einige der in Art. 1 genannten allgemeinen Ziele in eine Reihe genauerer Ziele um, die speziell mit den Bestimmungen von Titel II über den politischen Dialog, die internen Reformen und die Zusammenarbeit im Bereich der GASP verfolgt würden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich jedoch nicht, dass Bestimmungen, die eine Zusammenarbeit in Form eines politischen Dialogs vorsähen, keine solche Umsetzung der Ziele der GASP darstellen könnten.

    24

    Zum Vorbringen der Kommission, dass fast alle Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens mit Armenien zu nicht mit der GASP zusammenhängenden Bereichen gehörten, weist der Rat darauf hin, dass das Kriterium des Umfangs von Titel II in keinem Zusammenhang mit der Zielsetzung oder dem Inhalt der erlassenen Maßnahmen stehe, so dass es für die Wahl der Rechtsgrundlage für das Handeln der Union nicht von Belang sein könne. Insbesondere sei dieses Kriterium für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen den betreffenden Bestimmungen und den übrigen Teilen des Abkommens unerheblich.

    25

    Die Französische Republik, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Vorbringens des Rates beigetreten ist, weist darauf hin, dass die Bestimmung der mit einem Rechtsakt verfolgten Ziele durch eine Analyse seines Inhalts erfolgen müsse und dass die Prüfung dieses Inhalts gleichzeitig anhand der Zielsetzung des Rechtsakts zu erfolgen habe. Dieser Ansatz sei umso wichtiger, wenn der Rechtsakt teilweise unter die GASP falle, da er gemäß Art. 24 Abs. 1 EUV besonderen Regeln und Verfahren unterliege. Somit lasse die geringere Zahl der Bestimmungen zur GASP bei Vorhandensein von Zielsetzungen, die eindeutig unter diese fielen, nicht den Schluss zu, dass die GASP gegenüber den anderen betroffenen Politiken nur nebensächlich sei. Eine wirtschaftliche Zusammenarbeit erfordere nämlich naturgemäß eine größere Detailtiefe für ihre Durchführung als die Aufnahme eines politischen Dialogs.

    26

    Auch der Kontext des Partnerschaftsabkommens mit Armenien sei zu berücksichtigen und zeige ebenfalls, dass dieses Abkommen unter die GASP falle, da es in einem spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Kontext geschlossen worden sei, der von regionalen Krisen wie dem Konflikt um Bergkarabach geprägt gewesen sei.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    27

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 218 AEUV, um Erfordernissen der Klarheit, der Kohärenz und der Rationalisierung zu genügen, ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung insbesondere für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte vorsieht, für deren Abschluss die Union in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der GASP, zuständig ist, es sei denn, die Verträge sehen besondere Verfahren vor (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28

    Was Art. 218 Abs. 9 AEUV anbelangt, so sieht dieser u. a. für die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, ein vereinfachtes Verfahren vor, wenn die Union innerhalb des durch die betreffende internationale Übereinkunft eingesetzten Entscheidungsgremiums am Erlass von Rechtsakten teilnimmt, die zur Anwendung oder Durchführung dieser Übereinkunft ergehen. Aus einer Gesamtschau der Abs. 6, 9 und 10 von Art. 218 AEUV ergibt sich jedoch, dass diese Vereinfachung, die nur für Rechtsakte gilt, die den institutionellen Rahmen der Übereinkunft weder ergänzen noch ändern, ausschließlich in einer Beschränkung der Mitwirkung des Europäischen Parlaments besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 25 und 26).

    29

    Da Art. 218 Abs. 9 AEUV allerdings keine Abstimmungsregel für den Erlass von Ratsbeschlüssen der von ihm erfassten Kategorien vorsieht, ist die anzuwendende Abstimmungsregel in jedem Einzelfall ausgehend von Art. 218 Abs. 8 AEUV zu bestimmen. In Anbetracht der Verwendung des Ausdrucks „während des gesamten Verfahrens“ im ersten Unterabsatz und des Wortes „jedoch“ am Anfang des zweiten Unterabsatzes dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass der Rat im Allgemeinen mit qualifizierter Mehrheit und nur in den im zweiten Unterabsatz genannten Fällen einstimmig beschließt. Somit ist die anzuwendende Abstimmungsregel in jedem Einzelfall danach zu bestimmen, ob sie zu einem der in Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV genannten Fälle gehört oder nicht.

