EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020CJ0062

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. April 2021.
Vogel Import Export NV gegen Belgische Staat.
Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Tarifpositionen – Positionen 4407 und 4409 – Gehobelte Bretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind.
Rechtssache C-62/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:288

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

15. April 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Tarifpositionen – Positionen 4407 und 4409 – Gehobelte Bretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind“

In der Rechtssache C‑62/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 17. Januar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2020, in dem Verfahren

Vogel Import Export NV

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Vogel Import Export NV, vertreten durch J. De Bruyn und E. Gevers, advocaten,

der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, J.‑C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Salyková und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 4407 und 4409 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vogel Import Export NV (im Folgenden: Vogel) und Belgische Staat (Belgischer Staat) wegen der zolltariflichen Einreihung von gehobelten Brettern, deren vier Kanten über die gesamte Länge abgerundet sind.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: HS-Übereinkommen).

4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei u. a. dazu, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien auch dazu, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS‑Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

6

Die HS-Erläuterungen zu den betreffenden Unterpositionen der Position 4407 („Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“) sehen vor:

„Bis auf einige Ausnahmen gehört hierher in der Längsrichtung gesägtes oder gemessertes oder rundgeschältes Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm. Derartiges Holz kommt vor in Form von Balken, Bohlen, Sparren, Brettern, Brettchen, Kistenbrettern, Latten usw., und Erzeugnissen, die dem gesägten Holz gleichgestellt sind und auf Profilzerspanern auf besonders genaues Maß besäumt worden sind. Dieser Bearbeitungsprozess führt zu einer besseren Oberfläche als sie mit Sägen erreicht worden wäre, was späteres Hobeln unnötig macht. Hierher gehören auch Blätter, die durch Messern oder Schälen (Rundschälen) hergestellt wurden, sowie hölzerne Riemen, Stäbe und Friese für Bodenbeläge, ausgenommen solche, die auf der ganzen Länge der Kanten, Enden oder Flächen profiliert worden sind (Pos. 4409).

Hierher gehört auch gesägtes Holz, das keinen quadratischen oder rechteckigen Querschnitt hat, sowie solches, das keinen gleichmäßigen Querschnitt hat.

Die Erzeugnisse dieser Position können gehobelt (der durch zwei zusammenstoßende Seiten gebildete Winkel kann durch den Hobelvorgang auch leicht abgerundet sein), geschliffen oder an den Enden zusammengesetzt sein, z. B. …

Nicht zu dieser Position gehören:

d)

Holz, auf der ganzen Länge entlang einer Kante oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (Pos. 4409).

…“

7

In den HS-Erläuterungen zu den maßgeblichen Unterpositionen der Position 4409 („Holz [einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt], entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert [gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet], auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden“) heißt es:

„Zu dieser Position gehört Holz (insbesondere Bretter), das nach dem Behauen oder Sägen auf der ganzen Länge entlang einer Kante oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert worden ist, um ein Zusammenfügen zu erleichtern oder um die in der nachstehenden Ziffer 4 beschriebenen Holzleisten und Holzfriese zu erhalten. Dieses Holz kann auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden zusammengesetzt sein, z. B. …

Zu dieser Position gehören ebenfalls:

1)

Bretter mit rundgehobelten Kanten oder Enden.

2)

Holz, an den Schmalseiten mit Nut und Feder versehen und teilweise an den Längskanten oder Enden abgeschrägt, einschließlich Holz mit Nut und Feder und Ausfräsung in der Mitte.

3)

Bretter, mit Nut und Feder, für Decken usw., mit einfachem Profil an den Kanten, Enden oder in der Mitte.

4)

Abgeschrägtes Holz (auch unter der Bezeichnung Holzfriese oder Holzleisten bekannt), d. h. Holzplatten verschiedener Profile (mechanisch oder von Hand hergestellt), die zum Herstellen von Bilderrahmen, zur Verzierung von Wänden, Möbeln, Türen oder anderen Schreiner- oder Zimmermannsarbeiten verwendet werden.

