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Document 62020CC0289

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 8. Juli 2021.
    IB gegen FA.
    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘ des Antragstellers.
    Rechtssache C-289/20.

    Court reports – general ; Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:561

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

    vom 8. Juli 2021 ( 1 )

    Rechtssache C-289/20

    IB

    gegen

    FA

    (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris [Berufungsgericht Paris, Frankreich])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Internationale gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts“

    1.

    Ende des 20. Jahrhunderts befasste sich die Europäische Union im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zunächst auf der Grundlage des Vertrags von Maastricht ( 2 ) und später auf der Grundlage des Vertrags von Amsterdam ( 3 ) mit den mit der Integration einhergehenden Problemen des Familienrechts.

    2.

    Für die gerichtliche Zuständigkeit in Ehesachen folgte auf ein erstes Übereinkommen, das nicht in Kraft trat ( 4 ), die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ( 5 ), die durch die aktuell gültige ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( 7 )aufgehoben wurde.

    3.

    Der Gerichtshof hat Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Rahmen verschiedener Vorabentscheidungsersuchen ausgelegt ( 8 ). Wenn ich mich nicht irre, ging es bei keinem von ihnen darum, welche Auswirkungen die Annahme, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ eines Ehegatten (oder von beiden) in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten liegt, auf die Auslegung dieses Artikels haben könnte.

    4.

    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof daher die Möglichkeit, sich mit einer Frage zu befassen, die zwar in anderen Bereichen ( 9 ), in diesem Bereich jedoch noch nicht geklärt wurde. Für die Auslegung ist zunächst eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ erforderlich, wie er zur Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten im Bereich der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe verwendet wird.

    I. Rechtlicher Rahmen. Verordnung Nr. 2201/2003

    5.

    Der erste Erwägungsgrund lautet:

    „Die Europäische Gemeinschaft hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Hierzu erlässt die Gemeinschaft unter anderem die Maßnahmen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.“

    6.

    Im achten Erwägungsgrund heißt es:

    „Bezüglich Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sollte diese Verordnung nur für die Auflösung einer Ehe und nicht für Fragen wie die Scheidungsgründe, das Ehegüterrecht oder sonstige mögliche Nebenaspekte gelten.“

    7.

    Art. 3 bestimmt:

    „(1)   Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

    a)

    in dessen Hoheitsgebiet

    beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

    die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

    der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

    im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

    der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

    der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein ‚domicile‘ hat;

    b)

    dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben.

    …“

    II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

    8.

    Die Ehe von Frau FA mit irischer Staatsangehörigkeit und Herrn IB mit französischer Staatsangehörigkeit wurde 1994 in Irland geschlossen. Aus dieser Ehe stammen drei nunmehr volljährige Kinder.

    9.

    Am 28. Dezember 2018 reichte Herr IB eine Scheidungsklage beim Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris, Frankreich) ein.

    10.

    Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 erklärte der Juge aux affaires familiales du tribunal de grande instance de Paris (für Familiensachen zuständiger Richter am Landgericht Paris) das französische Gericht zur Entscheidung über die Scheidung für unzuständig. Seine Entscheidung stützt sich auf die folgenden Tatsachen:

    Der Familienwohnsitz befand sich in Irland, wo sich die Familie im Jahr 1999 niedergelassen und eine Immobilie erworben hatte, die als ehelicher Wohnsitz diente, und wo die Kinder wohnten und studierten.

    Die Ehegatten hatten sich nicht getrennt, und es gab keine Anhaltspunkte, dass sie einen gemeinsamen Willen gehabt hätten, den ehelichen Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen.

    Hingegen ließen zahlreiche Sachverhaltsmerkmale die persönliche und familiäre Verbindung von Herrn IB zu Irland erkennen, wohin er sich jedes Wochenende begab, um seine Ehefrau und seine Kinder wiederzusehen und um regelmäßigen sportlichen Aktivitäten und Freizeitbeschäftigungen nachzugehen.

    In den sechs Monaten vor der Klageerhebung (d. h. nach dem 27. Juni 2018) traten keinerlei Änderungen in der bisherigen Lebensführung des Herrn IB ein, die den Schluss zuließen, dass er seinen Aufenthalt in Irland aufgegeben hätte. Vielmehr führte er bis zu den Weihnachtsferien 2018, die er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern am Familienwohnsitz verbrachte, weiterhin dasselbe Familienleben in Irland.

    Die Verbindung des Herrn IB zu Irland schließt eine Verbindung zu Frankreich nicht aus, wohin er ab 2017 jede Woche zur Arbeit zurückfuhr. Herr IB hatte tatsächlich zwei Wohnsitze – einen unter der Woche in Paris aus beruflichen Gründen und einen anderen bei seiner Frau und seinen Kindern in Irland, wo er die restliche Zeit verbrachte.

    11.

    Gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts legte Herr IB bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) Berufung ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und das französische Gericht zur Entscheidung über die Scheidung für örtlich zuständig zu erklären. Insbesondere bestreitet er, dass er keine Absicht habe, in Frankreich „den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen mit dem Willen“ zu begründen, „diesem Dauerhaftigkeit zu verleihen“.

    12.

    Frau FA beantragt beim Berufungsgericht, den Beschluss zu bestätigen.

    13.

    Nach Überzeugung der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) hatte Herr IB zumindest sechs Monate vor der Klageerhebung in Frankreich einen festen und dauerhaften Aufenthalt begründet, ohne jedoch seinen Aufenthalt in Irland aufzugeben, wo er weiterhin familiäre Beziehungen pflegte und sich aus persönlichen Gründen genauso regelmäßig wie zuvor aufhielt.

    14.

    Herr IB habe in Frankreich einen Aufenthalt mit den Merkmalen der Stabilität und Dauerhaftigkeit, die diesem die Eigenschaft eines gewöhnlichen Aufenthaltes verliehen, und gleichzeitig einen Aufenthalt mit denselben Merkmalen in Irland.

    15.

    Daraus schließt das Gericht, dass die französischen Gerichte und die irischen Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 gleichermaßen zur Entscheidung über die Scheidung zuständig seien.

    16.

    Vor diesem Hintergrund hält das vorlegende Gericht die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ für erforderlich und legt dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

    Wenn sich – wie in der vorliegenden Rechtssache – aus dem Sachverhalt ergibt, dass einer der Ehegatten sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, kann dann im Sinne des Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 und für dessen Anwendung davon ausgegangen werden, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in zwei Mitgliedstaaten hat, so dass die Gerichte beider Mitgliedstaaten gleichermaßen zur Entscheidung über die Scheidung zuständig sind, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen in diesen Mitgliedstaaten erfüllt sind?

    III. Verfahren vor dem Gerichtshof

    17.

    Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 30. Juni 2020 beim Gerichtshof eingegangen.

    18.

    Frau FA, die deutsche, die französische, die irische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

    19.

    Am 17. Februar 2021 hat Herr IB einen mit Gründen versehenen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Aufgrund der Gesundheitskrise hat er sich jedoch mit dem Ersatz durch schriftliche Erklärungen einverstanden erklärt, und es wurde ein entsprechender Beschluss erlassen. Herr IB, die französische und die irische Regierung sowie die Kommission haben als Ersatz für die mündliche Verhandlung schriftliche Erklärungen eingereicht.