    30

    In Bezug auf einen Beschluss, mit dem der Rat den Standpunkt festlegt, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Rat, wenn ein solcher Beschluss keinem der Fälle entspricht, in denen Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV Einstimmigkeit verlangt, diesen Beschluss gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 9 AEUV grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit erlassen muss (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31

    Im ersten der in Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV genannten Fälle verlangt diese Bestimmung, dass ein Beschluss nach Abs. 9 dieses Artikels einstimmig erlassen wird, wenn er in einen Bereich fällt, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist. Um in diesem Zusammenhang zu klären, ob ein in dem durch Art. 218 Abs. 9 AEUV gesetzten Rahmen erlassener Beschluss einen Bereich betrifft, für den Einstimmigkeit erforderlich ist, ist auf seine materielle Rechtsgrundlage abzustellen (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 35).

    32

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 28 und 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Rates aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass eines dieser Kriterien Vorrang vor dem anderen hätte. Es ist nämlich in jedem Einzelfall anhand aller feststellbaren objektiven Faktoren, die sich auf das eine oder auf das andere dieser Kriterien beziehen, zu bestimmen, zu welchem Bereich ein Rechtsakt gehört.

    34

    Ergibt die Prüfung eines Unionsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Ein Rechtsakt ist nur ausnahmsweise, wenn feststeht, dass mit ihm mehrere Zielsetzungen verfolgt werden oder er mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kumulierung zweier Rechtsgrundlagen ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C‑155/07, EU:C:2008:605, Rn. 37).

    35

    Demnach ist – in gleicher Weise, wie es für Beschlüsse über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft durch die Union gilt – ein Beschluss, mit dem der Rat gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV den Standpunkt im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium festlegt und der ausschließlich einen Bereich betrifft, für den Einstimmigkeit erforderlich ist, abweichend von der allgemeinen Regel der qualifizierten Mehrheit gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 AEUV nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung grundsätzlich einstimmig zu erlassen. So verhält es sich hinsichtlich der GASP, da Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV namentlich vorsieht, dass Beschlüsse, die unter Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags fallen, einstimmig gefasst werden, soweit in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt wird. Umfasst ein solcher Beschluss hingegen mehrere Komponenten oder verfolgt er mehrere Zielsetzungen, von denen manche unter die GASP fallen, ist die für seinen Erlass geltende Abstimmungsregel anhand seiner hauptsächlichen oder überwiegenden Zielsetzung oder Komponente zu bestimmen. Fällt die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente des Beschlusses in einen Bereich, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union keine Einstimmigkeit erforderlich ist, ist der Beschluss nach Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 AEUV mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 38).

    36

    Vor dem Hintergrund der Erwägungen in den Rn. 27 bis 35 des vorliegenden Urteils ist zu prüfen, ob die angefochtenen Beschlüsse zu einem Bereich wie der GASP gehören, bei dem Einstimmigkeit erforderlich ist, oder ob sie Teil der Politiken der Union sind, bei denen grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden ist, insbesondere in den Bereichen Verkehr, gemeinsame Handelspolitik und Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der Art. 91, 207 und 209 AEUV.

    37

    Die angefochtenen Beschlüsse wurden erlassen, um den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in dem mit dem Partnerschaftsabkommen mit Armenien eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens zu vertreten ist. Im Einzelnen hat der Beschluss 2020/245 das gesamte Partnerschaftsabkommen mit Armenien mit Ausnahme von Titel II zum Gegenstand, während der Beschluss 2020/246 nur Titel II betrifft.

    38

    Es ist aber zu beachten, dass diese Beschlüsse zwar formal verschiedene Titel des Partnerschaftsabkommens mit Armenien betreffen, dass jedoch der Bereich, zu dem sie gehören, und damit die materielle Rechtsgrundlage für das betreffende auswärtige Handeln der Union mit Blick auf das Abkommen als Ganzes zu beurteilen sind.

