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Document 62020CJ0079

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. April 2022.
    Yieh United Steel Corp. gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 – Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 2 – Berechnung des Normalwerts – Berechnung der Produktionskosten – Produktionsverluste – Weigerung, den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts abzuziehen – Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes – Ausschluss der auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes getätigten Verkäufe von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts, wenn sie zur Ausfuhr bestimmte Waren betreffen.
    Rechtssache C-79/20 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:305

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    28. April 2022 ( *1 )

    Inhaltsverzeichnis

     

    Rechtlicher Rahmen

     

    WTO-Recht

     

    Unionsrecht

     

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

     

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

     

    Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

     

    Zum Rechtsmittel

     

    Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung

     

    Vorbringen der Parteien

     

    – Zum ersten Teil

     

    – Zum zweiten Teil

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Kosten

    „Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 – Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 2 – Berechnung des Normalwerts – Berechnung der Produktionskosten – Produktionsverluste – Weigerung, den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts abzuziehen – Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes – Ausschluss der auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes getätigten Verkäufe von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts, wenn sie zur Ausfuhr bestimmte Waren betreffen“

    In der Rechtssache C‑79/20 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Februar 2020,

    Yieh United Steel Corp. mit Sitz in Kaohsiung City (Taiwan), vertreten durch D. Luff, Avocat,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J.‑F. Brakeland, M. França und A. Demeneix, dann durch J.‑F. Brakeland und G. Luengo als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), vertreten durch J. Killick und G. Forwood, Avocats, sowie durch G. Papaconstantinou, Dikigoros,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter J. Passer, F. Biltgen und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,

    Generalanwalt: G. Pitruzzella,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. November 2021

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Yieh United Steel Corp. (im Folgenden: Yieh) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Dezember 2019, Yieh United Steel/Kommission (T‑607/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:831), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 224, S. 10, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    WTO-Recht

    2

    Mit seinem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay‑Runde (1986‑1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen).

    3

    Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) des Antidumping-Übereinkommens sieht vor:

    „2.1   Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

    2.2   Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge … keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.

    2.2.1

    Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Behörden … feststellen, dass solche Verkäufe während eines längeren Zeitraums … in erheblichen Mengen … und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, gelten sie als Preise, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.

    2.2.1.1

    Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. …

    …“

    Unionsrecht

    4

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung waren die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, und Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 (ABl. 2012, L 237, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) niedergelegt.

    5

    Art. 1 („Grundsätze“) Abs. 1 und 2 der Grundverordnung bestimmte:

    „(1)   Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

    (2)   Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.“

    6

    In Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) dieser Verordnung hieß es:

    „A. NORMALWERT

    (1)   Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

    (2)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in der Gemeinschaft ausmachen. …

    (3)   Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind.

    Von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des Unterabsatzes 1 kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nichtkommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen.

    (4)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.

    (5)   Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

    Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt.

    Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen.

    …“

    7

    Art. 6 („Untersuchung“) Abs. 8 der Grundverordnung sah vor:

    „Außer unter den in Artikel 18 genannten Umständen werden die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.“

    8

    Art. 10 („Rückwirkung“) Abs. 4 dieser Verordnung sah vor:

    „Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden, die betreffenden Einführer von der [Europäischen] Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, und sofern

    a)

    bei der betreffenden Ware schon früher Dumping über einen längeren Zeitraum vorlag oder der Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; …

    …“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    9

    In den Rn. 1 bis 11 des angefochtenen Urteils wird die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt zusammengefasst:

    „1

    [Yieh] ist eine Gesellschaft mit Sitz in Taiwan, die u. a. kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden: betroffene Ware) herstellt und vertreibt.

    2

    Bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet [Yieh] als Ausgangsmaterial warmgewalzte Coils, die entweder direkt von ihr produziert oder bei der Lianzhong Stainless Steel Co. Ltd … – einem verbundenen Unternehmen mit Sitz in China, das warmgewalzte Coils herstellt – erworben werden. Die betroffene Ware wird von [Yieh] an Kunden in der … Union und an Kunden auf dem Inlandsmarkt, darunter unabhängige nachgeschaltete Produzenten und Vertreiber der betroffenen Ware sowie ihr verbundener nachgeschalteter Produzent, das Unternehmen Yieh Mau, verkauft.

    3

    Infolge einer Beschwerde, die … von Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL (im Folgenden: Eurofer), eingereicht worden war, veröffentlichte die … Kommission am 26. Juni 2014 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren [der betroffenen Ware] mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan … gemäß [der Grundverordnung].

    6

    Am 24. März 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 79, S. 23, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Mit der vorläufigen Verordnung wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll von 10,9 % auf die [von Yieh hergestellte] betroffene Ware … eingeführt.

    7

    Mit Schreiben vom 25. März 2015 übermittelte die Kommission [Yieh] ihre vorläufigen Schlussfolgerungen, in denen die wesentlichen Erwägungen und Tatsachen dargelegt wurden, auf deren Grundlage beschlossen worden war, einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen (im Folgenden: vorläufige Schlussfolgerungen).

    8

    In den vorläufigen Schlussfolgerungen ging die Kommission u. a. auf ihre Weigerung, den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware in Abzug zu bringen, und ihre Weigerung ein, bei der Ermittlung des Normalwerts bestimmte Verkäufe [von Yieh] im Ausfuhrland zu berücksichtigen.

    9

    Am 20. April 2015 nahm [Yieh] zu den vorläufigen Schlussfolgerungen Stellung.

    10

    Am 23. Juni 2015 übersandte die Kommission [Yieh] ihre endgültigen Schlussfolgerungen. Am 3. Juli 2015 nahm [Yieh] zu diesen Schlussfolgerungen Stellung.

    11

    Am 26. August 2015 erließ die Kommission die [streitige Verordnung], mit der die vorläufige Verordnung abgeändert und ein Antidumpingzoll von 6,8 % auf die Einfuhren der u. a. von [Yieh] hergestellten betroffenen Ware in die Union eingeführt wurde.“

    10

    Die streitige Verordnung ist seit dem 16. September 2021 nicht mehr in Kraft.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    11

    Mit Klageschrift, die am 27. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Yieh eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

    12

    Yieh stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung, Ermessensmissbrauch und ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung gerügt wurde.

    13

    Mit ihrem ersten Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung und Ermessensmissbrauch rügte, machte Yieh geltend, die Kommission habe, indem sie ihren Antrag auf Abzug des Werts des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware zurückgewiesen habe, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen.

    14

    Im Rahmen dieses Klagegrundes warf Yieh der Kommission vor, gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen zu haben, als sie sich geweigert habe, die Rechnungsbücher von Yieh und das Kostenverteilungsverfahren zu berücksichtigen, das sie auf die bei der Herstellung der betroffenen Ware festgestellten Verluste bei warmgewalzten Coils angewandt habe.

    15

    Aufgrund dieses Verstoßes sei die Kommission zu der offenkundig fehlerhaften Schlussfolgerung gelangt, dass Yieh den Produktionsverlust bei warmgewalzten Coils nicht vollständig in die Produktionskosten der betroffenen Ware einbezogen habe, weshalb die Kommission es in der Folge auch zu Unrecht abgelehnt habe, den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten dieser Ware in Abzug zu bringen, wodurch der Normalwert unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung künstlich in die Höhe getrieben worden sei.