5)

Gerundetes Holz, wie z. B. Holzdraht in Form von sehr dünnen Stäben mit im Allgemeinen rundem Querschnitt, zur Herstellung von Zündhölzern, Schuhnägeln, Sonnenblenden, Zahnstochern und Sieben für die Käseherstellung. Hierher gehören auch Holzdübel als Meterware, d. h. Holzstäbe oder ‑stangen mit gleichmäßigem Querschnitt, im Allgemeinen mit einem Durchmesser von 2 mm bis75 mm und einer Länge von 45 cm bis 250 cm, wie sie zum Verbinden von Möbelteilen aus Holz verwendet werden.

Zu dieser Position gehören auch Stäbe und Friese für Fußbodenbeläge, die aus verhältnismäßig schmalen Holzstücken bestehen, vorausgesetzt, dass sie profiliert, z. B. genutet und gefedert, sind. Falls sie lediglich gehobelt, geschliffen oder an den Enden, z. B. durch Keilverzinken zusammengesetzt worden sind, gehören sie zu Pos. 4407.

Stäbe und Friese aus furniertem Holz oder Sperrholz gehören zu Pos. 4412.

…“

Unionsrecht

8

Die zolltarifliche Einreihung der Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem HS aufbaut.

9

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergibt. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

10

Die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN ist, da die verbindliche Zolltarifauskunft am 30. Oktober 2017 beantragt wurde, jene, die sich auf das Jahr 2017 bezieht und sich aus der Durchführungsverordnung 2016/1821 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 ergibt.

11

Teil I der KN, der einführende Vorschriften enthält, umfasst einen Titel I mit allgemeinen Vorschriften, dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

a)

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b)

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

12

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält u. a. den Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren“).

13

In diesem Abschnitt IX ist Kapitel 44 („Holz und Holzwaren; Holzkohle“) enthalten.

14

Kapitel 44 der KN enthält die Position 4407, die u. a. die Unterpositionen 440729 und 44072983 umfasst:

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 29

– – anderes

 

– – – Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, …, Ipé, …, Tauari, Teak, Tiama, Tola

4407 29 83

– – – – – – gehobelt

15

Kapitel 44 der KN enthält auch die Position 4409, zu der u. a. die Unterposition 44092200 gehört:

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4409 22 00

– – tropisches Holz

16

Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 erlässt die Kommission Erläuterungen zur KN (im Folgenden: Erläuterungen zur KN).

17

In den im Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. März 2015 (ABl. 2015, C 76, S. 1) veröffentlichten Erläuterungen zur KN betreffend die Unterpositionen 44072110 bis 44072995 heißt es:

„von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern“

und

„Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt ,Allgemeines‘. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

Am 30. Oktober 2017 beantragte Vogel bei der hierfür zuständigen Stelle die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft betreffend die Einreihung von Holzbrettern aus Ipé, die entlang jeder Seite gehobelt und deren vier Kanten über die gesamte Länge abgerundet sind. Aufgrund der Abrundung aller vier Kanten über die gesamte Länge des betreffenden Artikels hat dieser keinen rechteckigen Querschnitt mehr.

19

Um das Profil dieses Artikels fertigen zu können, muss die Hobelmaschine mit speziellen hierfür vorgesehenen Messern bestückt werden. Mit dem Handelsnamen dieses Artikels wird angegeben, dass das Holz an vier Seiten gehobelt ist und die vier Längskanten abgerundet sind.

20

Am 7. Dezember 2017 wurde die verbindliche Zolltarifauskunft erteilt für „gehobelte Bretter aus Ipé … mit einem nahezu rechteckigen Querschnitt und leicht abgerundeten Längsseiten, die das Zusammensetzen keinesfalls erleichtern (nicht gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest oder gerundet). Die Bretter haben eine Dicke von 21 mm, eine Breite von 145 mm und eine Länge zwischen 1,82 und 4,53 m“. Sie wurden in die Unterposition 44072983 der KN eingereiht.

21

Da Vogel jedoch der Auffassung war, dass die Bretter in die Unterposition 44092200 der KN einzureihen seien, legte sie am 12. Januar 2018 Einspruch gegen diese Entscheidung ein, den sie am 21. Dezember 2018 ergänzte.

22

Da ihr Einspruch am 13. März 2019 zurückgewiesen wurde, erhob Vogel Klage bei der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel).

