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Document 62020CA0632

    Rechtssache C-632/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Januar 2023 — Königreich Spanien/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Außenbeziehungen – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits – Elektronische Kommunikation – Verordnung [EU] 2018/1971 – Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation [GEREK] – Art. 35 Abs. 2 – Beteiligung der Regulierungsbehörde des Kosovos an diesem Gremium – Begriffe „Drittland“ und „Drittstaat“ – Zuständigkeit der Europäischen Kommission)

    ABl. C 83 vom 6.3.2023, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 83/2


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Januar 2023 — Königreich Spanien/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-632/20 P) (1)

    (Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits - Elektronische Kommunikation - Verordnung [EU] 2018/1971 - Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation [GEREK] - Art. 35 Abs. 2 - Beteiligung der Regulierungsbehörde des Kosovos an diesem Gremium - Begriffe „Drittland“ und „Drittstaat“ - Zuständigkeit der Europäischen Kommission)

    (2023/C 83/02)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: vertreten zunächst durch Centeno Huerta, dann durch A. Gavela Llopis)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Castillo de la Torre, M. Kellerbauer und T. Ramopoulos)

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020, Spanien/Kommission (T-370/19, EU:T:2020:440), wird aufgehoben.

    2.

    Der Beschluss der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation wird für nichtig erklärt.

    3.

    Die Wirkungen des Beschlusses der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation werden bis zum Inkrafttreten etwaiger neuer Arbeitsvereinbarungen nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 zwischen dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) und der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos aufrechterhalten; das Inkrafttreten hat dabei innerhalb einer angemessenen Frist von längstens sechs Monaten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zu erfolgen.

    4.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Königreich Spanien im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens sowie im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind.


    (1)  ABl. C 62 vom 22.2.2021.


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