    16

    Schließlich stelle diese Weigerung der Kommission, den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts in Abzug zu bringen, einen Ermessensmissbrauch dar.

    17

    Mit ihrem zweiten Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung rügte, machte Yieh geltend, die Kommission habe zum einen gegen Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen, indem sie es ohne hinreichende Begründung abgelehnt habe, bei der Ermittlung des Normalwerts die im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe der betroffenen Ware an ihren unabhängigen Kunden in Taiwan zu berücksichtigen, und zum anderen gegen Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung verstoßen, indem sie die betreffenden Verkäufe allein aus dem Grund zurückgewiesen habe, dass die betroffene Ware von diesem Kunden nach diesen Verkäufen ausgeführt worden sei, obwohl die Kommission nicht dargelegt habe, dass Yieh beabsichtigt habe, diese Ware nicht für den inländischen Verbrauch zu bestimmen.

    18

    Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 ließ der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts Eurofer als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu.

    19

    Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die beiden von Yieh geltend gemachten Klagegründe zurück und die Klage folglich insgesamt ab.

    Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

    20

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Yieh,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    der Klage im ersten Rechtszug stattzugeben und folglich die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, und

    der Kommission und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    21

    Die Kommission beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen und

    Yieh die Kosten aufzuerlegen.

    22

    Eurofer beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    hilfsweise, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen;

    weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und

    Yieh die Kosten, darunter die Kosten der Streithelferin, einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs, aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    23

    Yieh stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Erstens macht sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung geltend, da das Gericht die Anwendung dieser Bestimmung zu Unrecht ausgeschlossen habe. Zweitens rügt sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung, da das Gericht keine angemessene Abwägung der Prüfungsbedürfnisse der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung mit den Interessen von Yieh vorgenommen habe. Drittens macht sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung geltend, da das Gericht festgestellt habe, dass die Kommission auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes getätigte Verkäufe (im Folgenden: Inlandsverkäufe) von der Berechnung des Normalwerts habe ausschließen können, ohne eine Absicht oder besondere Kenntnis des Verkäufers im Hinblick auf die endgültige Ausfuhr der betroffenen Ware darzulegen.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung

    Vorbringen der Parteien

    24

    Der erste Rechtsmittelgrund, der die Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils betrifft, besteht aus zwei Teilen.

    – Zum ersten Teil

    25

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft Yieh dem Gericht vor, bei der Auslegung ihres auf Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung gestützten Vorbringens einen offensichtlichen Fehler begangen zu haben, wodurch das Gericht die Anwendung dieser Bestimmung zu Unrecht ausgeschlossen habe.

    26

    So sei Rn. 60 des angefochtenen Urteils insofern mit einem offensichtlichen Fehler behaftet, als das Gericht in dieser Randnummer verlangt habe, dass ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung festgestellt werden müsse, bevor ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung geltend gemacht werden könne.

    27

    Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung sei nämlich im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    28

    Außerdem habe das Gericht in derselben Rn. 60 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass der einzige Grund, der die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts veranlasst habe, darin bestanden habe, dass die betreffenden Verkäufe nicht gewinnbringend gewesen seien.

    29

    Insbesondere aus dem 74. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergebe sich aber zum einen, dass der Normalwert für die Warentypen rechnerisch ermittelt worden sei, die nicht oder nur in unzureichenden Mengen oder nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden seien, und zum anderen, dass die Kommission keinen rechnerisch ermittelten Normalwert für die Warentypen verwendet habe, für die keine gewinnbringenden Verkäufe festgestellt worden seien, sondern vielmehr einen gewogenen Durchschnittsverkaufspreis.

    30

    Yieh beanstandet ferner die Ausführungen in Rn. 61 des angefochtenen Urteils, denen zufolge „[sie] sich … im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens … nicht gegen die von der Kommission angewandte Methode zur Ermittlung des Normalwerts, wie sie in Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung erläutert wird, wendet“.

    31

    Yieh macht nämlich geltend, die von der Kommission angewandte Methode zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in Rn. 44 ihrer Klageschrift ausdrücklich beanstandet zu haben, soweit die Kommission es abgelehnt habe, ihrem Antrag auf Abzug des Werts des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung stattzugeben.

    32

    Die Kommission trägt vor, sie habe mangels hinreichender Nachweise keine andere Wahl gehabt, als den Abzug des Werts des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware zu verweigern, da sie nicht in der Lage gewesen sei, auf der Grundlage der nach Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung vorgeschriebenen Überprüfungen nicht in der Lage gewesen sei, zuverlässig festzustellen, ob der angegebene Verlust die geltend gemachten Materialkosten umfasse oder wie hoch der Wert des Abzugs für den aufbereiteten Eisen- und Stahlschrott sei.

    33

    Im Übrigen beanstandet die Kommission das von Yieh dargelegte Verständnis der Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils.

    34

    Eurofer macht geltend, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da, wie das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt habe, das Argument von Yieh zur fehlerhaften rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden sei.

    35

    Im Übrigen habe Yieh nichts vorgetragen, was einen offensichtlichen Fehler des Gerichts bei der Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens belege. Die Weigerung der Kommission, bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware abzuziehen, sei durch die Gefahr eines doppelten Abzugs und einer künstlichen Kostenreduzierung gerechtfertigt.

    – Zum zweiten Teil

    36

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Yieh geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung keinen eigenständigen Charakter habe. So habe das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Bestimmung von zuvor gemäß Art. 2 Abs. 4 oder Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung getroffenen Feststellungen abhängig gemacht.

    37

    Diese Verneinung der Eigenständigkeit von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung laufe aber nicht nur der Entscheidungspraxis der WTO in Bezug auf die entsprechende Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 des Antidumping-Übereinkommens zuwider, sondern gestatte es Yieh zudem nicht, nur die von der Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Berechnungsmethode zu beanstanden.

    38

    Außerdem müsse der Umfang der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Frage, ob der Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware abzuziehen sei, unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob diese Prüfung im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung oder im Rahmen von Art. 2 Abs. 4 dieser Verordnung erfolge. Die letztgenannte Bestimmung sei im vorliegenden Fall aufgrund der Rentabilität der Inlandsverkäufe nicht einschlägig. Folglich könne es sich bei der Aufgabe, die der Kommission im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung obliege, nicht um dieselbe handeln wie jene, die nach den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 78 bis 80 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 4 dieser Verordnung bestehe.

    39

    Die Kommission und Eurofer beanstanden die Auslegung der Rn. 60 des angefochtenen Urteils durch Yieh. Das Gericht habe nicht entschieden, dass Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung keine eigenständige Bestimmung sei, sondern dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts vielmehr aus der Anwendung von Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung durch die Kommission folge.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    40

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der die Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils betrifft und aus zwei Teilen besteht, die sich zum Großteil überschneiden und daher zusammen geprüft werden können, wirft Yieh dem Gericht vor, gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen zu haben.