23

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Ansicht von Vogel, da auf ihre Waren zwei Tarifpositionen Anwendung finden könnten, gemäß der Vorschrift 3 a) der Allgemeinen Vorschriften die mit der genaueren Warenbezeichnung vorgehe, also die Tarifposition 4409 und nicht die Tarifposition 4407. Weiter mache diese Gesellschaft geltend, dass gemäß der Vorschrift 3 c), wenn die Einreihung nach dieser Regel nicht möglich sei, die in der Nomenklatur zuletzt genannten Position angewandt werden müsse.

24

Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach der Auffassung von Vogel die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bretter in dem Sinne profiliert seien, dass sie abgerundet seien, und gemäß der deutschen, der englischen und der französischen Sprachfassung unter die Tarifposition 4409 fielen. Außerdem trage diese Gesellschaft vor, dass in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden identische Waren in diese Position eingereiht worden seien und auch die belgische Behörde eine entsprechende verbindliche Zolltarifauskunft erteilt habe.

25

Das vorlegende Gericht erklärt, dass der Belgische Staat die Vorschrift 3 a) der Allgemeinen Vorschriften für im vorliegenden Fall nicht anwendbar halte, da die betroffenen Waren gemäß der Vorschrift 1 der Allgemeinen Vorschriften eingereiht werden könnten. Die an den Waren vorgenommene Abrundung könne nicht als Profilierung angesehen werden, da sie nicht der Erleichterung des Zusammensetzens diene, und die HS-Erläuterungen zur Position 4407 brächten eindeutig zum Ausdruck, dass auch Holz ohne quadratischen oder rechteckigen Querschnitt sowie Holz mit leicht abgerundeten Kanten in die Position 4407 einzureihen sei.

26

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht über die Art der betroffenen Waren streiten und sich die Auseinandersetzung lediglich auf die Auslegung der KN beziehe, wobei für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits keine Vorschriften des nationalen Rechts relevant seien.

27

Unter diesen Umständen hat die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist die KN – auch im Licht der unterschiedlichen Sprachfassungen der Position 4409 und der HS-Erläuterungen zu den Positionen 4407 und 4409 – dahin auszulegen, dass gehobelte Holzbretter, die an den vier Kanten über die gesamte Länge abgerundet sind, als ‚entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert‘ anzusehen und folglich in die Position 4409 einzureihen sind, oder kann das Abrunden der Kanten nicht als ‚entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert‘ angesehen werden und sind die Waren folglich in die Position 4407 einzureihen?

2.

Bestimmt der Umfang der Abrundung die Einreihung in die Position 4407 bzw. die Position 4409?

Zur ersten Vorlagefrage

28

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass gehobelte Holzbretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind, unter Position 4407 oder unter Position 4409 der KN fallen.

29

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung befasst wird, seine Aufgabe ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren ordnungsgemäß in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteil vom 30. April 2020, DHL Logistics [Slovakia], C‑810/18,EU:C:2020:336, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren anhand der Anhaltspunkte einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen gibt.

30

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sehen vor, dass der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln für die Einreihung der Waren maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (Urteil vom 2. Mai 2019, Onlineshop, C‑268/18, EU:C:2019:353, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten und die von der WZO zum HS erlassenen Erläuterungen tragen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die Erläuterungen zur KN, die nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sind als deren Ergänzung zu betrachten und zusammen mit ihnen heranzuziehen (Urteil vom 13. September 2018, Vision Research Europe, C‑372/17, EU:C:2018:708, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Somit stellen die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs dar und liefern als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Lutz, C‑556/16, EU:C:2017:777, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 11. März 2020, Rensen Shipbuilding, C‑192/19, EU:C:2020:194, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Zudem kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteil vom 26. März 2020, Pfizer Consumer Healthcare, C‑182/19, EU:C:2020:243, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Nach dem Wortlaut der KN-Position 4409, der dem der Position 4409 des HS entspricht, umfasst diese „Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden“.

36

Gemäß diesem Wortlaut ist daher für die zolltarifliche Einreihung einer Ware in diese Position 4409 erforderlich, dass das Holz entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert ist. Der Wortlaut enthält in Klammern eine beispielhafte Auflistung verschiedener Profilierungsmethoden, wobei der Ausdruck „ähnlich“ am Ende dieser Liste darauf hindeutet, dass sie nicht abschließend ist.