    IV. Würdigung

    A. Vorbemerkungen

    20.

    Ausgangspunkt für die Vorlagefrage ist, dass eine Person ihr „Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt“ ( 10 ). Das vorlegende Gericht möchte wissen, wie sich dieser Faktor auf die Bestimmung des für die Entscheidung über eine Scheidungsklage zuständigen Gerichts auswirkt.

    21.

    Für die Beantwortung dieser Frage muss festgelegt werden, was unter dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ eines Erwachsenen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 zu verstehen ist. Sofern sich bestätigt, dass Herr IB seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig haben kann, ist zu prüfen, ob die Gerichte beider Mitgliedstaaten für die Entscheidung über die Scheidung gleichermaßen zuständig sind.

    22.

    Für ein besseres Verständnis der anzuwendenden Vorschrift werde ich zunächst auf ihre Vorgänger eingehen.

    23.

    Die Verordnung Nr. 2201/2003 regelt die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Behörden für alle Staaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

    24.

    Es handelt sich dabei nicht um die erste Vorschrift für diesen Bereich. Wie bereits dargestellt, wurde 1998 ein Übereinkommen geschlossen, das diesen Bereich abdeckte (jedoch in Bezug auf die elterliche Verantwortung stärker eingeschränkt war). Diesem Übereinkommen wurde ein Bericht zur Erläuterung der Regelungen beigefügt ( 11 ).

    25.

    Das Übereinkommen von 1998 ist nicht in Kraft getreten. Als die Gemeinschaft kurz darauf die Zuständigkeit im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erhielt, wurden seine Bestimmungen in die Verordnung Nr. 1347/2000 aufgenommen, nach deren sechstem Erwägungsgrund die Kontinuität zwischen den Rechtsvorschriften gewahrt werden sollte.

    26.

    Drei Jahre später wurde die Verordnung Nr. 1347/2000 durch die Verordnung Nr. 2201/2003 ersetzt und ihr Anwendungsbereich auf Verfahren und Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung, bei denen keine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht, ausgedehnt. Die Bestimmungen über die internationale gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe wurden jedoch beibehalten.

    27.

    Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2201/2003 endet am 1. August 2022, da am 25. Juni 2019 die Verordnung (EU) 2019/1111 ( 12 ) erlassen wurde, mit der Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der Verordnung Nr. 2201/2003 bei Minderjährige betreffenden Verfahren behoben werden sollen. Die internationalen gerichtlichen Zuständigkeiten für Entscheidungen in Ehesachen bleiben unverändert.

    28.

    Die Übereinstimmung der in den darauf folgenden Rechtsvorschriften enthaltenen Zuständigkeitsregeln im Bereich der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe sowie die mangelnde Erklärung dieser Regeln in der Verordnung Nr. 2201/2003 führen dazu, dass die früheren Rechtsvorschriften (und infolgedessen insbesondere auch der Borrás-Bericht) ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Element für das Verständnis des in Art. 3 der Verordnung verwendeten Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ sind ( 13 ).

    B. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003

    29.

    Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 fügt sich ein in ein System, mit dem im jeweiligen Bereich der freie Personenverkehr im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sichergestellt werden soll ( 14 ).

    30.

    Bei einem korrekten Verständnis der Freizügigkeit müssen die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbare Beschränkungen ihrer Ausübung als auch den Aufbau von Hindernissen, die mittelbar eine vergleichbare abschreckende Wirkung haben, unterlassen.

    31.

    Die Unterschiede zwischen den familienrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Schwierigkeiten, auf die eine Person bei der Anerkennung ihres Personenstands außerhalb des Mitgliedstaats stößt, in dem dieser Personenstand eingegangen wurde, können eine solche abschreckende Wirkung haben.

    32.

    Der europäische Gesetzgeber ist sich dessen bewusst und hat einen einheitlichen rechtlichen Rahmen geschaffen, um bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe mit Auslandsbezug den Zugang zu den Gerichten der Mitgliedstaaten sowie die gegenseitige Anerkennung der ergangenen Entscheidungen zu erleichtern ( 15 ).

    33.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 verweist für die Frage nach der Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über diese Streitigkeiten mehrfach auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines oder beider Ehegatten.

    1.   Autonome Auslegung

    a)   Annäherung an den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in anderen Rechtsvorschriften

    1) Allgemein

    34.

    Verschiedene Rechtsvorschriften der Union aus dem Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Familiensachen verwenden in Anlehnung an einige multilaterale internationale Übereinkommen ( 16 ) den gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Partei(en) als Kriterium für die (direkte oder im Zusammenhang mit der Anerkennung von Entscheidungen geltende) internationale gerichtliche Zuständigkeit sowie als Anknüpfungspunkt für Kollisionsnormen ( 17 ).

    35.

    Der gewöhnliche Aufenthalt wird häufig auch in anderen Bereichen des Unionsrechts ( 18 ) und in internationalen Übereinkommen ( 19 ) als Kriterium verwendet. Gemeinsame Tendenz in den verschiedenen Rechtsvorschriften ist, dass der Begriff in der Regel weder definiert, noch zwecks seiner Auslegung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (oder Vertragsstaaten) verwiesen wird ( 20 ).

    36.

    Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“ einen regelmäßigen oder dauerhaften Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Bei der Verwendung als juristischer Begriff ist jedoch mehr als nur eine auf den allgemeinen Wortsinn beschränkte Auslegung erforderlich ( 21 ).

    37.

    In den Präambeln, erläuternden Berichten, vorbereitenden Arbeiten und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt sich die Tendenz, den gewöhnlichen Aufenthalt mit dem „Mittelpunkt der Interessen“ der jeweiligen Person gleichzusetzen. Für die abstrakte Bestimmung wird auf die Zusammenfassung von bestimmten Anknüpfungspunkten und konkret auf die Beurteilung dieser Faktoren im Lichte der Umstände des Einzelfalls ( 22 ) zurückgegriffen.

    38.

    Die Art der Interessen sowie die maßgeblichen Aspekte und Indizien (d. h. die Anknüpfungspunkte), anhand derer der gewöhnliche Aufenthalt einer Person festgelegt wird, ergeben sich aus dem Kontext der Bestimmung, die dieses Zuständigkeitskriterium enthält. Außerdem sind der Zweck der Vorschrift sowie der rechtliche Rahmen, in den sie sich einordnet, zu beachten.

    39.

    Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts und seine Auslegung im Rahmen der Verordnung Nr. 2201/2003 sind, wie der Gerichtshof bestätigt hat ( 23 ), autonom. Der Kontext und der Zweck der Bestimmungen dieser Verordnung kennzeichnen somit die Grenzen für analoge Auslegungen und Übertragungen zwischen Rechtsgebieten ( 24 ).

    2) In anderen Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

    i) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes

    40.