    41

    Hierzu ist festzustellen, dass, wie auch die Kommission geltend macht, die verschiedenen Rügen, die Yieh im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes gegen die Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils erhebt, weitgehend auf einem falschen Verständnis dieser Randnummern beruhen. Da das Gericht in diesen Randnummern in Beantwortung der entsprechenden Ausführungen von Yieh das Zusammenspiel zwischen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung einerseits und deren Art. 2 Abs. 4 und 5 andererseits zutreffend dargestellt hat, sind diese Randnummern nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.

    42

    Entgegen dem Vorbringen von Yieh im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes lässt sich den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils nämlich nicht entnehmen, dass das Gericht darin die „Anwendung“ von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung „ausgeschlossen“ hätte.

    43

    Außerdem kann entgegen dem Vorbringen von Yieh im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes aus diesen Rn. 60 und 61 auch nicht abgeleitet werden, dass das Gericht festgestellt hätte, dass Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung keinen „eigenständigen Charakter“ habe, da es die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Bestimmung von zuvor nach Art. 2 Abs. 4 oder Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung getroffenen Feststellungen abhängig gemacht habe, die auf einen Verstoß gegen die letztgenannten Bestimmungen schließen ließen, weshalb es Yieh nach eigenem Bekunden nicht möglich gewesen sei, nur die Berechnungsmethode der Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zu beanstanden, obwohl sie eine solche Rüge vor dem Gericht geltend gemacht habe.

    44

    Insoweit ist wichtig, die Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils wieder in den Zusammenhang zu stellen, in dem das Gericht den ersten Klagegrund geprüft hat, nämlich im Wesentlichen, wie sich aus den Rn. 29, 48, 49 und 56 des angefochtenen Urteils ergibt, im Hinblick auf das Vorbringen von Yieh, wonach die Kommission, indem sie sich unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung geweigert habe, den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware abzuziehen, den Normalwert unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung „künstlich in die Höhe getrieben“ habe, wodurch sich der Anteil der Warentypen erhöht habe, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt worden sei, weil sie zu unter den Herstellungskosten liegenden Preisen verkauft worden seien.

    45

    In den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils verweist das Gericht aber zu Recht auf die Rechtsprechung, die aus dem Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina (C‑393/13 P, EU:C:2014:2245), hervorgegangen ist, das u. a. das Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung betrifft.

    46

    In einem Fall wie dem vorliegenden zeigt sich dieses Zusammenspiel wie folgt.

    47

    Wenn die Kommission bei ihrer Untersuchung feststellt, dass bestimmte Inlandsverkäufe nicht gewinnbringend sind, da sie zu Preisen getätigt wurden, die unter den „Produktionskosten“ liegen, und zwar den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten, und das während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen, werden diese Verkäufe als nicht im „normalen Handelsverkehr“ getätigt angesehen und sind daher nach Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung für die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt zu lassen. In diesem Fall war Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung anwendbar, der vorsah, dass für die betreffenden Warentypen ein anderer, sogenannter „rechnerisch ermittelter“ Normalwert anhand dieser Herstellungskosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne berechnet wurde.

    48

    In diesem Zusammenhang stellt das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils fest, dass der Rückgriff der Kommission auf einen rechnerisch ermittelten Normalwert hinsichtlich bestimmter Inlandsverkäufe nicht auf die Feststellung einer „besonderen Marktlage“ zurückgehe, die darauf beruhe, dass die Preise im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung „künstlich niedrig“ seien. Diese Feststellung, die im Wesentlichen tatsächlicher Art ist, wird von Yieh im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet.

    49

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 60 gerade zu dem in Rn. 47 des vorliegenden Urteils dargelegten Zusammenspiel zu Recht festgestellt hat, dass dieser Rückgriff auf einen rechnerisch ermittelten Normalwert „die unmittelbare Folge“ der Schlussfolgerung der Kommission „nach Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Abzug des Eisen- und Stahlschrotts“ sei, dass bestimmte Inlandsverkäufe zu Preisen getätigt worden seien, die im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Grundverordnung unter den Produktionskosten lägen.

    50

    Wie in Rn. 56 des angefochtenen Urteils bestätigt wird, hat das Gericht in Rn. 60 dieses Urteils eine Tatsachenfeststellung getroffen, und zwar, dass im vorliegenden Fall die Anwendung eines rechnerisch ermittelten Normalwerts durch die Kommission für einen „geringen Teil“ der Inlandsverkäufe gemäß Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung unmittelbar aus dem Umstand folge, dass diese Inlandsverkäufe nach Zurückweisung des Antrags von Yieh auf Abzug des Werts des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware durch die Kommission als zu einem Preis getätigt angesehen worden seien, der im Sinne von Art. 2 Abs. 4 dieser Verordnung unter den Produktionskosten liege, obwohl sie gewinnbringend gewesen wären und daher nach dieser Bestimmung nicht unberücksichtigt gelassen worden wären, wenn die Kommission diesem Antrag auf Abzug stattgegeben hätte und folglich die Produktionskosten sowie den Normalwert um den geltend gemachten Betrag verringert hätte.

    51

    Diese Tatsachenfeststellung kann insofern, als sie nur „eine Reihe von [Yieh] gemeldeter Handelsgeschäfte“ betrifft, entgegen deren Vorbringen nicht dahin ausgelegt werden, dass nur bei nicht gewinnbringenden Verkäufen rechnerisch ein Normalwert ermittelt worden wäre. Es besteht daher kein Widerspruch zwischen Rn. 60 des angefochtenen Urteils und dem 74. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, in dem angegeben wird, dass ein rechnerisch ermittelter Wert auch bei unzureichenden Inlandsverkäufen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verwendet worden sei.

    52

    Stellt Yieh mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund diese Tatsachenfeststellung in Frage, so ist erstens daran zu erinnern, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Das Gericht allein ist zuständig für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung dieser Tatsachen sowie der Beweismittel. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel stellt daher, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 40, sowie vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln durch das Gericht, muss er außerdem nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Tatsachen oder Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass er weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig ist noch grundsätzlich befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 2. Juni 2016, Photo USA Electronic Graphic/Rat, C‑31/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:390, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die gerichtliche Kontrolle dieses weiten Ermessens auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57

    Wie das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, erstreckt sich diese beschränkte gerichtliche Kontrolle insbesondere auf die Wahl der verschiedenen Methoden zur Berechnung der Dumpingspanne und auf die Beurteilung des Normalwerts einer Ware.

    58

    Der Gerichtshof hat auch wiederholt entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59

    In Anbetracht dieser Rechtsprechung könnte die Tatsachenfeststellung des Gerichts in Rn. 60 des angefochtenen Urteils nur in Frage gestellt werden, wenn dargelegt würde, dass sich aus den dem Gericht vorgelegten Aktenstücken ergibt, dass diese tatsächlich falsch sind. Im vorliegenden Fall hat Yieh jedoch nicht dargetan, dass dies der Fall ist.

    60

    Außerdem behauptet Yieh weder eine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht im Rahmen seiner Würdigung, noch beweist sie diese.

    61

    Sie belegt auch nicht, dass dem Gericht vorgeworfen werden könnte, nicht festgestellt zu haben, dass die Kommission gemäß der in der Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung dieser Tatsachen begangen habe.