37

Im Übrigen gehört zur Position 4409 gemäß den entsprechenden HS‑Erläuterungen Holz (insbesondere Bretter), das nach dem Behauen oder Sägen auf der ganzen Länge entlang einer Kante oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert worden ist. Nach diesen Erläuterungen muss diese Profilierung auf der ganzen Länge entweder ein Zusammenfügen erleichtern oder vorgenommen worden sein, um die Holzleisten und ‑friese zu erhalten, die zum Herstellen von Bilderrahmen, zur Verzierung von Wänden, Möbeln, Türen oder anderen Schreiner- oder Zimmermannsarbeiten verwendet werden. In den Erläuterungen wird auch erwähnt, dass zu dieser Position 4409 auch Stäbe und Friese für Fußbodenbeläge gehören, die aus verhältnismäßig schmalen Holzstücken bestehen, vorausgesetzt, dass sie profiliert sind; sind diese Holzstücke dagegen lediglich gehobelt, geschliffen oder an den Enden zusammengesetzt worden, gehören sie zur Position 4407.

38

Zur Position 4407 der KN gehört gemäß ihrem Wortlaut, der dem der HS-Position 4407 entspricht, „Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“. Zudem werden im Rahmen der KN-Position 4407 von deren Unterposition 44072983 bestimmte „gehobelt[e]“ Holzarten erfasst.

39

Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass es sich gemäß der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 7. Dezember 2017 bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren um „gehobelte Bretter … mit einem nahezu rechteckigen Querschnitt und leicht abgerundeten Längsseiten, die das Zusammensetzen keinesfalls erleichtern“, handelt und dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens diese Beschreibung der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieser Waren beanstandet hätte.

40

Gemäß den HS-Erläuterungen zu den einschlägigen Unterpositionen der Position 4409 ist das Holz, insbesondere in Form von Brettern, aber profiliert worden, um entweder ein Zusammenfügen zu erleichtern, oder um die in Ziffer 4 der Erläuterungen beschriebenen Holzleisten und ‑friese zu erhalten.

41

Insoweit ist zum einen festzustellen, dass Vogel weder beim vorlegenden Gericht noch im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof vorträgt, dass durch die Bearbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bretter deren Zusammenfügen erleichtert wird. Zum anderen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Herstellung dieser Bretter darauf abgezielt worden wäre, Holzleisten oder ‑friese zu erhalten.

42

Zweitens sehen die HS-Erläuterungen zu den einschlägigen Unterpositionen der Position 4407 ausdrücklich vor, dass unter diese Position auch Holz fällt, das nur „leicht abgerundet“ ist.

43

Dagegen fehlt in Ziffer 1 der HS-Erläuterungen zur Position 4409, in der es um „Bretter mit rundgehobelten Kanten oder Enden“ geht, das Adverb „leicht“, was darauf hindeutet, dass die Bretter für eine Einreihung in die Position 4409 starke Abrundungen haben müssen.

44

In Bezug auf dieses Merkmal ergibt sich aus der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 7. Dezember 2017, deren tatsächliche Feststellungen, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils festgestellt, weder beim vorlegenden Gericht noch beim Gerichtshof beanstandet wurden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Holzbretter leicht abgerundete Längsseiten haben und ihr Querschnitt nahezu rechteckig ist.

45

Soweit die Abrundung dadurch begrenzt ist, kommt es nicht darauf an, dass, wie Vogel ausführt, die Kunden für die fraglichen Bretter das Profil genau angeben können, so dass von Kunde zu Kunde und von Profil zu Profil unterschiedliche Abrundungen an den Längsseiten möglich sind.

46

Drittens wird in den HS-Erläuterungen zur Position 4409 präzisiert, dass zu dieser „auch Stäbe und Friese für Fußbodenbeläge [gehören], die aus verhältnismäßig schmalen Holzstücken bestehen, vorausgesetzt, dass sie profiliert, z. B. genutet und gefedert, sind“, und dass sie „[f]alls sie lediglich gehobelt, geschliffen oder an den Enden, z. B. durch Keilverzinken zusammengesetzt worden sind, … zu Pos. 4407 [gehören]“.

