EUR-Lex L'accès au droit de l'Union européenne

Retour vers la page d'accueil d'EUR-Lex

Ce document est extrait du site web EUR-Lex

Document 62020CA0644

Rechtssache C-644/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Mai 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Poznaniu — Polen) — W. J./L. J. und J. J., gesetzlich vertreten durch A. P. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Bestimmung des anwendbaren Rechts – Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht – Art. 3 – Gewöhnlicher Aufenthalt der berechtigten Person – Zeitpunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts – Widerrechtliches Zurückhalten eines Kindes)

ABl. C 257 vom 4.7.2022, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Mai 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Poznaniu — Polen) — W. J./L. J. und J. J., gesetzlich vertreten durch A. P.

(Rechtssache C-644/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Art. 3 - Gewöhnlicher Aufenthalt der berechtigten Person - Zeitpunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts - Widerrechtliches Zurückhalten eines Kindes)

(2022/C 257/11)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Poznaniu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: W. J.

Beklagte: L. J. und J. J., gesetzlich vertreten durch A. P.

Tenor

Art. 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das mit dem Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt wurde, ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des Rechts, das auf den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes anzuwenden ist, das von einem Elternteil in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurde, allein der Umstand, dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines gesonderten Verfahrens die Rückkehr dieses Kindes in den Staat angeordnet hat, in dem es unmittelbar vor seinem Verbringen mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es noch nicht ausschließt, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats begründen kann.


(1)  ABl. C 53 vom 15.2.2021.


Haut