    62

    Im Übrigen geht aus dem 74. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung nicht hervor, dass die Kommission, wie Yieh geltend macht, keinen rechnerisch ermittelten Normalwert für die Warentypen verwendet hätte, für die keine gewinnbringenden Verkäufe festgestellt wurden, sondern vielmehr einen gewogenen Durchschnittsverkaufspreis. In diesem Erwägungsgrund wird nämlich nur darauf hingewiesen, dass ein rechnerisch ermittelter Normalwert auch deshalb verwendet worden sei, weil „die Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr [erfolgten]“.

    63

    Schließlich hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen von Yieh deren Vorbringen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung tatsächlich geprüft.

    64

    Das Gericht hat nämlich in dieser Randnummer aus dem Ausschluss bestimmter Inlandsverkäufe von der Ermittlung des Normalwerts in der streitigen Verordnung aufgrund der Feststellung, dass sie gemäß Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung nicht gewinnbringend seien, abgeleitet, dass „sich ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 [dieser Verordnung], soweit in diesem Artikel die verschiedenen Fälle aufgeführt sind, in denen die Untersuchungsbehörde verpflichtet ist, den Normalwert der betroffenen Ware des Herstellers/Ausführers zu ermitteln, jedenfalls im Hinblick auf die Nichtigerklärung der [streitigen] Verordnung nicht unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 4 derselben Verordnung feststellen [lässt]“. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass „[Yieh sich] im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens im Übrigen nicht gegen die von der Kommission angewandte Methode zur Ermittlung des Normalwerts, wie sie in Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung erläutert wird, wendet“.

    65

    Zwar weist das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung nicht zurück, diese Zurückweisung wird aber in Rn. 111 dieses Urteils klar zum Ausdruck gebracht, nachdem das Gericht in den Rn. 62 bis 110 dieses Urteils die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung umfassend geprüft und zurückgewiesen hat.

    66

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung

    Vorbringen der Parteien

    67

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Yieh geltend, das Gericht habe keine angemessene Abwägung zwischen ihren Interessen und dem Prüfungsbedürfnis der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung vorgenommen, was einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung darstelle.

    68

    Das Gericht habe jedoch im Einklang mit Anhang II des Antidumping-Übereinkommens und der entsprechenden Entscheidungspraxis selbst anerkannt, dass ein solches Gleichgewicht zwischen dem Prüfungsbedürfnis der Kommission und den Rechten von Yieh gemäß Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung erforderlich sei.

    69

    Im vorliegenden Fall habe das Gericht dem Prüfungsbedürfnis der Kommission größere Bedeutung eingeräumt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission aufgrund der Bedeutung der Frage der Rentabilität der Inlandsverkäufe im Rahmen der Antidumpinguntersuchung berechtigt gewesen sei, äußerst genaue Informationen zu den Kosten von Yieh zu erhalten, und dass sie zu Recht die Methode von Yieh zur Kostenrechnung habe ausschließen dürfen, die sie zur Verrechnung des Verlustes bei Eisen- und Stahlschrott verwendet habe.

    70

    Im Übrigen habe das Gericht, indem es in Rn. 94 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zurückgewiesen habe, dass die Erhebung genauer Angaben zur Menge warmgewalzter Coils zu einer unverhältnismäßigen Arbeitsbelastung für Yieh geführt habe, keine tatsächliche Beurteilung dieser Arbeitsbelastung vorgenommen und diese Belastung nicht gegenüber den Untersuchungserfordernissen abgewogen.

    71

    Die Kommission und Eurofer halten das Vorbringen von Yieh im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes zum Teil für unzulässig und führen aus, dass dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls unbegründet sei.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    72

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet Yieh die vom Gericht in den Rn. 69 bis 111 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung ihres Klagegrundes betreffend einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung, der gegen die Weigerung der Kommission gerichtet war, ihrem Antrag auf Abzug eines bestimmten Werts von aufbereitetem Eisen- und Stahlschrott von den Produktionskosten der betroffenen Ware stattzugeben.

    73

    Hierzu wirft Yieh dem Gericht zum einen vor, keine angemessene Abwägung zwischen ihren Interessen und dem Prüfungsbedürfnis der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung vorgenommen zu haben, was einen Verstoß gegen diese Bestimmung darstelle.

    74

    Zum anderen macht Yieh geltend, das Gericht habe, als es in Rn. 94 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass die Erhebung von Angaben zur genauen Menge der gerade für die Herstellung der betroffenen Ware erworbenen warmgewalzten Coils zu einer unverhältnismäßigen Arbeitsbelastung für sie geführt habe, keine tatsächliche Beurteilung dieser Arbeitsbelastung vorgenommen und diese nicht gegenüber den Untersuchungserfordernissen abgewogen.

    75

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass dieser zweite Rechtsmittelgrund mit Ausnahme von Rn. 94 des angefochtenen Urteils keine bestimmte Randnummer dieses Urteils betrifft.

    76

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Insoweit ist nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen (Urteil vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO, C‑418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77

    Die Beachtung dieser letztgenannten Anforderung ist im vorliegenden Fall umso wichtiger, als der in Rede stehende Rechtsmittelgrund potenziell eine ganze Reihe von Beurteilungen betrifft, die im Wesentlichen tatsächlicher Art sind, im Hinblick auf die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung vorgenommen werden und in den Rn. 69 bis 111 des angefochtenen Urteils im Rahmen einer umfassenden Begründung enthalten sind.

    78

    Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig ist, soweit er sich auf keine andere Randnummer als Rn. 94 des angefochtenen Urteils bezieht.

    79

    Soweit sich der Rechtsmittelgrund auf Rn. 94 bezieht, ergibt sich aus deren Wortlaut selbst, dass das Gericht in dieser Randnummer das von Yieh in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Vorbringen geprüft und dann zurückgewiesen hat, wonach zum einen die Suche nach Informationen über die genaue Menge der gerade für die Herstellung der betroffenen Ware erworbenen warmgewalzten Coils zu einer unverhältnismäßigen Arbeitsbelastung geführt habe und wonach sie zum anderen, da die Kommission nicht darauf gedrungen habe, zulässigerweise davon habe ausgehen dürfen, dass diese Informationen nicht mehr erforderlich gewesen seien.

    80

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 94 festgestellt, dass zum einen die Kommission zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Absicht geäußert habe, auf die Einholung der genannten Informationen zu verzichten, und zum anderen die Rechtsmittelführerin nicht die Sorgfalt aufgewendet habe, sich bei besagtem Organ zu erkundigen, ob es, wie unterstellt worden sei, tatsächlich auf die Einholung der angeforderten Informationen verzichte. In dieser Rn. 94 hat das Gericht auch weiter ausgeführt, die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass sie in ihrem nach dem Kontrollbesuch erstellten ergänzenden Fragebogen nicht auf das erwähnte Informationsersuchen zurückgekommen sei, weil der Fragebogen lediglich die Ausfuhrverkäufe betroffen habe und sich nicht auf das Ersuchen ausgewirkt habe.