    39

    Die angefochtenen Beschlüsse betreffen nämlich allgemein die Arbeitsweise der auf der Grundlage des Partnerschaftsabkommens mit Armenien gegründeten internationalen Gremien.

    40

    Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann der Erlass von zwei getrennten, auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützten Beschlüssen des Rates, die aber den einheitlichen Standpunkt festlegen sollen, der im Namen der Union zur Arbeitsweise der durch dieses Abkommen eingesetzten Gremien eingenommen werden soll, nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Abkommen, als Ganzes betrachtet, eigenständige Komponenten aufweist, die den für den Erlass dieser Rechtsakte herangezogenen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen entsprechen.

    41

    Was erstens den Inhalt des Partnerschaftsabkommens mit Armenien angeht, trifft es zwar zu, dass Titel II („Politischer Dialog und Reformen, Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik“), in dem sich die Art. 3 bis 11 befinden, Bestimmungen über die Förderung des politischen Dialogs im Bereich der Sicherheit enthält und sich folglich mit Fragen befasst, die der GASP zugeordnet werden können.

    42

    So wird in Art. 3 des Partnerschaftsabkommens mit Armenien auf die Ziele des politischen Dialogs hingewiesen, und in Abs. 2 dieses Artikels werden die elf Ziele, die im Rahmen dieses Dialogs verfolgt werden, angeführt, zu denen die Stärkung der politischen Partnerschaft, die Förderung des Weltfriedens und der internationalen Stabilität und Sicherheit, die Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Krisenbewältigung, die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Waffen, die Stärkung der Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Entwicklung eines Dialogs und die Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung sowie der Aufbau gutnachbarlicher Beziehungen gehören.

    43

    Ferner werden in Art. 4 („Interne Reformen“) dieses Abkommens eine Reihe allgemeiner Ziele aufgezählt, die mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien dieses Abkommens verfolgt werden, darunter die Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

    44

    Art. 5 („Außen- und Sicherheitspolitik“) des Abkommens sieht in Abs. 1 vor, dass „[d]ie Vertragsparteien … ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, [intensivieren] und … insbesondere Fragen in den Bereichen Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Sicherheitssektorreform, regionale Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle [behandeln]“. In Art. 5 Abs. 2 heißt es weiter, dass „[d]ie Vertragsparteien … ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in der [Charta der Vereinten Nationen] und der [Schlussakte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)] von Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen [bekräftigen].“ Die Art. 6 bis 11 des Abkommens bekräftigen das Bekenntnis der Vertragsparteien zur Verhütung schwerster Verbrechen von internationalem Belang, zur Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, zur regionalen Stabilität und friedlichen Beilegung von Konflikten, zur Abrüstung, zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und zur Bekämpfung des Terrorismus sowie ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zum Dialog in diesen Bereichen.

    45

    Die Einordnung eines Abkommens als Abkommen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit hat jedoch in Ansehung seines wesentlichen Gegenstands und nicht anhand einzelner Bestimmungen zu erfolgen, sofern diese Bestimmungen in den genannten besonderen Bereichen nicht Verpflichtungen von solcher Tragweite mit sich bringen, dass diese Verpflichtungen in Wirklichkeit anderen Zielen als der Entwicklungszusammenarbeit dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C‑377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 39, und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C‑263/14, EU:C:2016:435, Rn. 47).

    46

    Die Bestimmungen von Titel II des Partnerschaftsabkommens mit Armenien betreffen zwar Themen, die unter die GASP fallen können, und es wird darin die Bereitschaft der Vertragsparteien bekräftigt, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 65 und 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beschränken sich diese Bestimmungen, von denen es im Vergleich zu den insgesamt 386 Artikeln des Abkommens nicht viele gibt und die überwiegend die Bereiche Handel und Entwicklungszusammenarbeit betreffen, jedoch im Wesentlichen auf programmatische Erklärungen der Vertragsparteien, die nur die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen und ihre gemeinsamen Absichten für die Zukunft beschreiben, ohne ein Aktionsprogramm oder konkrete Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festzulegen.

    47

    Was zweitens die Zielsetzungen dieses Abkommens betrifft, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Präambel, der in seinem Art. 1 aufgeführten Ziele und der großen Mehrheit seiner Bestimmungen, dass mit diesem Abkommen hauptsächlich der Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Verkehr, Handel und Entwicklung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits geschaffen werden soll.