    Bei Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung setzt der Gerichtshof den gewöhnlichen Aufenthalt von Kindern ihrem Lebensmittelpunkt gleich und bestimmt diesen anhand der Gruppierung bestimmter Anzeichen, die

    nach ihrer Eignung oder Übereinstimmung mit dem Kontext der Vorschrift, in der das Kriterium enthalten ist ( 25 ), und mit den Zielen der Verordnung Nr. 2201/2003, d. h. dem Wohle des Kindes ( 26 ), ausgewählt und

    anhand sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls angewandt (und abgewogen) ( 27 ) werden.

    41.

    Der Gerichtshof schließt es jedoch aus, die Definition oder Auslegung dieses Begriffs auf andere Bereiche des Rechts der Europäischen Union (insbesondere den Bereich der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes) zu übertragen. Gerade weil der Kontext ein anderer ist, kann die Auslegung „nicht unmittelbar auf die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [Nr. 2201/2003] übertragen werden ( 28 )“.

    ii) Gewöhnlicher Aufenthalt eines Verstorbenen

    42.

    Der gleiche Ansatz wird sinngemäß auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 angewandt ( 29 ).

    43.

    In den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 650/2021 wird ein solcher Aufenthalt als Ort, an dem sich „in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt“ befindet, bezeichnet. Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts wird vorgeschlagen, dass „die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes [vornimmt] und dabei alle relevanten Tatsachen [berücksichtigt], insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe“. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt „sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen“ ( 30 ).

    iii) Gewöhnlicher Aufenthalt eines insolventen Schuldners

    44.

    Schließlich handelt es sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt um ein (indirektes) Kriterium für die internationale gerichtliche Zuständigkeit und damit um einen Anknüpfungspunkt für die Kollisionsnorm in der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren ( 31 ).

    45.

    Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 entspricht der „Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen“ von Privatpersonen dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Auf diesem Gebiet sind die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen ausschlaggebend. Zu prüfen sind daher Anzeichen, anhand derer Dritte den „Mittelpunkt der Interessen“ leicht feststellen können ( 32 ).

    b)   Anpassung dieses Ansatzes an Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003

    46.

    Der dargestellte Ansatz eignet sich aufgrund seiner Flexibilität für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 und somit für die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte eines Mitgliedstaats in Fällen der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe.

    47.

    Es gibt in der Verordnung keine Hinweise darauf, was im Rahmen einer Ehekrise unter dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ eines Erwachsenen zu verstehen ist oder wie er bestimmt wird, und auch keinen diesbezüglichen Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften. Diese Nichtregelung beruht auf einer bewussten Entscheidung (und entspricht auch vorhergehenden Rechtsvorschriften).

    48.

    Im Borrás-Bericht wird dies mit folgender Erläuterung bestätigt:

    Im Rahmen der Aufnahme des (derzeitigen) sechsten Gedankenstrichs in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a ( 33 ) wurde über die Aufnahme einer Bestimmung zur Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Übereinkommen von 1998 diskutiert, jedoch wurde dies schließlich verworfen ( 34 ).

    Es wurde besonders dem Umstand „Rechnung getragen“, dass der Gerichtshof in anderen Rechtsgebieten den Begriff des ständigen Wohnsitzes wie folgt definiert hat: „der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen“ ( 35 ).

    Andere Vorschläge wurden verworfen ( 36 ), was darauf schließen lässt, dass der Vorschlag, dem „besonders Rechnung getragen“ wurde, in den Verhandlungen als Arbeitsbegriff akzeptiert wurde.

    49.

    Aus der Kontinuität zwischen dem Übereinkommen von 1998 und der derzeit gültigen Verordnung lässt sich schließen, dass die derzeitigen Kriterien für die internationale gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe sich am selben Ziel orientieren.

    50.

    Die Festlegung der Interessen, die für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten maßgeblich sind, sowie die Auswahl der Anknüpfungspunkte, die bei einer Gesamtbeurteilung zur Bestimmung des jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalts führen, haben, wie ich bereits dargestellt habe, autonom und unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des Zwecks der Verordnung Nr. 2201/2003 zu erfolgen ( 37 ).

    51.

    Es darf außerdem nicht vergessen werden, dass sich die Situation bei solchen Streitigkeiten gerade wegen der Ehekrise schnell ändern kann. Häufig kommt es zu einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts – eventuell, wenn es sich um Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit handelt, in Verbindung mit der Rückkehr eines der Ehegatten in seinen Herkunftsmitgliedstaat.

    2.   Kontext von Art. 3 und Zweck der Verordnung Nr. 2201/2003

    a)   Klarstellung: Funktionen des gewöhnlichen Aufenthalts in Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 und Einheitlichkeit des Begriffs

    52.

    Der gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sind Schlüsselelemente des Abschnitts 1 („Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe“) in Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003.

    53.

    Diese Elemente erfüllen zwei Aufgaben: die Begründung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit in Ehesachen gemäß Art. 3 und die Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieses Abschnitts gemäß den Art. 6 und 7 ( 38 ).

    54.

    Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist in beiden Fällen derselbe, und die im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 festgelegte Definition ist somit auch für die Art. 6 und 7 maßgeblich. Dies ergibt sich aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2000, die Vorläufer der aktuellen Verordnung ist, wonach die Vorschrift auch auf Staatsangehörige von Drittstaaten Anwendung finden muss, „bei denen eine hinreichend enge Verbindung zu dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß den in der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien gegeben ist“ ( 39 ).

    b)   Ein Ad-hoc-Kriterium für die internationale gerichtliche Zuständigkeit

    55.

    Für Entscheidungen in Ehesachen sieht Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2201/2003 eine internationale gerichtliche Zuständigkeit vor, die auf den persönlichen Verhältnissen eines oder beider Ehegatten beruht. Es handelt sich um ausschließliche Zuständigkeiten, die alternativ nebeneinander bestehen ( 40 ).

    56.

    Die Auflistung der Zuständigkeiten entspricht den Kriterien aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1347/2000 und diese wiederum den Kriterien aus Art. 2 des Übereinkommens von 1998. In Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt verweisen diese Kriterien auf den Ort, an dem

    beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten ( 41 );

    eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat:

    mit Zustimmung des anderen, wenn es sich um einen gemeinsamen Antrag handelt; in diesem Fall können die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder des Antragsgegners zuständig sein;

    wenn dies der Antragsgegner ist;

    wenn dies der Antragsteller ist, sofern er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat oder er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat.

    57.

    Im Borrás-Bericht werden die Auswahl der Gerichtsstände und ihr Alternativverhältnis wie folgt erläutert: Die gewählten Zuständigkeitsregeln tragen den Interessen der Verfahrensparteien Rechnung, ermöglichen eine flexible Regelung, die der Mobilität der Personen angemessen ist, und beruhen auf einem Näheverhältnis, d. h. auf einer tatsächlichen Verbindung zwischen der Person und einem Mitgliedstaat. Sie sollen letztendlich „einer Vereinfachung für den Bürger bei gleichzeitiger Wahrung der Rechtssicherheit“ ( 42 ) dienen.

    58.

    Der Gerichtshof hat sich diese Erläuterungen in verschiedenen Urteilen zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu eigen gemacht ( 43 ).

    59.