    81

    Rn. 94 des angefochtenen Urteils ist außerdem im Kontext der umfassenden Begründung in den Rn. 69 bis 111 dieses Urteils zu verstehen, in der das Gericht hervorgehoben hat, dass der Kommission gemäß seiner Beweiswürdigung nicht vorgeworfen werden könne, den Antrag auf Abzug des Werts des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware mit der Begründung zurückgewiesen zu haben, dass sie aufgrund fehlender vollständiger sowie zuverlässiger Informationen über die Mengen des für die Herstellung der betroffenen Ware erworbenen warmgewalzten Coils, die sie aber angefordert habe, nicht habe prüfen können, ob dieser Abzug zutreffend sei.

    82

    In Rn. 105 des angefochtenen Urteils hat das Gericht seine Würdigung der verschiedenen Argumente von Yieh zusammengefasst, mit denen diese die Weigerung der Kommission beanstandete, ihrem Antrag auf Abzug des Werts des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware stattzugeben, und darauf hingewiesen, dass Yieh zwar sogar nach dem Kontrollbesuch vor Ort und nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung bestimmte zusätzliche Informationen geliefert habe, aber niemals Informationen zur genauen Menge der bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchten warmgewalzten Coils vorgelegt habe, die die Kommission als unerlässlich für die Erfüllung ihres Prüfungsauftrags habe ansehen dürfen, da insbesondere der Antrag auf Abzug des Werts des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware mit der Menge im Rahmen der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchter warmgewalzter Coils zusammenhänge.

    83

    Diese verschiedenen Würdigungen, die im Wesentlichen tatsächlicher Natur sind und die das Gericht u. a. in Rn. 94 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, können jedoch von Yieh nicht mit der Rüge in Frage gestellt werden, dass angeblich keine angemessene Abwägung der beteiligten Interessen erfolgt sei.

    84

    Wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

    85

    Da Yieh im vorliegenden Fall keine solche Verfälschung dargetan hat, ist ihr Rechtsmittelgrund betreffend die fehlende angemessene Abwägung der beteiligten Interessen durch das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils im Rechtsmittelverfahren unzulässig.

    86

    Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

    Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung

    Vorbringen der Parteien

    87

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Yieh geltend, das Gericht habe gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, indem es in den Rn. 129 bis 135 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden habe, die Kommission habe die Einbeziehung der Inlandsverkäufe zur Ermittlung des Normalwerts mit der Begründung verweigern können, dass die in Rede stehenden Waren nicht zum Verbrauch auf diesem Markt, sondern zur Ausfuhr bestimmt gewesen seien, ohne dass dieses Organ eine Absicht oder besondere Kenntnis des ausführenden Herstellers hinsichtlich dieser Bestimmung zum Zeitpunkt des Verkaufs nachweisen müsse.

    88

    Erstens bestreitet Yieh, dass die in den Rn. 129 und 130 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung die Schlussfolgerung des Gerichts bestätigen könne, dass dieser Artikel die Kommission nicht verpflichte, die Kenntnis oder die Absicht des ausführenden Herstellers hinsichtlich der endgültigen Bestimmung der in Rede stehenden Waren zum Zeitpunkt des Verkaufs nachzuweisen.

    89

    Zweitens beanstandet Yieh die systematische und teleologische Auslegung der Grundverordnung durch das Gericht in den Rn. 132 und 135 des angefochtenen Urteils. Zwar ergebe sich aus der Grundverordnung, dass das Dumping, die Schädigung und die Umgehung im Sinne dieser Verordnung unabhängig von der Absicht des ausführenden Herstellers festgestellt werden könnten, die Anwendung einer Antidumpingmaßnahme weise aber einen subjektiven Aspekt auf, da es sich um die Ahndung eines „unlauteren“ Verhaltens der betreffenden ausführenden Hersteller handele. Im Übrigen verpflichteten andere Bestimmungen der Grundverordnung und andere handelspolitische Schutzinstrumente, insbesondere „Antisubventionsvorschriften“, die für die Untersuchung zuständige Behörde, die subjektive Kenntnis und die Absicht der ausführenden Hersteller zu prüfen.

    90

    Drittens handele es sich um einen Zirkelschluss, wenn das Gericht in Rn. 134 des angefochtenen Urteils zur Begründung ausführe, einen Nachweis für die Absicht oder die tatsächliche Kenntnis des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs hinsichtlich der endgültigen Bestimmung der in Rede stehenden Ware zu verlangen, liefe darauf hinaus, dass bei der Ermittlung des Normalwerts Preise ausgeführter Waren berücksichtigt werden könnten, die diesen verfälschen könnten.

    91

    Die Kommission und Eurofer treten dem Vorbringen von Yieh entgegen und machen geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, da die Prüfung des Gerichts nicht rechtsfehlerhaft sei.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    92

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus der in Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Regel, wonach „ [sich d]er Normalwert … normalerweise auf die Preise [stützt], die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“, und aus der in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Regel, wonach „[d]ie Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt … normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden“, hervorgeht, dass bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandsverkäufe nicht berücksichtigt werden, wenn die von diesen Verkäufen erfassten Waren nicht zum Verbrauch auf diesem Markt, sondern zu einem anderen Zweck wie etwa ihrer Ausfuhr bestimmt sind.

    93

    Es stellt sich daher die Frage, ob, wie Yieh vorträgt, der Ausdruck „zum Verbrauch“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung das Vorliegen eines subjektiven Elements voraussetzt.

    94

    Nach dem „subjektiven“ Ansatz, den Yieh im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes vertritt, ist dieser Ausdruck dahin zu verstehen, dass Inlandsverkäufe nur dann von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts ausgeschlossen werden können, wenn die Kommission darlegt, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt ihres Abschlusses die Absicht hatte, dass die betroffene Ware später ausgeführt werde, oder von dieser Ausfuhr tatsächlich Kenntnis hatte.

    95

    Hingegen genügt es nach dem „objektiven“ Ansatz, dem das Gericht in den Rn. 136 bis 142 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen gefolgt ist, um bestimmte Inlandsverkäufe von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts ausschließen zu können, dass die Kommission über hinreichende objektive Nachweise verfügt, die belegen, dass es sich bei den in Rede stehenden Verkäufen in Wirklichkeit um Ausfuhrverkäufe handelt.

    96

    Hierzu hat das Gericht in den Rn. 128 und 129 des angefochtenen Urteils als Ausgangspunkt seiner Begründung zu Recht die Feststellung herangezogen, dass die englische Sprachfassung von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, soweit sie die Worte „intended for consumption“ enthält, so abgefasst ist, dass die Absicht des Verkäufers als maßgebliches Kriterium betrachtet werden könnte, was für den in Rn. 94 des vorliegenden Urteils dargelegten subjektiven Ansatz sprechen könnte. Außerdem entspricht die schwedische Sprachfassung, soweit sie den Begriff „avsedd“ verwendet, in dieser Hinsicht dem Wort „intended“, das in der englischen Sprachfassung verwendet wird.