    48

    Im Einzelnen bricht Art. 1 des Abkommens diese Zielsetzungen auf mehrere Ziele herunter, zu denen die Intensivierung der umfassenden politischen und wirtschaftlichen Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, die Verbesserung des Rahmens für den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, die Leistung eines Beitrags zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Armenien, die Förderung, Erhaltung und Stärkung von Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch internationaler Ebene, die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht, die Verstärkung der Mobilität und direkter persönlicher Kontakte, die Unterstützung der Republik Armenien in ihren Bemühungen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, die Verfolgung einer verstärkten Handelszusammenarbeit und die Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse gehören.

    49

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne von Art. 208 AEUV, die zu den Hauptbestandteilen des Partnerschaftsabkommens mit Armenien gehört, nicht auf Maßnahmen beschränkt, die unmittelbar die Bekämpfung der Armut betreffen, sondern auch die allgemeinen Ziele des Art. 21 EUV verfolgt, darunter das in Abs. 2 Buchst. c genannte Ziel, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken, und das in Abs. 2 Buchst. d genannte Ziel, die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C‑377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 37). Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen als den Zielen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit dienlich angesehen werden kann, da sie zur Beseitigung oder Verringerung der Hindernisse für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des betreffenden Landes beitragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C‑91/05, EU:C:2008:288, Rn. 68).

    50

    Außerdem sind die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit in dem Sinne weit gefasst, dass es möglich sein muss, dass die zu ihrer Verfolgung notwendigen Maßnahmen verschiedene besondere Bereiche betreffen. Dies gilt namentlich für ein Abkommen, das den Rahmen für diese Zusammenarbeit absteckt (Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C‑268/94, EU:C:1996:461, Rn. 37).

    51

    In diesem Zusammenhang käme es in der Praxis einer Aushöhlung der Zuständigkeit und des Verfahrens, die in der Vorschrift über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit vorgesehen sind, gleich, wollte man verlangen, dass ein Abkommen über die Entwicklungszusammenarbeit immer dann, wenn es einen besonderen Bereich berührt, zusätzlich auf eine andere als die genannte Vorschrift gestützt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C‑268/94, EU:C:1996:461, Rn. 38, und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C‑377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38).

    52

    Im vorliegenden Fall bringt Art. 1 des Partnerschaftsabkommens mit Armenien den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, „den Rahmen für den politischen Dialog … zu verbessern“, den sie zu unterhalten beabsichtigen, während Art. 3 Abs. 2 dieses Abkommens die Ziele dieses Dialogs näher bestimmt, indem er eine Reihe speziellere Ziele aufzählt. Wie der Rat vorträgt, können einige dieser speziellen Ziele, insbesondere das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Abkommens genannte Ziel, die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen, der GASP zugeordnet werden. Die Aufzählung dieser speziellen Ziele ist jedoch, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt, mit keinem Aktionsprogramm oder konkreten Modalitäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich verbunden, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die GASP neben den Aspekten, die mit dem Handel und der Entwicklungszusammenarbeit zusammenhängen, eine der eigenständigen Komponenten dieses Abkommens darstellt.

    53

    In Anbetracht des weiten Verständnisses der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Unionspolitiken, wie es in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, und des Umstands, dass mit dem Partnerschaftsabkommen mit Armenien als Ganzes hauptsächlich Ziele des Handels und der Entwicklungszusammenarbeit in den Beziehungen zu diesem Staat verfolgt werden, ist davon auszugehen, dass die Hauptkomponenten dieses Abkommens, nämlich die gemeinsame Handelspolitik, der Handel mit Verkehrsdienstleistungen und die Entwicklungszusammenarbeit, die im Abkommen enthaltenen Elemente des politischen Dialogs, die der GASP zugeordnet werden können, einschließen, so dass die GASP nicht als eigenständige Komponente des Abkommens angesehen werden kann, sondern im Gegenteil gegenüber den genannten Hauptkomponenten nebensächlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 46).