    Im Borrás-Bericht wird ferner erläutert, dass der Gerichtsstand des Ortes, der nur dem Mittelpunkt der Interessen eines der Ehegatten entspricht, auch wenn dies nicht der Antragsgegner ist und keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten besteht, in den Text aufgenommen wurde, weil einige Staaten dies als unerlässliche Voraussetzung für die Annahme des Übereinkommens von 1998 ansahen ( 44 ).

    60.

    Dies spiegelt die Besorgnis über den oben geschilderten besonderen Fall wider, dass ein Ehegatte aufgrund einer Ehekrise in einen anderen Mitgliedstaat zieht ( 45 ). Bei diesem Umzug handelt es sich oft um eine – manchmal sogar sofortige – Rückkehr an den Ort, an dem der Ehegatte vor der Heirat gewohnt hat, bzw. in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Ehegatte besitzt. In solchen Fällen kann eine Verbindung zwischen der Person und dem Gerichtsstand auch dann angenommen werden, wenn eine objektive räumliche Nähe noch nicht gefestigt ist.

    3.   Der gewöhnliche Aufenthalt als Voraussetzung für die Zuweisung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit

    61.

    Der Begriff, auf dem die Zuständigkeitsregelungen aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 beruhen

    entspricht dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person, d. h. den Interessen, die mit dem sozialen und familiären Leben zusammenhängen. Der Ort der beruflichen und vermögensrechtlichen Interessen trägt zur Bestimmung dieses Mittelpunkts bei. Diese Faktoren allein ändern jedoch nichts am Gewicht der persönlichen Interessen, wenn ihre geografische Lage nicht übereinstimmt;

    setzt grundsätzlich den qualifizierten Aufenthalt (und nicht nur die bloße Anwesenheit) der betroffenen Person an einem bestimmten Ort voraus: Entweder handelt es sich um einen dauerhaften Aufenthalt oder der Aufenthalt weist eine gewisse Regelmäßigkeit oder Beständigkeit auf, so dass die Voraussetzungen für eine tatsächliche Integration in das soziale Umfeld vorliegen.

    62.

    Die Einstufung des Aufenthalts eines Erwachsenen als „gewöhnlicher Aufenthalt“ hängt nicht immer vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums ab. Ebenso wenig hängt sie davon ab, ob sich während dieses Zeitraums die objektive räumliche Nähe zwischen der betroffenen Person und dem Gericht, das über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe entscheidet, festigt.

    63.

    Wenn Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 neben dem gewöhnlichen Aufenthalt bestimmte Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht verlangt, so ist das darauf zurückzuführen, dass diese für die Einstufung als „gewöhnlich“ nicht erforderlich sind ( 46 ).

    64.

    Das Erfordernis, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens einem Jahr bzw. seit mindestens sechs Monaten, wenn er die entsprechende Staatsangehörigkeit (bzw. das entsprechende „domicile“) besitzt, in diesem Mitgliedstaat hat, relativiert die Bedeutung des Zeitfaktors als Hinweis darauf, dass es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt handelt.

    65.

    Im Rahmen von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 kann also zu Recht bei einem Umzug nach einer Ehekrise nahezu sofort (oder innerhalb kurzer Zeit) von einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten ausgegangen werden.

    66.

    In einer solchen Situation können die Dauer, Regelmäßigkeit oder Beständigkeit der physischen Anwesenheit, die unter normalen Umständen einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ kennzeichnen, durch die Absicht des Erwachsenen ergänzt oder sogar ersetzt werden, sich in einem anderen Staat niederzulassen und zu integrieren (oder sich erneut im Herkunftsstaat niederzulassen und zu integrieren) und damit einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen und den bisherigen aufzugeben ( 47 ).

    67.

    Diese Absicht kann von Anfang an existieren oder allmählich geweckt werden. In beiden Fällen muss sie, um berücksichtigt zu werden, durch greifbare Elemente erkennbar sein oder sich in äußeren Umständen manifestieren ( 48 ). Andernfalls würde die Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift übermäßig kompliziert oder gar unmöglich gemacht werden.

    68.

    Um im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 den Lebensmittelpunkt einer Person (bzw. ihre Absicht, ihn zu begründen) an einem bestimmten Ort anzuerkennen, sind, so wie in anderen angrenzenden Bereichen ( 49 ), alle für die Feststellung der entscheidenden Verbindung zwischen der Person und diesem Ort geeigneten Faktoren zu berücksichtigen.

    69.

    Dazu zählen insbesondere die Bedingungen und Gründe für den Aufenthalt in dem Mitgliedstaat und, mit den bereits genannten Abstufungen, die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. folgende Anzeichen:

    der Ort entspricht dem Herkunftsstaat;

    an dem Ort befinden sich Familienangehörige und Freunde;

    die betroffene Person wohnt gewöhnlich im Rahmen eines Mietvertrags oder als Immobilieneigentümer an diesem Ort bzw. hat Schritte unternommen, um dies zu tun;

    sie ist Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats;

    die Person geht an dem Ort einer festen Arbeit nach bzw. ist auf Arbeitssuche;

    die Person fühlt sich der Kultur des Ortes zugehörig.

    70.

    Die Bedeutung dieser oder ähnlicher Anzeichen (die hier, wie ich noch einmal betonen möchte, nicht abschließend aufgezählt werden) ( 50 ) wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kleinkindes oder Säuglings bestätigt. Der Lebensmittelpunkt ergibt sich danach aus der Integration in ein familiäres und soziales Umfeld, nämlich dem des Elternteils, von dem der Minderjährige abhängig ist, und für dessen Bestimmung der Gerichtshof verschiedene Kriterien nennt ( 51 ).

    C. Ein gewöhnlicher Aufenthalt

    71.

    Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Erwachsenen und die auf dieser Grundlage vorzunehmende Bestimmung des für die Entscheidung über den Scheidungsantrag zuständigen Gerichts ist Aufgabe des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wurde. Das Gericht hat alles zu unternehmen, um einen (d. h. den) gewöhnlichen Aufenthalt eines oder beider Ehegatten zu ermitteln.

    72.

    Zwar können im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 mehrere Gerichte zuständig sein, und auch eine Wahl des Gerichtsstands (Forum Shopping) ist bei Streitigkeiten über die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe möglich. Das Problem gleichzeitig gestellter Anträge ist in Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung vorgesehen und gelöst.

    73.

    Nach meiner Auffassung rechtfertigt dieses Argument jedoch nicht die noch höhere Anzahl an Gerichtsständen, zu der es bei einer allgemeinen Akzeptanz der Möglichkeit kommt, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 an mehreren Orten gleichzeitig besteht.

    74.

    Gegen eine solche Auslegung sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihr Zweck sowie sonstige systematische Erwägungen.

    1.   Wortlaut und Bedeutung der Begriffe

    75.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 bezieht sich stets auf die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts und verwendet dabei den Singular.

    76.

    Parallel dazu regelt Art. 66 der Verordnung die internationale gerichtliche Zuständigkeit bei Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen: „Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit ( 52 ).“

    77.