    97

    Dagegen spricht die Tatsache, dass in der Mehrzahl der Sprachfassungen Begriffe verwendet werden, die sich auf die Bestimmung der Ware beziehen und/oder nicht notwendigerweise auf die Absicht oder Kenntnis des ausführenden Herstellers, eher für den in Rn. 95 des vorliegenden Urteils dargelegten objektiven Ansatz. Hierbei handelt es sich insbesondere um die acht Fassungen – darunter die französische Fassung –, auf die sich das Gericht bezieht und zu denen die portugiesische und die rumänische Sprachfassung hinzugefügt werden können, in denen die Wörter „destinado“ bzw. „destinat“ verwendet werden.

    98

    Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet der in Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verwendete Ausdruck „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ nach allgemeinem Sprachverständnis, dass, damit die Verkäufe im Ausfuhrland in die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts einbezogen werden können, die Waren, die Gegenstand dieser Verkäufe sind, dem Verbrauch auf dem Inlandsmarkt „zugeordnet“, „vorbehalten“ bzw. auf diesen Verbrauch „ausgerichtet“ sein müssen.

    99

    Angesichts solcher Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung insbesondere im Hinblick auf den Ausdruck „zum Verbrauch“ muss diese Vorschrift gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 41).

    100

    Daher sind die verschiedenen systematischen und teleologischen Gesichtspunkte zu prüfen, die das Gericht in den Rn. 130 bis 135 des angefochtenen Urteils zur Stützung einer objektiven Auslegung des Ausdrucks „zum Verbrauch“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung angeführt hat, die teilweise von Yieh beanstandet werden.

    101

    Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    102

    Außerdem hat der Gerichtshof zur Stützung seiner Auslegung von Vorschriften von Übereinkommen im Anhang des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten WTO‑Übereinkommens bereits auf Berichte eines Panels oder des Berufungsgremiums der WTO Bezug genommen (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    103

    Dies vorausgeschickt ist erstens festzustellen, dass, wie das Gericht in Rn. 130 des angefochtenen Urteils zu Recht ausführt, Art. 2.1 des Antidumping-Übereinkommens, dessen Wortlaut dem von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung entspricht, in den drei Amtssprachen des WTO‑Sekretariats den Ausdruck „destined for consumption“ in der englischen Sprachfassung, „destiné à la consommation“ in der französischen Sprachfassung und „destinado al consumo“ in der spanischen Sprachfassung verwendet.

    104

    Zweitens hat das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ebenfalls zu Recht entschieden, dass der Nachweis der Absicht oder der tatsächlichen Kenntnis des ausführenden Herstellers von der späteren Ausfuhr der in Rede stehenden Ware zwar ausreiche, um festzustellen, dass der Verkauf nicht als Verkauf zum Inlandsverbrauch eingestuft und daher nicht in die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts einbezogen werden könne. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die fehlende tatsächliche Kenntnis, dass die betreffende Ware zur Ausfuhr bestimmt sei, zwangsläufig dazu führe, dass der in Rede stehende Verkauf als zum Inlandsverbrauch bestimmt anzusehen und daher in diese Berechnungsgrundlage einzubeziehen sei, obwohl diese Ware ausgeführt worden sei.

    105

    Somit stellt entgegen dem subjektiven Ansatz von Yieh der Nachweis der Absicht oder der tatsächlichen Kenntnis des ausführenden Herstellers zum Zeitpunkt des Verkaufs von der späteren Ausfuhr der betreffenden Ware keine Voraussetzung dar, die notwendigerweise erfüllt sein muss, damit die Kommission den betreffenden Verkauf von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts ausschließen kann.

    106

    In diesem Zusammenhang kann, wie im Wesentlichen aus Rn. 131 des angefochtenen Urteils hervorgeht, der subjektive Ansatz von Yieh nicht allein auf die Feststellung des WTO‑Panels in Fn. 339 seines Berichts vom 16. November 2007 im Streitfall „Europäische Gemeinschaften – Antidumpingmaßnahme gegenüber Zuchtlachs aus Norwegen“ (WT/DS 337/R) gestützt werden, gemäß der, wenn ein Hersteller eine Ware „in dem Wissen, dass diese Ware ausgeführt werden wird“, an einen unabhängigen Ausführer oder einen Händler verkaufe, dieser Verkauf nicht als Verkauf zum Inlandsverbrauch eingestuft werden könne.

    107

    Zwar ergibt sich aus dieser Feststellung, wie auch der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die tatsächliche Kenntnis des ausführenden Herstellers, dass die betreffende Ware zur Ausfuhr bestimmt ist, für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung nicht unerheblich ist, da diese für sich allein notwendigerweise dazu führen muss, die betreffenden Verkäufe von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts auszuschließen.

    108

    Wie jedoch auch der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, lässt sich aus einer solchen Feststellung, die punktueller und tatsächlicher Natur ist, nicht ableiten, dass der Nachweis einer solchen tatsächlichen Kenntnis von der Ausfuhr der betreffenden Ware eine Voraussetzung darstellt, die in jedem Fall erfüllt sein muss, damit die Untersuchungsbehörde verpflichtet ist, einen Verkauf von der Bestimmung der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts auszuschließen, weil die betreffende Ware zur Ausfuhr bestimmt ist.

    109

    Drittens erfordern, wie das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, die Begriffe „Dumping“, „Schädigung“ und „Umgehung“, wie sie in der Grundverordnung definiert sind, die Erfüllung objektiver Voraussetzungen, die grundsätzlich unabhängig von einer Absicht oder einer besonderen Kenntnis des Wirtschaftsteilnehmers sind.

    110

    Was insbesondere die Berechnung der Dumpingspanne angeht, bezieht sich Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, der die Ermittlung des Normalwerts betrifft, ebenso wie Art. 2 Abs. 8 dieser Verordnung, der die Ermittlung des Ausfuhrpreises betrifft, in keiner Weise auf die Kenntnis des Beteiligten von der Bestimmung der betreffenden Ware.

    111

    Zwar enthielt Art. 10 Abs. 4 der Grundverordnung, wie Yieh geltend macht und das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ein subjektives Kriterium, da die rückwirkende Anwendung eines Antidumpingzolls voraussetzte, dass „der Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatte oder hätte haben müssen“, doch handelt es sich, wie die Kommission zu Recht geltend macht, eher um eine in der Grundverordnung ausdrücklich vorgesehene Ausnahme, die den objektiven Charakter einer Antidumpinguntersuchung bestätigt.

    112

    Jedenfalls erfordert diese Bestimmung, da sie auch dann anwendbar ist, wenn der Einführer „Kenntnis“ von den darin erfassten Umständen „hätte haben müssen“, nicht notwendigerweise eine tatsächliche Kenntnis des ausführenden Herstellers und bestätigt somit nicht den subjektiven Ansatz von Yieh.

    113

    Außerdem kann die von Yieh vertretene subjektive Auslegung entgegen ihrem Vorbringen auch nicht darauf gestützt werden, dass die Kommission verpflichtet ist, das individuelle Verhalten der an der Untersuchung mitwirkenden Ausführer zu berücksichtigen.

    114

    Zwar hat nämlich die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung gedumpter Einfuhren im Hinblick auf jeden ausführenden Hersteller u. a. zur Folge, dass für jeden Ausführer eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen ist, sofern er an der Untersuchung mitgewirkt hat, aber dies bedeutet nicht, dass diese Einfuhren auf einer subjektiven Grundlage zu beurteilen wären.