    54

    Ferner kann zwar auch der Kontext des Rechtsakts bei der Bestimmung seiner Rechtsgrundlage berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat, C‑81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Französische Republik weist insoweit insbesondere auf den Konflikt um Bergkarabach als Teil des Kontexts hin. Es ist jedoch festzustellen, dass das Partnerschaftsabkommen mit Armenien keine konkrete oder spezielle Maßnahme zur Bewältigung dieser – die internationale Sicherheit tangierenden – Situation vorsieht.

    55

    Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die angefochtenen Beschlüsse, wie sich aus den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils ergibt, die Arbeitsweise der auf der Grundlage des Abkommens gegründeten internationalen Gremien zum Gegenstand haben, so dass bei diesen Beschlüssen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie konkrete Maßnahmen betreffen, die möglicherweise auf der Grundlage des Abkommens getroffen werden können.

    56

    Nach alledem genügen die Teile oder Absichtserklärungen des Partnerschaftsabkommens mit Armenien, die der GASP zugeordnet werden können, nicht, um eine eigenständige Komponente dieses Abkommens darzustellen. Folglich hat der Rat zu Unrecht Art. 37 EUV als materielle Rechtsgrundlage und Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV als verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage des Beschlusses 2020/246 gewählt.

    57

    Daher ist dem ersten Klagegrund der Kommission stattzugeben und der Beschluss 2020/246 für nichtig zu erklären.

    58

    Zum Beschluss 2020/245 ist festzustellen, dass dieser, wie aus dem zehnten Erwägungsgrund und Art. 1 hervorgeht, nicht den Standpunkt betrifft, der im Namen der Union in dem mit dem Partnerschaftsabkommen mit Armenien eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist, soweit sich dieser Standpunkt auf die Anwendung von Titel II dieses Abkommens bezieht. Aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt sich jedoch, dass die Bestimmungen dieses Titels keine eigenständige Komponente des Abkommens darstellen, die den Rat verpflichten würde, sich zur Festlegung dieses Standpunkts u. a. auf Art. 37 EUV und Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV zu stützen. Entsprechend den Ausführungen in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ist daher festzustellen, dass es durch nichts gerechtfertigt war, dass der Rat den fraglichen Standpunkt, soweit er die Anwendung von Titel II des Abkommens betrifft, vom Gegenstand des Beschlusses 2020/245 ausgenommen und einen gesonderten Beschluss nach Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassen hat, der die Festlegung dieses Standpunkts zum Gegenstand hat, soweit er die Anwendung von Titel II des Abkommens betrifft. Demnach ist auch der Beschluss 2020/245 für nichtig zu erklären.

    Zum zweiten Klagegrund

    59

    Da dem ersten Klagegrund stattgegeben und die angefochtenen Beschlüsse für nichtig erklärt worden sind, braucht der zweite Klagegrund nicht geprüft zu werden.

    Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse

    60

    Der Rat, die Kommission und die Tschechische Republik beantragen übereinstimmend, im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse ihre Wirkungen aufrechtzuerhalten, um negative Auswirkungen auf die Durchführung des Partnerschaftsabkommens mit Armenien zu vermeiden.

    61

    Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

    62

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung insbesondere dann aufrechterhalten werden können, wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Rat/Kommission, C‑660/13, EU:C:2016:616, Rn. 51).

    63

    Im vorliegenden Fall wäre die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse ohne Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen geeignet, die Arbeit der durch das Partnerschaftsabkommen mit Armenien eingesetzten Gremien zu beeinträchtigen, die Bindung der Union an die von diesen Gremien erlassenen Rechtsakte in Frage zu stellen und damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu behindern (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64

    Folglich sind aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse, deren Nichtigkeit mit dem vorliegenden Urteil ausgesprochen wird, aufrechtzuerhalten, bis der Rat im Einklang mit diesem Urteil einen neuen Beschluss erlässt.

    Kosten

    65

    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    66

    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher sind die Französische Republik und die Tschechische Republik zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Der Beschluss (EU) 2020/245 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist, und der Beschluss (EU) 2020/246 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist, werden für nichtig erklärt.

     

    2.

    Die Wirkungen der Beschlüsse 2020/245 und 2020/246 werden aufrechterhalten.

     

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

     

    4.

    Die Französische Republik und die Tschechische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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