    Wenn der gewöhnliche Aufenthalt mit dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person gleichgesetzt wird, wäre es im Übrigen nicht logisch, wenn mehrere gewöhnliche Aufenthalte gleichzeitig bestehen könnten.

    78.

    Es spricht jedoch nichts dagegen, dass bei einer Person mehrere „einfache“ Aufenthaltsorte ( 53 ) bestehen, d. h., dass eine Person neben ihrem gewöhnlichen Aufenthalt oder Hauptwohnsitz einen weiteren oder sonstige Nebenwohnsitze (für Urlaub, Arbeit oder aus vergleichbaren Gründen) besitzt. Diese „einfachen“ Aufenthaltsorte haben im Rahmen von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 keinerlei Auswirkungen.

    2.   Zweck der Rechtsvorschrift

    79.

    Die Akzeptanz mehrerer gewöhnlicher Aufenthaltsorte stünde auch nicht im Einklang mit dem von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 verfolgten Ziel.

    80.

    Wie ich bereits erläutert habe, besteht ( 54 ) dieses Ziel

    zum einen in der Förderung der Mobilität der Personen innerhalb der Union, auch im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen nach einer Ehekrise;

    zum anderen in der Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Nähe zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gerichtsstand.

    81.

    Diese Anknüpfungspunkte schaffen ein Gleichgewicht zwischen beiden Zielen: Sie dienen sowohl den Interessen der betroffenen Personen als auch der Rechtspflege. Dieses Gleichgewicht wird dadurch gefördert, dass die auf dem gewöhnlichen Aufenthalt beruhenden Zuständigkeitskriterien nicht so viele Möglichkeiten eröffnen, wie es Gedankenstriche in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 gibt, selbst wenn dies auf den ersten Blick so erscheinen mag ( 55 ).

    82.

    Eine Auslegung, die mehrere gleichzeitig bestehende gewöhnliche Aufenthaltsorte ein und derselben Person zulässt, könnte de facto das Gleichgewicht zwischen den Parteien stören und die Möglichkeiten, auf das forum actoris zurückzugreifen, ausweiten. Es käme auch zu größeren Schwierigkeiten, wenn es darum geht, im Voraus zu bestimmen, welche Gerichte innerhalb der Union über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe entscheiden können ( 56 ).

    83.

    Diese Erwägungen sowie die nachstehend dargelegten Argumente sprechen für eine enge Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in Art. 3 der Verordnung 2201/2003, selbst wenn eine Person in mehreren Mitgliedstaaten lebt.

    3.   Der gewöhnliche Aufenthalt im Rahmen einer systematischen Auslegung (im weiteren Sinne)

    84.

    Wenn der Wortlaut, der Sinn und der Zweck von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht damit vereinbar sind, dass die darin vorgesehenen Rechtsfolgen auf eine Vielzahl von gewöhnlichen Aufenthaltsorten angewandt werden, so gilt dies ungeachtet dessen, was im achten Erwägungsgrund der Verordnung angedeutet wird, nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit ehelichen Krisen ( 57 ).

    85.

    Der europäische Gesetzgeber hat das gleiche Kriterium der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit auf spätere Vorschriften ausgedehnt: a) im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ( 58 ), b) im Bereich der Entscheidungen in Unterhaltssachen ( 59 ) und c) im Bereich der Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands bei Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe ( 60 ).

    86.

    Je weiter der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ aus Art. 3 der Verordnung 2201/2003 ausgelegt wird, desto mehr Gerichte der Mitgliedstaaten werden auch in diesen anderen Bereichen potenziell zuständig sein, und dies wiederum geht zulasten der Vorhersehbarkeit für die betroffenen Personen ( 61 ).

    87.

    Ich beziehe mich insbesondere auf die Auswirkungen auf die Vorschriften für Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

    88.

    Ziel der Verordnung Nr. 1259/2010 ist es, „den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen [zu] garantieren“ ( 62 ). Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist es, dass auf den Sachverhalt, unabhängig davon, welches Gericht der Union über die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu entscheiden hat, immer nur ein Recht anwendbar ist. Aus diesem Grund sind die in der Verordnung Nr. 1259/2010 enthaltenen Anknüpfungspunkte, auch wenn es mehrere davon gibt, „mehrstufig“ und nicht als Alternativen ausgestaltet.

    89.

    Wenn auch in geringerem Maße ( 63 ), wird das genannte Ziel durch die Übereinstimmung forum-ius gestützt, die in Art. 8 der Verordnung Nr. 1259/2010 im Rahmen der Regelung des in Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts verankert ist, und zwar

    als grundsätzliche Orientierung durch die Übereinstimmung mehrerer Gerichtsstände aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 mit den Anknüpfungspunkten des Art. 8 der Verordnung Nr. 1259/2010;

    unmittelbar als Restzuständigkeit: In Ermangelung einer Rechtswahl durch die Parteien und bei Nichtvorliegen der Kriterien aus Art. 8 Buchst. a, b und c der Verordnung Nr. 1259/2010 wird gemäß Art. 8 Buchst. d das Recht des Staates des angerufenen Gerichts angewandt.

    90.

    Eine zu weite Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts aus Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, die eine auf dieses Kriterium gestützte Aufspaltung oder Vervielfältigung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit zulässt, würde das Ziel der Verordnung Nr. 1259/2010 in doppelter Hinsicht gefährden:

    Die Übereinstimmung forum-ius entfällt, wenn das Gericht als Gericht eines der gewöhnlichen Aufenthalte eines Ehegatten handelt, aber das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwenden muss, weil die Ehegatten dort ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben ( 64 ).

    Es kann dazu kommen, dass zwei (oder mehrere) Gerichte, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (oder der gewöhnlichen Aufenthaltsorte) eines Ehegatten zuständig sind und sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, das Recht des Staates „des angerufenen Gerichts“ gemäß Art. 8 Buchst. d der Verordnung Nr. 1259/2010 anwenden.

    a)   Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und das Urteil Hadadi (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b)

    91.

    Die von mir vertretene enge Auslegung steht nicht im Widerspruch zu der vom Gerichtshof im Urteil Hadadi ( 65 ) vertretenen Auslegung, wonach im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 die Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten zuständig sein können, wenn die Betroffenen mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen ( 66 ).

    92.

    Zwischen der Rechtssache Hadadi und der vorliegenden Rechtssache bestehen erhebliche Unterschiede. Im Urteil Hadadi hat der Gerichtshof es abgelehnt, den Anknüpfungspunkt der „Staatsangehörigkeit“ auf die „effektive Staatsangehörigkeit“ zu beschränken, was jedoch mit der vorliegenden Rechtssache in keinem Zusammenhang steht:

    Erstens taucht die Voraussetzung der „effektiven“ Staatsangehörigkeit in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 gar nicht auf, wohl aber die Voraussetzung des „gewöhnlichen“ Aufenthalts.