    115

    Viertens hat das Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass eine Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, gemäß der es nicht erforderlich sei, eine Absicht oder eine besondere oder tatsächliche Kenntnis des Verkäufers hinsichtlich der endgültigen Bestimmung der betreffenden Ware zu ermitteln, auch mit dem Zweck der Antidumpinguntersuchung im Einklang stehe.

    116

    Der Zweck der Untersuchung besteht nämlich im Wesentlichen darin, dass die Kommission auf der Grundlage der Antworten der kooperierenden Wirtschaftsteilnehmer in den Antidumpingfragebögen, etwaiger Nachprüfungen vor Ort und der Stellungnahmen der Beteiligten eine Reihe von Angaben objektiv feststellen kann, bevor sie einen Antidumpingzoll einführen kann, insbesondere das Vorliegen von Dumping, nachdem sie den Normalwert der betroffenen Ware gemäß Art. 2 der Grundverordnung ermittelt hat.

    117

    Wie das Gericht in Rn. 134 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, könnte dieser Zweck gefährdet werden, wenn die Kommission, wie Yieh geltend macht, systematisch nachweisen müsste, dass der Verkäufer eine Absicht oder eine besondere oder tatsächliche Kenntnis von der endgültigen Bestimmung der betreffenden Ware hatte.

    118

    Ein solcher Nachweis könnte nämlich in der Praxis oft nicht beigebracht werden, was darauf hinausliefe, dass bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 der Grundverordnung Preise ausgeführter Waren berücksichtigt werden könnten, die geeignet wären, die korrekte Ermittlung dieses Normalwerts zu verfälschen und zu beeinträchtigen.

    119

    Entgegen dem Vorbringen von Yieh kann diese Begründung des Gerichts in Rn. 134 des angefochtenen Urteils nicht als Zirkelschluss betrachtet werden.

    120

    Hierzu ist festzustellen, dass die von Yieh befürwortete Auslegung der Grundverordnung in der Praxis die effiziente Durchführung einer Antidumpinguntersuchung erschweren oder sogar unmöglich machen könnte.

    121

    Im Übrigen bestätigt auch eine Prüfung des Zwecks von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, dass der von Yieh vertretenen subjektiven Auslegung des in dieser Bestimmung enthaltenen Ausdrucks „zum Verbrauch“ nicht gefolgt werden kann.

    122

    Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung soll nämlich sicherstellen, dass der Normalwert einer Ware so weit wie möglich dem normalen Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entspricht. Wird ein Verkauf zu Bedingungen getätigt, die nicht denen bei Verkäufen der gleichartigen Ware auf diesem Markt zu dem für die Feststellung, ob ein Dumping vorliegt, maßgeblichen Zeitpunkt entsprechen, bildet er aber keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts der gleichartigen Ware auf dem genannten Markt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 28).

    123

    Fünftens hat das Gericht in Rn. 135 des angefochtenen Urteils schließlich zu Recht entschieden, dass eine Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, gemäß der es nicht erforderlich sei, eine Absicht oder eine besondere oder tatsächliche Kenntnis des Verkäufers hinsichtlich der endgültigen Bestimmung der betreffenden Ware zu ermitteln, mit den von Yieh geltend gemachten Grundsätzen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit vereinbar sei, während die von Yieh befürwortete subjektive Auslegung den Nachweis für ein subjektives Element erfordern würde, dessen Existenz in der Praxis auf Zufall beruhen oder gar nicht bewiesen werden könnte, wie in Rn. 120 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde.

    124

    Ein Ansatz, der auf einer rein objektiven Auslegung des Ausdrucks „Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung beruht, bedeutet jedoch, dass allein der Nachweis, dass ein in der Vertriebskette nachgeschalteter Wirtschaftsteilnehmer die betroffenen Waren zu irgendeinem Zeitpunkt nach ihrem ursprünglichen Verkauf durch den ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt ausgeführt hat, genügen würde, damit die Kommission feststellen kann, dass diese Waren zum Zeitpunkt ihres ursprünglichen Verkaufs zur Ausfuhr „bestimmt“ gewesen seien und es sich daher – wie das Gericht in Rn. 143 des angefochtenen Urteils ausführt – „in Wirklichkeit um Ausfuhrverkäufe“ gehandelt habe, die folglich von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts auszuschließen sind.

    125

    Eine solche rein objektive Auslegung misst dem Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Merkmalen des ursprünglichen Verkaufs durch den ausführenden Hersteller, darunter in erster Linie der Preis, und der späteren Ausfuhr durch dessen Kunden oder einen anderen, in der Vertriebskette der betreffenden Ware nachgeschalteten Wirtschaftsteilnehmer allerdings keinerlei Bedeutung zu und führt daher, wie Yieh geltend macht, dazu, dass die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit nicht in vollem Umfang beachtet werden. Denn diese Auslegung würde es der Kommission erlauben, Antidumpingzölle unabhängig von der Preisgestaltung des ausführenden Herstellers einzuführen, der seinerseits für die Vermarktungspolitik seiner unabhängigen Kunden einstehen müsste, die er grundsätzlich nicht kontrollieren kann.

    126

    Insoweit kann zwar der rein subjektiven Auslegung des Ausdrucks „Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung aus den in den Rn. 103 bis 123 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht gefolgt werden, doch ergibt sich daraus nicht, dass dieser Begriff zwangsläufig rein objektiv auszulegen wäre.

    127

    Um u. a. zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit in vollem Umfang gewahrt werden, ist der Ausdruck „Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung tatsächlich dahin auszulegen, dass die Kommission, wie auch der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge festgestellt hat, einen Inlandsverkauf nur dann von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts ausschließen kann, wenn sie das Bestehen einer objektiven Verbindung zwischen diesem Verkauf und einer anderen Bestimmung der betreffenden Ware als dem Inlandsverbrauch nachweist.

    128

    Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ebenfalls ausgeführt hat, ist eine solche Auslegung dieser Bestimmung auch aufgrund ihres Zwecks geboten, der, wie in Rn. 122 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darin besteht, sicherzustellen, dass der Normalwert einer Ware so weit wie möglich dem normalen Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entspricht.

    129

    Folglich ist die Kommission nur dann berechtigt, einen Verkauf aufgrund der Ausfuhr der betreffenden Ware von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts auszuschließen, wenn sie nachweist, dass sich aus den objektiven Begleitumständen dieses Verkaufs, darunter in erster Linie der Preis, ergibt, dass die von diesem Verkauf erfassten Waren eine andere Bestimmung als den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes – wie etwa die Ausfuhr – haben.

    130

    Wenn die Kommission das Vorliegen solcher mit dem ursprünglichen Verkauf zusammenhängender Umstände nachweist, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der betreffende ausführende Hersteller zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufs vernünftigerweise wissen musste, dass die endgültige Bestimmung der betreffenden Ware aller Wahrscheinlichkeit nach die Ausfuhr und nicht der Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes war.