47

Zwar sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren keine Stäbe und Friese für Fußbodenbeläge, die aus verhältnismäßig schmalen Holzstücken bestehen, doch bestätigen diese Erläuterungen gleichwohl die Auslegung, wonach lediglich gehobelte, nicht profilierte Holzbretter in die Position 4407 und nicht in die Position 4409 einzureihen sind.

48

Viertens gehören, wie eine vergleichende Betrachtung des jeweiligen Wortlauts der KN-Positionen 4407 und 4409 ergibt, zur ersten einfachere Produkte, die nur einer Mindestbehandlung, die ihr Zusammenfügen nicht ermöglicht, unterzogen wurden, und nur die stärker bearbeiteten Produkte gehören zur KN-Position 4409.

49

Diese Erwägungen entsprechen der Systematik der KN, bei der die niedrigeren Positionen weniger bearbeitete Produkte bezeichnen und die höheren Positionen stärker bearbeitete Produkte.

50

Folglich sind die Holzbretter, da die leichte Abrundung ihrer Kanten das Ergebnis eines Hobelvorgangs sind und die Bretter auch nicht durch eine Bearbeitung profiliert wurden, um ein Zusammenfügen zu erleichtern oder um Holzleisten und Holzfriese zu erhalten, nicht in die KN-Position 4409 einzureihen, sondern in Position 4407 der KN.

51

Diese Auslegung kann nicht durch den Unterschied zwischen einerseits der dänischen, der niederländischen und der slowenischen Sprachfassung der KN-Tarifposition 4409 und andererseits den anderen Sprachfassungen dieser Tarifposition in Frage gestellt werden, wobei der Unterschied darin besteht, dass der Ausdruck „gerundet“ in der dänischen, der niederländischen und der slowenischen Sprachfassung fehlt, während er in den 20 anderen Sprachfassungen enthalten ist.

52

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei voneinander abweichenden verschiedenen Sprachfassungen die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Naturschutzbund Deutschland – Landesverband Schleswig-Holstein, C‑297/19, EU:C:2020:533, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem gebietet die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit auch Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, dass sie anhand des wirklichen Willens des Gesetzgebers und des von ihm verfolgten Zwecks im Licht u. a. aller ihrer Sprachfassungen ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 122 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Die Parteien des HS-Übereinkommens verpflichten sich dazu, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, und die zolltarifliche Einreihung der Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem HS aufbaut. Der Wortlaut der HS-Position 4409 enthält erkennbar den Ausdruck „gerundet“.

54

Folglich umfasst die KN-Position 4409 gemäß ihrer einheitlichen Auslegung den Ausdruck „gerundet“. Allerdings steht dort der Ausdruck „gerundet“ in Klammern hinter dem Ausdruck „profiliert“ in einer Auflistung verschiedener Profilierungsmethoden, die – wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils festgestellt – beispielhaft ist. Somit wollte der KN-Gesetzgeber eindeutig vorsehen, dass abgerundetes Holz nur dann zur KN-Position 4409 gehören kann, wenn es profiliert wurde.

55

Für das Ausgangsverfahren bedeutet dies, dass im Hinblick auf die Angaben in den Rn. 39 bis 54 des vorliegenden Urteils die betroffenen Waren zur KN-Position 4407 statt zur Position 4409 der KN gehören können.

56

Dessen ungeachtet wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, nach Prüfung der objektiven Merkmale dieser Waren deren zolltarifliche Einreihung vorzunehmen.

57

Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass gehobelte Holzbretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind, nicht als profiliert anzusehen sind und unter die KN-Position 4407 fallen können.

Zur zweiten Frage

58

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die erste Vorlagefrage anders zu beantworten wäre, wenn die Abrundung an den vier Kanten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Holzbretter einen größeren Umfang hätte.

59

Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens notwendig wäre, dem vorlegenden Gericht Klarstellungen betreffend eine Fallgestaltung zu liefern, bei der manche in eine Tarifposition der KN einzureihenden Holzbretter eine Abrundung mit größerem Umfang haben.

60

Folglich ist die zweite Frage unzulässig, weil sie hypothetisch ist.

Kosten

61

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gehobelte Holzbretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind, nicht als profiliert anzusehen sind und unter die Position 4407 der Kombinierten Nomenklatur fallen können.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

Top