    Zweitens muss es sich bei der Staatsangehörigkeit, die die Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b begründet, immer um die gemeinsame Staatsangehörigkeit handeln. Besitzt nur einer der Ehegatten die doppelte Staatsangehörigkeit, zählt im Sinne dieser Bestimmung nur die gemeinsame Staatsangehörigkeit: So wird der Ehegatte mit der einfachen Staatsangehörigkeit weder benachteiligt noch begünstigt ( 67 ). Zu einer Benachteiligung oder Begünstigung könnte es jedoch kommen, wenn nach den Zuständigkeitsregeln, die auf dem gewöhnlichen Aufenthalt eines einzelnen Ehegatten beruhen, ein gewöhnlicher Aufenthalt in mehreren Mitgliedstaaten anerkannt wird ( 68 ).

    Drittens handelt es sich bei der Staatsangehörigkeit, wie der Gerichtshof feststellt, um einen „eindeutigen und leicht anzuwendenden Anknüpfungspunkt“ ( 69 ), während zur Feststellung der „effektiven“ Staatsangehörigkeit in jedem Einzelfall eine ganze Reihe tatsächlicher Umstände berücksichtigt werden müsste, die nicht immer zu einem eindeutigen Ergebnis führt ( 70 ).

    93.

    Letzteres wäre auch beim Anknüpfungspunkt „gewöhnlicher Aufenthalt“ möglich. Ich bin jedoch nicht der Auffassung, dass das Problem dadurch gelöst wird, dass im Zweifelsfall mehr als ein gewöhnlicher Aufenthalt anerkannt wird; vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

    94.

    Eine solche Vorgehensweise garantiert nicht, dass es bei mehreren Aufenthaltsorten zu keiner Diskussion zwischen den Parteien darüber kommt, welcher Aufenthalt für das Verfahren maßgeblich ist. Vielmehr kommt ein weiterer erschwerender Faktor hinzu: Sobald eine Partei zwei oder mehr Orte als gewöhnlichen Aufenthalt angibt, müsste geprüft werden, ob sie alle dies auch tatsächlich sind. Schließlich würde das Risiko erhöht werden, dass ein „einfacher“ Aufenthaltsort (und nicht der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003) die internationale gerichtliche Zuständigkeit bestimmt.

    D. Unmöglichkeit der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts?

    95.

    Für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen nicht bestimmt werden kann, sieht die Verordnung Nr. 2201/2003 Lösungen vor. Dies gilt jedoch nicht für den gewöhnlichen Aufenthalt eines Erwachsenen.

    96.

    Dieses Schweigen ist kein Zufall. Im positiven Sinne bedeutet es, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Person (wenn auch mit Beweisschwierigkeiten) immer feststellen lässt. Im negativen Sinne bestätigt es meiner Ansicht nach, dass ein Erwachsener im Rahmen von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht zwei oder mehr gewöhnliche Aufenthalte in mehreren Mitgliedstaaten haben kann.

    97.

    Wird aus Gründen der Dialektik davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist und dass es tatsächlich unmöglich ist, unter mehreren Aufenthaltsorten den einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu bestimmen ( 71 ), wären zwei Auswege vorstellbar:

    Nach der ersten, von der Kommission bevorzugten Option ( 72 ) wäre es ausreichend, wenn einer der beiden (oder mehreren) Lebensmittelpunkte der betroffenen Person im Mitgliedstaat des Gerichts liegt, bei dem der Scheidungsantrag eingereicht wurde, damit dieses sich für zuständig erklären kann.

    Nach der zweiten Option wäre keiner dieser Lebensmittelpunkte in den verschiedenen Mitgliedstaaten geeignet, eine Zuständigkeit aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts zu begründen.

    98.

    Aufgrund der oben dargestellten Argumente gegen die Annahme, dass eine Person in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 haben kann, bevorzuge ich die zweite Option, da sie das System insgesamt weniger beeinträchtigt.

    99.

    Diese zweite Option (die Ausnahmecharakter hätte) würde dazu führen, dass der Anknüpfungspunkt „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht zur Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit herangezogen werden könnte. Dies würde den Parteien jedoch nicht zwangsläufig den Rechtsschutz innerhalb der Union entziehen, sofern eines der übrigen Kriterien aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ( 73 ) oder (im Rahmen der in Art. 7 geregelten Restzuständigkeit) die in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Zuständigkeiten ( 74 ) zur Anwendung kommen.

    100.

    Nur hilfsweise (d. h. nach Ausschöpfung oder Ausschluss dieser Möglichkeiten) und wenn es ausnahmsweise zur Verhinderung einer Rechtsverweigerung unerlässlich ist, erscheint mir die Anerkennung der Zuständigkeit der Gerichte aller Mitgliedstaaten, in denen einer der Ehegatten seinen Aufenthalt hat, zulässig, sofern keiner der Mitgliedstaaten als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 erkennbar ist.

    V. Ergebnis

    101.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass für die Begründung der Zuständigkeit nur ein einziger gewöhnlicher Aufenthalt jedes Ehegatten anerkannt werden kann.

    Führt ein Ehegatte sein Leben in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten und ist es infolgedessen unmöglich, einen von ihnen als den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 zu identifizieren, ist die internationale gerichtliche Zuständigkeit nach anderen Kriterien aus dieser Verordnung und gegebenenfalls nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Restzuständigkeiten zu bestimmen.

    In einem solchen Fall kann die Zuständigkeit ausnahmsweise den Gerichten des Mitgliedstaats übertragen werden, in dem der Ehegatte einen nicht als gewöhnlich einzustufenden Aufenthalt hat, wenn sich aus der Verordnung Nr. 2201/2003 und den Restzuständigkeiten die internationale gerichtliche Zuständigkeit keines einzigen Mitgliedstaats ergibt.


    ( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

    ( 2 ) Vertrag über die Europäische Union (ABl. 1992, C 191, S. 1), insbesondere Art. K.3 in Verbindung mit Art. K.1.

    ( 3 ) Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung von Amsterdam) (ABl. 1997, C 340, S. 173), insbesondere Art. 61.

    ( 4 ) Übereinkommen vom 28. Mai 1998 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (ABl. 1998, C 221, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von 1998).

    ( 5 ) Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. 2000, L 150, S. 19).

    ( 6 ) Zu ihrer Gültigkeit vgl. Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 7 ) Verordnung des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

    ( 8 ) Zum Beispiel zur doppelten Staatsangehörigkeit eines Ehegatten. Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi (C-168/08, EU:C:2009:474, im Folgenden: Urteil Hadadi).

    ( 9 ) In Erbsachen Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, im Folgenden: Urteil E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht]).

    ( 10 ) Eine soziologische Studie würde wahrscheinlich offenbaren, dass es gegenwärtig immer mehr Fälle gibt, in denen sich eine Person (oder beide Ehepartner) in dieser Situation befindet (bzw. befinden).

    ( 11 ) Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (ABl. 1998, C 221, S. 27, im Folgenden: Borrás-Bericht), genehmigt vom Rat am 28. Mai 1998.

    ( 12 ) Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (ABl. 2019, L 178, S. 1). Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Art. 100 hebt diese Verordnung die geltende Verordnung ab dem 1. August 2022 auf (vgl. Art. 104).