    131

    Eine solche „zuzurechnende“ Kenntnis, bei der es sich um einen Begriff handelt, der sich grundlegend von dem der Absicht oder der tatsächlichen Kenntnis unterscheidet, kann z. B. aus objektiven Beweisen abgeleitet werden, die belegen, dass der Ausführer die betreffenden Waren auf der Grundlage seiner Ausfuhrpreisliste verkauft hat oder dass der ausführende Hersteller wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sein Kunde ausschließlich oder hauptsächlich im Ausfuhrhandel mit den betreffenden Waren tätig war.

    132

    Folglich ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gut möglich, dass unabhängig vom Nachweis des Willens oder der tatsächlichen Kenntnis des ausführenden Herstellers davon, dass die betreffenden Waren zur Ausfuhr bestimmt sind, anhand einiger objektiver Gesichtspunkte, die die Verkäufe oder den Erwerber dieser Waren betreffen, abgeleitet werden kann, dass diese Waren zur Ausfuhr bestimmt, d. h. ihr „zugeordnet“ oder auf sie „ausgerichtet“, sind.

    133

    Dies trifft gerade im vorliegenden Fall zu, wie sich aus den Rn. 136 bis 142 des angefochtenen Urteils ergibt, in denen das Gericht die konkrete Vorgehensweise geprüft hat, die die Kommission in der streitigen Verordnung gewählt hat und die zum Ausschluss der Verkäufe von Yieh an ihren unabhängigen Kunden in Taiwan in Höhe von 120000 Tonnen der betroffenen Ware von der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts geführt hat.

    134

    Wie das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hatte die Kommission in der vorläufigen Verordnung nämlich zunächst einen „vorsichtigen“ Ansatz gewählt, der darin bestand, sämtliche Verkäufe der betroffenen Ware von Yieh an bestimmte Vertriebsunternehmen mit Sitz in Taiwan bei dieser Berechnungsgrundlage unberücksichtigt zu lassen.

    135

    Wie sich aber aus Rn. 137 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Kommission in der Folge, wie sie im 59. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ausgeführt hat, diesen „Gesamtansatz“ durch einen Ansatz ersetzt, der darin bestand, bei der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Normalwerts nur diejenigen Inlandsverkäufe unberücksichtigt zu lassen, für die „hinreichende objektive Beweise dafür vorlagen, dass sie tatsächlich ausgeführt worden waren“. Nach dieser Rn. 137 des angefochtenen Urteils geht hingegen aus ebendiesem 59. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung auch hervor, dass „subjektive Elemente, wie z. B. Absicht oder Wissen [des ausführenden Herstellers] oder deren Fehlen, im vorliegenden Fall keinerlei Rolle bei der objektiven Bewertung durch die Kommission spielten, im Gegensatz zur Gewährung ausfuhrbezogener Nachlässe, die u. a. als schlagender Beweis gewertet wurde“.

    136

    Wie das Gericht in den Rn. 138 und 140 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf den 64. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung im Wesentlichen ausgeführt hat, hat die Untersuchung der Kommission hierzu ergeben, dass im vorliegenden Fall für eine erhebliche Anzahl der von Yieh als Inlandsverkäufe angegebenen Verkäufe ein Ausfuhrrabatt gewährt wurde, der den Vertriebsunternehmen einen Anreiz bieten sollte, die betreffenden Waren nach ihrer Verarbeitung auszuführen. Dabei handelte es sich höchstens um kleinere Verarbeitungen, ohne dass das fertige Erzeugnis so stark verändert wurde, dass es nicht mehr unter die Definition der betroffenen Ware fiel.

    137

    In Rn. 141 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. ergänzt, aus den Akten gehe hervor, dass dieser Rabatt beispielsweise 40 % der Verkäufe von Yieh an ihren größten Kunden in Taiwan im Dezember 2013 betroffen habe.

    138

    In Rn. 142 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem darauf hingewiesen, dass, wie sich aus dem 59. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ergibt, „weitere objektive Beweise für die tatsächliche Ausfuhr von Verkaufserzeugnissen …, die als Inlandsverkäufe deklariert worden waren“, zusammengetragen werden konnten.

    139

    Insbesondere hat das Gericht in dieser Rn. 142 festgestellt, dass sich bei der Untersuchung gezeigt habe, dass der bedeutendste Kunde von Yieh in Taiwan „nur eine geringfügige Menge der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt [des Ausfuhrlandes] verkauft hatte“, woraus, wie auch der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geschlossen werden kann, dass dieser Kunde hauptsächlich im Bereich der Ausfuhr der betroffenen Ware tätig war, was Yieh vernünftigerweise nicht verborgen bleiben konnte.

    140

    Das Gericht hat daraus in Rn. 143 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass Yieh nicht nachgewiesen habe, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen oder den Sachverhalt offensichtlich falsch beurteilt habe, als sie es abgelehnt habe, die Verkäufe von Yieh an ihren unabhängigen Kunden bei der Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen, weil „objektive Beweise dafür vorlägen, dass es sich bei diesen Verkäufen in Wirklichkeit um Ausfuhrverkäufe handle, was erst recht gilt, wenn nachgewiesen wird, dass auf einen Teil der fraglichen Verkäufe ein Ausfuhrrabattsystem wie das von [Yieh] praktizierte angewandt worden ist und die Verkäufe daher zu Preisen getätigt wurden, die unter dem Preis der zum Inlandsverbrauch bestimmten betroffenen Ware lagen, wohl wissend, dass diese Preise die Ausfuhr der betroffenen Ware förderten“.

    141

    In Anbetracht der in Rn. 129 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Auslegung des Ausdrucks „Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung ist insoweit festzustellen, dass der Umstand, dass ein Teil der Inlandsverkäufe von Yieh einer Ausfuhrrabattregelung unterlag, einen objektiven Umstand im Zusammenhang mit diesen Verkäufen darstellt, der sich insbesondere auf ihren Preis bezieht, woraus sich ergibt, dass die von diesen Verkäufen erfassten Waren zur Ausfuhr und nicht zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt waren.

    142

    Folglich musste Yieh, wie sich aus Rn. 130 des vorliegenden Urteils ergibt, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verkäufe vernünftigerweise wissen, dass die endgültige Bestimmung der betroffenen Ware aller Wahrscheinlichkeit nach die Ausfuhr und nicht der Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes war.

    143

    In Anbetracht der Rn. 129 und 130 des vorliegenden Urteils ergibt sich aus dem in Rn. 142 des angefochtenen Urteils angeführten und in Rn. 139 des vorliegenden Urteils dargelegten objektiven Umstand, dass der bedeutendste Kunde von Yieh in Taiwan hauptsächlich im Bereich der Ausfuhr der betroffenen Ware tätig war, dass die Verkäufe von Yieh an diesen Kunden in der Regel Waren betrafen, die zur Ausfuhr und nicht zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt waren, und dass Yieh folglich zum Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Verkäufe vernünftigerweise um die endgültige Bestimmung der betroffenen Ware wissen musste, wobei es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um die Ausfuhr handelte.

    144

    Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 144 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass „die Kommission die betreffenden Verkäufe bei der [Berechnungsgrundlage zur] Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung unberücksichtigt lassen [durfte], ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen“.

    145

    Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

    Kosten

    146

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    147

    Da die Kommission und Eurofer beantragt haben, Yieh die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und von Eurofer zu tragen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Die Yieh United Steel Corp. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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