    ( 13 ) Vgl. sechster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2000 und dritter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003. Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1347/2000 wurden im Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez (C-68/07, EU:C:2007:740, im Folgenden: Urteil Sundelind Lopez, Rn. 26) zur Auslegung des aktuell gültigen Art. 3 herangezogen. In den Schlussanträgen der Generalanwälte wird zur Stützung der Auslegung der gültigen Verordnung häufig auf den Borrás-Bericht Bezug genommen: vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:296, Nrn. 13, 84, 85 und 86), der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Hadadi (C-168/08, EU:C:2009:152, Nrn. 37, 57 und 58), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Liberato (C-386/17, EU:C:2018:670, Nrn. 55 und 69) oder des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:749, Nr. 28).

    ( 14 ) Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33): „… die Verordnung Nr. 2201/2003 [trägt] laut ihrem ersten Erwägungsgrund zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei..., in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist“.

    ( 15 ) Vierter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2000.

    ( 16 ) Zum Beispiel das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, das Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett, das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern oder das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses.

    ( 17 ) Traditionelle Kriterien wie Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz, die früher vorrangig als Ausdruck der Verbindung zwischen dem Einzelnen und einer bestimmten Rechtsordnung galten, werden aufgegeben oder treten in den Hintergrund.

    ( 18 ) Vgl. z. B. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1), in der der Begriff „Wohnort“ verwendet wird. In Art. 1 Buchst. j wird der „Wohnort“ als der „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“ definiert. Im Urteil vom 5. Juni 2014, I (C-255/13, EU:C:2014:1291), wird in diesem Zusammenhang zwischen „Wohnort“ und „Aufenthalt“ unterschieden.

    ( 19 ) Zum Beispiel das Übereinkommen von Istanbul des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Art. 44).

    ( 20 ) Auf eine Definition oder einen Verweis sei verzichtet worden, um andere Texte, die den gleichen Begriff verwenden, nicht zu beeinflussen, so Lagarde, P., Erläuternder Bericht zum Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern; in Actes et documents de la Dix-huitième session de la Conférence de La Haye de droit international privé, 1996, Bd. II, S. 552, Rn. 40.

    ( 21 ) Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache A (C-523/07, EU:C:2009:39, Nr. 15) zum gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003.

    ( 22 ) Für eine solche einzelfallbezogene Beurteilung sind logischerweise die nationalen Gerichte zuständig. Da es sich um eine spezifische Beurteilung handelt, können die „Hinweise, die im Rahmen einer Rechtssache gegeben wurden,... nur mit Vorsicht auf eine andere übertragen werden“. Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513; im Folgenden: Urteil HR, Rn. 54).

    ( 23 ) Ebd., Rn. 40: „Mangels einer Definition des Begriffs ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘... in der Verordnung [Nr. 2201/2003] oder eines Verweises hierfür auf das Recht der Mitgliedstaaten [ist der] Begriff … anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen…“ Auch bei den Übereinkommen wird eine autonome Auslegung bevorzugt: vgl. Nr. 35 und Fn. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 24 ) Ich stimme daher nicht mit dem Standpunkt von Frankreich überein, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts als solcher in dieser und in anderen Verordnungen (insbesondere der Verordnung [EU] Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses [ABl. 2012, L 201, S. 107]) übereinstimmen muss.

    ( 25 ) Maßgeblich sind die Vorschriften, die den gewöhnlichen Aufenthalt als Zuständigkeitskriterium berücksichtigen, sowie Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Zusammenhang mit widerrechtlichem Verbringen. Vgl. Urteil HR für Ersteres und das Urteil vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, im Folgenden: Urteil OL), für Letzteres.

    ( 26 ) Zwölfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie unter anderem Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, im Folgenden: Urteil A, Rn. 35), OL, Rn. 66, und HR, Rn. 59. Dieses Element ist beim gewöhnlichen Aufenthalt eines Erwachsenen natürlich nicht ausschlaggebend.

    ( 27 ) Unter anderem Urteile A, Rn. 37 ff., vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 47 ff.), sowie OL, Rn. 42 ff.

    ( 28 ) Urteil A, Rn. 36.

    ( 29 ) Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers ist der „allgemeine Anknüpfungspunkt“ für die Feststellung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts.

    ( 30 ) Erwägungsgründe 23 und 24. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache E. E. (C-80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 45 ff.) und das Urteil E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht, Rn. 38 bis 40).

    ( 31 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19).

    ( 32 ) 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 und Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco (C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 21).

    ( 33 ) Im Übereinkommen von 1998 entsprach diese Bestimmung Art. 2 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich.

    ( 34 ) Borrás-Bericht, Rn. 32.

    ( 35 ) Ebd. Diese Definition entspricht dem Bereich des öffentlichen Dienstes und der Sozialversicherung.

    ( 36 ) Ebd.

    ( 37 ) Nrn. 38 und 39 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 38 ) Nach Art. 6 darf eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geltende Zuständigkeitsregelung nicht in Verfahren gegen einen Ehegatten angewandt werden, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist (oder im Fall Irlands sein „domicile“ im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat). Im Urteil Sundelind Lopez hat der Gerichtshof entschieden, dass die Restzuständigkeit gegenüber einem Antragsgegner geltend gemacht werden kann, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat bzw. nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sofern nach der Verordnung kein Mitgliedstaat zuständig ist.

    ( 39 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 40 ) Urteil Hadadi, Rn. 48. Zwischen den einzelnen Gerichtsständen herrscht keine formale Hierarchie, obwohl anlässlich der Neufassung der Verordnung eine solche Hierarchie gefordert wurde (z. B. vom Groupe européen de droit international privé bei seinem Treffen in Antwerpen im September 2018: https://www.gedip-egpil.eu/documents/Anvers %202018/DivorceCompletV5.7.2.19.pdf). Der neue Art. 3 enthält die gleichen, gleichrangig nebeneinander bestehenden Zuständigkeitsregeln. Diesen Regeln wurde jedoch nicht im gleichen Maße zugestimmt: In den Rn. 30 und 32 des Borrás-Berichts wird ausgeführt, dass einige der aufgenommenen Kriterien bei den Mitgliedstaaten breite Zustimmung fanden, während andere wiederum einen politischen Kompromiss erforderten. Letzteres war bei den im fünften und im sechsten Gedankenstrich von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a genannten Kriterien der Fall.

    ( 41 ) Im zweiten Fall ist Voraussetzung, dass einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Zeitpunkt, zu dem dies festgestellt werden muss, ist nicht geregelt. Der fünfte und der sechste Gedankenstrich verweisen auf den Zeitpunkt der Antragstellung, und dies kann sinnvollerweise auch für die übrigen Zuständigkeiten angenommen werden.

    ( 42 ) Borrás-Bericht, Rn. 27, 28 und 30. Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2000 ging von einer tatsächlichen Beziehung zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, aus, ohne dabei zwischen Streitigkeiten in Ehesachen einerseits und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung andererseits zu unterscheiden.

    ( 43 ) Urteile Sundelind Lopez, Rn. 26, Hadadi, Rn. 48, und vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 49 und 50).

    ( 44 ) Fn. 40 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 45 ) Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 46 ) Die Hinzufügung dieser Voraussetzungen wird häufig mit der Absicht erklärt, den in den letzten beiden Gedankenstrichen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a geregelten Gerichtsstand des Antragstellers einzuschränken. Diese Erklärung mag zwar zutreffen, sie ändert jedoch nichts an den Folgen dieser Voraussetzungen für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts.

    ( 47 ) Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt bleibt unverändert, wenn keine Absicht besteht, ihn aufzugeben.

    ( 48 ) Urteil HR, Rn. 46, und die dort angeführte Rechtsprechung.

    ( 49 ) In diesem Sinne in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers auch das Urteil E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht, Rn. 38) und meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (C-80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 49 ff.). In Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines Minderjährigen das Urteil A, Rn. 39.

    ( 50 ) Hinzugefügt werden könnten z. B. die Anmeldung bei den Behörden oder, wenn der Erwachsene mit minderjährigen Kindern zusammenlebt, deren Anmeldung in einem Kindergarten oder einer Schule: in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache A (C-523/07, EU:C:2009:39, Nr. 44).

    ( 51 ) Urteile A, Rn. 40, vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 53 bis 56), vom 9. Oktober 2014, C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 52), und HR, Rn. 44 bis 47.

    ( 52 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 53 ) Ich entnehme den Ausdruck des „einfachen“ Aufenthaltsortes im Gegensatz zum „gewöhnlichen“ Aufenthalt den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:738, Nr. 71).

    ( 54 ) Nrn. 57 und 58 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 55 ) Die Bedingungen, denen der gewöhnliche Aufenthalt als Zuständigkeitskriterium unterliegt, führen dazu, dass sich einige Gerichtsstände gegenseitig ausschließen und andere sich überschneiden können. Es wird nicht selten vorkommen, dass sich mehrere Kriterien auf ein und denselben Mitgliedstaat beziehen.

    ( 56 ) Lässt man es zu, dass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 in zwei Mitgliedstaaten haben kann, hat dies nach Ansicht der Kommission (Rn. 14 ihrer als Ersatz für die mündliche Verhandlung eingereichten schriftlichen Erklärungen) folgende Auswirkung: „[Dies] beseitigt eine Unwägbarkeit und erhöht die Rechtssicherheit, indem dem Ehemann, der sein Leben zwischen zwei Staaten aufteilt, die Gewissheit gegeben wird, dass er die Gerichte eines dieser Staaten anrufen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung ergeht und er die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten tragen muss“. Diese Meinung überzeugt mich nicht. Die Schwierigkeiten bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts lassen sich nicht durch das Zugeständnis beheben, dass es mehrere geben kann. Mehrere gewöhnliche Aufenthalte gleichzeitig würden nur zusätzliche Fragen aufwerfen, über die das angerufene Gericht entscheiden müsste. Die Aufnahme eines weiteren Gerichtsstands in Art. 3 der Verordnung erhöht für den Ehegatten die Unsicherheit, wo gegen ihn ein Antrag gestellt werden kann, und zwar auch, wenn er mehr als einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    ( 57 )

    ( 58 ) In der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).

    ( 59 ) Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).

    ( 60 ) Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. 2016, L 183, S. 1).

    ( 61 ) Wenn auf diesem indirekten Weg mehrere gewöhnliche Aufenthaltsorte für die Zuweisung der Zuständigkeit akzeptiert werden, kann vernünftigerweise angenommen werden, dass dies bei der Auslegung des in denselben Vorschriften enthaltenen Kriteriums „gewöhnlicher Aufenthalt“ auch für Forderungen akzeptiert wird, die nicht akzessorisch, sondern unabhängig sind.

    ( 62 ) Neunter Erwägungsgrund. Außerdem soll die Verordnung „Fälle verhindern, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt“. Diese Bedenken gelten nicht für Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, der alternative Gerichtsstände vorsieht. Seine Auslegung sollte jedoch so weit wie möglich so erfolgen, dass die Ziele anderer Verordnungen nicht gefährdet werden.

    ( 63 ) Anders als in anderen Rechtsgebieten ist die Parallelität zwischen der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit und den anwendbaren Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht vorrangig: Sie kann von vornherein wegfallen, wenn die Parteien das anzuwendende Recht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Verordnung wählen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieses Instrument, das das Ergebnis einer verstärkten Zusammenarbeit ist, nicht in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt.

    ( 64 ) Dies könnte in der vorliegenden Rechtssache der Fall sein, wenn sich das französische Gericht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 für zuständig erklärt, nachdem es anerkannt hat, dass Herr IB seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch in Irland hat. Liegt in einem solchen Fall keine wirksame Rechtswahl durch die Parteien vor, kommen nach Art. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1259/2010 in der Sache die irischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

    ( 65 ) Auf dieses Urteil verweisen in ihren schriftlichen Erklärungen Frau FA, Rn. 71 ff., die portugiesische Regierung, Rn. 36 ff., die Kommission, Rn. 13 und 32, sowie Herr IB in seinen als Ersatz für die mündliche Verhandlung eingereichten schriftlichen Erklärungen, Rn. 31.

    ( 66 ) Urteil Hadadi, Rn. 51 ff.

    ( 67 ) Der Ehegatte mit doppelter Staatsangehörigkeit verfügt als Antragsteller über keinen zusätzlichen Gerichtsstand, jedoch existiert auch kein zusätzlicher Gerichtsstand, um einen Antrag gegen ihn zu stellen.

    ( 68 ) Ein gewöhnlicher Aufenthalt in mehreren Mitgliedstaaten kann für den betroffenen Ehegatten, wenn er Antragsteller ist, einen Vorteil darstellen (gemäß Art. 3 Abs. 1, Buchst. a, fünfter und sechster Gedankenstrich) oder, wenn er die Rolle des Antragsgegners einnimmt, gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, dritter Gedankenstrich einen Nachteil.

    ( 69 ) Urteil Hadadi, Rn. 51.

    ( 70 ) Ebd., Rn. 55.

    ( 71 ) Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Situationen im gleichen Maße die typischen Elemente des gewöhnlichen Aufenthalts aufweisen, ist gering. Im Rahmen der Verordnung Nr. 2201/2003 haben die Gerichte, wie ich in den Nrn. 71 ff. der vorliegenden Schlussanträge dargestellt habe, alles zu unternehmen, um einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen.

    ( 72 ) Rn. 33 und 34 ihrer schriftlichen Erklärungen sowie ihr Entscheidungsvorschlag.

    ( 73 ) In der vorliegenden Rechtssache bin ich auf der Grundlage des mir vorliegenden Sachverhalts der Auffassung, dass Herr IB seinen Antrag in Irland als Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, an dem ein Ehegatte sich weiterhin aufhält, und als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners einreichen könnte.

    ( 74 ) Entgegen den Ausführungen von Irland (Rn. 10 der als Ersatz für die mündliche Verhandlung eingereichten schriftlichen Erklärungen) sehen nicht alle Mitgliedstaaten eine Restzuständigkeit vor. Selbst wenn eine Restzuständigkeit vorgesehen ist, kann sich der Betroffene zudem aufgrund der Einschränkungen aus Art. 6 der Verordnung Nr. 2201/2003 eventuell nicht auf diese berufen.

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